Recht und Steuern

Nachbaransprüche gegen Sickergrube

Niemand muss schwere Störungen vonseiten eines Nachbargrundstücks einfach hinnehmen. Eines allerdings ist unumgänglich: Es muss ein klarer Nachweis geführt werden, woher die Belästigungen stammen. Im vorliegen - den Fall dachte der Besitzer eines Hanggrundstücks, dass von dem über ihm liegenden Grundstück - dort speziell von einer Sickergrube aus - Wasser auf sein eigenes Gelände dringe. Diese Sickergrube sei zu klein dimensioniert, weswegen das überschüssige Wasser das tiefer liegende Grundstück unterspüle. Die vermuteten Folgen: das Gelände senke sich ab und der Zaun verschiebe sich. Deswegen forderte der Eigentümer vom Nachbarn eine anderweitige Ableitung des Regenwassers. Der Betroffene wollte jedoch seine behördlich genehmigte Anlage nicht abbauen.

Nach Anhörung eines Sachverständigen kam das Landgericht Karlsruhe unter Aktenzeichen 6 O 195/09 zu dem Ergebnis, dass der Nachweis für eine Störung durch die Sickergrube nicht zu erbringen sei. Man könne die unterirdischen Wege des Wassers nicht konkret nachvollziehen. Das sei nur unter unzumutbarem Aufwand möglich - im Extremfall durch den Abriss des höher gelegenen Nachbargebäudes. Erst dann habe man den "Naturzustand" wiederhergestellt, der eine Überprüfung möglich mache. So lange er den Beweis nicht erbringen konnte, musste der Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks die Sickergrube dulden.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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