Recht und Steuern

Kein Stacheldraht erlaubt

Ein Stacheldrahtzaun aus München sorgte für allerhand Aufmerksamkeit. Zwei Ehepaare bewohnten jeweils eine Hälfte eines Doppelhauses und waren sich offensichtlich nicht gut gesonnen. Sie kämpften unter anderem vor diversen Gerichten gegeneinander. Zwischenzeitlich entstand an der Grundstücksgrenze ein mindestens 1,80 Meter hoher, teilweise deutlich höherer Zaun, der an manchen Stellen von Stacheldraht gekrönt wurde. Einer Partei wurde das Ungetüm schließlich zu viel, sie forderte vor Gericht den Rückbau der ihrer Meinung nach beängstigenden "Grenzanlage". Doch damit kamen die Kläger nicht durch.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München verwies unter dem Aktenzeichen 173 C 23153/06 auf den ständigen Streit der Nachbarn vor dem Kadi, bei dem der Zaun angesprochen, aber niemals kritisch hinterfragt worden sei. Deswegen müsse man nach einer Zeit von über drei Jahren davon ausgehen, dass der Beseitigungsanspruch verwirkt sei. Nur beim Stacheldraht sei es anders. Der widerspreche dem normalen Umgang unter Menschen, wirke aggressiv und feindselig und müsse deswegen entfernt werden.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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