Grenzen des Notwegerechts

Quelle: Pixabay

Prinzipiell sollte jemand, der ein Grundstück besitzt, die Chance haben, dieses mit einem Fahrzeug zu erreichen. Um dies auch unter schwierigen Voraussetzungen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber das sogenannte Notwegerecht geschaffen. Nachbarn müssen unter Umständen selbst dann, wenn sie dies eigentlich nicht wollen, eine Durchfahrt ermöglichen. Aber wie weit reicht dieses Notwegerecht? Damit mussten sich die höchsten deutschen Richter am Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 116/15) auseinandersetzen.

Der Fall drehte sich um ein Grundstück, das auf der einen Seite zwar öffentlich anzufahren war. Jedoch führte von dort aus eine steile Treppe zum Anwesen. Auf der anderen Seite musste ein fremdes WEG-Grundstück durchfahren werden, um dann problemlos mit dem Pkw zum Haus zu gelangen. Diese Nachbarn wollten allerdings das Passieren auf ihren Wegen nicht länger erlauben. Laut Urteilsspruch durften sie das Notwegerecht verweigern. Denn nach Ansicht des BGH gibt es im Normalfall keinen Anspruch, unmittelbar vor das Haus fahren zu können. Entscheidend sei es, an das Grundstück selbst heranzukommen - in einer Entfernung, von der aus man etwa Einkaufstaschen zum Eingang tragen könne. Das müsse ausreichen.

(LBS Infodienst)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X