Recht und Steuern

Urteile rund um den Garten

Viele der im Garten ausgeübten Freizeitaktivitäten sind mit Geräusch- oder Geruchsentwicklung verbunden und stoßen deswegen bei den Nachbarn auf Protest. Die einzelnen Fälle zeigen, wie vielfältig der Garten-Streit sein kann.

Manche Menschen haben eine gewisse Neigung, sich über ihr eigenes Refugium hinaus auszubreiten - also einen Platz zu beanspruchen, der ihnen eigentlich nicht zusteht. So hatte eine Familie im Rheinland entlang eines Durchfahrtsweges mehrere Blumentöpfe, einen Tisch und Stühle aufgestellt, obwohl ihnen ausdrücklich kein Garten mitvermietet worden war. Die Betroffenen verfügten zwar über eine Terrasse, aber das reichte ihnen nicht. Das Amtsgericht Köln betrachtete unter Aktenzeichen 10 S 9/11 die "Belagerung" des Weges mit Mobiliar als "einen vertragswidrigen Gebrauch" der Mietsache. Die bereits herumstehenden Gegenstände mussten entfernt werden.

Selbst unter Fachleuten wird diskutiert, wie stark man Bäume zurückschneiden sollte. Eine derartige Streitfrage beschäftigte auch eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern. Es ging um das Beschneiden von Esskastanien, Eschen und Nussbäumen. Die Mehrheit hatte ein ziemlich radikales Vorgehen beschlossen, wogegen sich ein Mitglied zur Wehr setzte. Seine Begründung: Das vorgesehene Zurechtstutzen sei völlig übertrieben und verstoße sogar gegen die Baumschutzsatzung. Das Amtsgericht Düsseldorf - Aktenzeichen 290a C 6777/08 - entschied zugunsten des Klägers und erklärte den Beschluss der Mehrheit für ungültig. Es gehe beim Beschneiden schließlich darum, einem Baum "eine möglichst natürliche und artgerechte Entwicklung seiner Krone zu ermöglichen".

Auch die Kosten für die Pflege von Bäumen, Sträuchern und Blumenrabatten liefern immer wieder Anlass zum Streit. Längst nicht alle Ausgaben kann der Eigentümer auf die Mieter umlegen. Ein Grundstücksbesitzer forderte von seinem Mieter, für das Fällen eines vom Sturm geschädigten Baumes aufzukommen. Unter Aktenzeichen 2 S 56/09 lehnte das Landgericht Krefeld dies ab, da es sich hier um "ein singulär schweres Ereignis" gehandelt habe, nämlich einen Jahrhundertsturm. Deswegen komme eine finanzielle Beteiligung des Mieters an den Fällkosten nicht infrage. Das könne höchstens in anderen Regionen der Fall sein, in denen öfter mit schweren Naturkatastrophen zu rechnen sei.

Etwas kompliziert ist die rechtliche Lage, wenn ein Grundstücksbesitzer den Mietern die bisher gestattete oder zumindest geduldete Nutzung eines Gartens plötzlich verbieten will. Das war in Berlin der Fall, wo letztlich das Amtsgericht Pankow-Weißensee - Aktenzeichen 9 C 359/06 - entscheiden musste. Die Justiz ging von einem vertraglichen Recht der Mieter aus, denn bereits das Vorhandensein solcher Anlagen sei ein Hinweis auf die Erlaubnis zur Benutzung. Eine wirksame Kündigung liege nicht vor. Es dränge sich der konkrete Verdacht auf, so das Urteil, dass neu zuziehende, besser zahlende Mieter den Garten für sich erhalten und die Alteingesessenen nur noch von ihren Fenstern aus zuschauen sollten.

Manchmal liegen Nachbarn so heftig im Streit miteinander, dass sie sich nach Kräften schikanieren. Diesen Eindruck hatte ein Grundstücksbesitzer, als sein Nachbar einen großen Holzschuppen unmittelbar an sein eigenes Anwesen angrenzend aufstellen ließ. Das Gebäude raubte dem Betroffenen die freie Sicht auf Wiesen und Wälder. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen waren allerdings eingehalten worden. Trotzdem sprach sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Aktenzeichen 8 S 98/08 gegen den Schuppen aus.

Dem Nachbarn hätten angesichts seines eigenen großen Grundstücks viele Möglichkeiten offen gestanden, das Gebäude anderweitig aufzustellen. Die konkrete Platzierung müsse man als einen Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme betrachten.

Der äußerst ungepflegte Zustand einer Immobilie kann eine Minderung der monatlichen Mietzahlungen rechtfertigen. Das ist herrschende Rechtsmeinung. Dazu zählen unter Umständen auch vor sich hin rostende, für jedermann sichtbare Metallteile. Ein Kläger monierte vor dem Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 223 C 6/05), dass die Außengeländer vor den Fenstern und das Geländer der Terrasse in Richtung Garten hin deutliche Rostspuren zeigten. Das Amtsgericht betrachtete das als "einen nicht unerheblichen optischen Mangel".

Weniger um den Augenschein als um den Geruchssinn ging es bei einem Disput unter Nachbarn. Der eine betrieb einen Kaminofen, dessen Rauch es dem anderen regelmäßig unmöglich machte, seinen Garten und seine Terrasse zu nutzen. Nicht einmal die Fenster konnte er öffnen. Das sei niemandem zuzumuten, entschied das Landgericht Dortmund unter Aktenzeichen 3 O 29/08. Dem Betreiber des Kaminofens wurde deswegen untersagt, an mehr als acht Tagen pro Monat für jeweils fünf Stunden einzuschüren. So lange das der Fall sei, könne man noch von einem erlaubten "gelegentlichen" Betrieb des Ofens sprechen, darüber hinaus nicht mehr.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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