Recht und Steuern

WEG: unwideruflich abgegebene Stimme

In der Eigentümerversammlung ist ein Widerruf der abgegebenen Stimmen nicht mehr möglich, selbst wenn das Beschlussergebnis noch nicht festgestellt wurde. So entschied es der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen V ZR 254/11. Geklagt hatte ein Wohnungseigentümer, der einen Mehrheitsbeschluss zu Fall bringen wollte, mit dem die Gemeinschaft der Verwalterin eine zusätzliche Vergütung zubilligte. Er berief sich darauf, dass zwei Wohnungseigentümer zunächst gegen die Vorlage gestimmt hätten und dadurch die notwendige Mehrheit nicht zustande gekommen sei. Noch bevor die Auszählung abgeschlossen war, hätten die beiden ihre Stimmen widerrufen und mit "ja" votiert beziehungsweise sich enthalten.

Die Verwalterin habe zu Unrecht diesen Sinneswandel akzeptiert und festgestellt, dass die Vorlage mit ausreichender Mehrheit beschlossen wurde, urteilte der Bundesgerichtshof. Abgegebene Stimmen seien demnach mit Zugang beim Versammlungsleiter wirksam und könnten nicht mehr widerrufen werden. Andernfalls wäre der Abstimmungsprozess erschwert, vor allem wenn bereits mit der Auszählung begonnen wurde.

(Wüstenrot)

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