Recht und Steuern

Videoüberwachung des Grundstücks

Die Installation einer Videokamera am Haus kann bei Nachbarn schnell zu Beschwerden führen. Wird nachweisbar jedoch nur das eigene Grundstück überwacht, so verletzt dies nicht das Persönlichkeitsrecht von Nachbarn. Ein Grundstückseigentümer hatte eine Videokamera installiert, da es in der Vergangenheit zu Übergriffen Unbekannter auf das Grundstück gekommen war. Dies wollte sein Nachbar jedoch nicht tolerieren, da er befürchtete, auch auf seinem Grundstück mit "überwacht" zu werden.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Da im vorliegenden Fall die Videokamera ausschließlich auf das betroffene Grundstück gerichtet und nicht schwenkbar sei, wären die Befürchtungen des Nachbarn unbegründet (Aktenzeichen 12 S 17/06). Anders sieht es jedoch aus, wenn auch angrenzende Grundstücke von der Kamera mit kontrolliert werden. Ein Hauseigentümer hatte seinen Nachbarn im Verdacht, Unrat auf sein Grundstück zu werfen und wollte dies per Videoüberwachung eindämmen. Hier verlangte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VI ZR 272/94 die Beseitigung der Videokamera, da sie auch das Grundstück des Nachbarn erfasste. (Quelle Bausparkasse)

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