Recht und Steuern

Haus ohne Wasser

Man kann von einem Haus- oder Wohnungskäufer nicht erwarten, dass er sich vor Vertragsabschluss nach allen nur irgendwie denkbaren Fehlern des Objekts erkundigt. Er muss sich darauf verlassen dürfen, auf schwer wiegende, nicht erkennbare Fehler hingewiesen zu werden. Geschieht das nicht, kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen V ZR 185/10.

Der Entscheidung zugrunde lag der Fall einer Familie, die ein Grundstück mit Wohnhaus in einer entlegenen Gegend des Hochschwarzwaldes erworben hatte. Später stellte sich heraus, dass dieses Objekt nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen war. Der Zufluss von Wasser erfolgte ausschließlich über ein Nachbargrundstück und war rechtlich nicht abgesichert. Das heißt, die Käufer hätten jederzeit auf dem Trockenen sitzen können. Sie waren daraufhin an dem Haus nicht mehr interessiert, drängten auf eine Rückabwicklung des Vertrages und auf Schadenersatz.

Zwar könne man bei abgelegenen Grundstücken nicht immer automatisch damit rechnen, dass diese an das Wasser- und Abwassersystem angeschlossen sind, stellten die BGH-Richter fest. Aber solange der Verkäufer diese Besonderheit nicht erwähne, dürfe der Käufer auch annehmen, dass damit alles in Ordnung sei. Im konkreten Fall müsse man von einem Fehler ausgehen, mit dem das Grundstück behaftet sei. Deswegen sei der Rücktritt vom Vertrag möglich.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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