Recht und Steuern

Untervermietung ohne Erlaubnis

Der Eigentümer einer Immobilie hat ein Recht darauf, zu erfahren, wer sich außer den regulären Mietern dauerhaft in seinem Haus oder seiner Wohnung aufhält. Deswegen muss vor einer Untervermietung seine Erlaubnis eingeholt werden. Das war auch einem Studenten bewusst, der sein Zimmer innerhalb einer Wohngemeinschaft weitervermietete. Er wandte sich an den Eigentümer, erhielt jedoch keine abschließende Auskunft. Stattdessen prozessierten beide Parteien wegen dieser Frage gegeneinander. Der Student vermietete im Laufe der Jahre trotzdem mehrfach unter - bis ihm selbst gekündigt wurde.

Doch diese Kündigung hatte letztlich keinen Bestand. Zur Begründung des Urteils unter Aktenzeichen VIII ZR 74/10 führte der Bundesgerichtshof an, dass sich der Student in einer Zwangslage befunden habe. Denn bei einem Abwarten bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils wären ihm in der Zwischenzeit die Einnahmen aus der Untermiete entgangen und mögliche Interessenten hätten sich anderweitig orientiert. Man müsse stets die Umstände des Einzelfalls betrachten. Hier jedenfalls liege zwar eine Vertragsverletzung vor, doch sie rechtfertige keine Kündigung.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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