Bayern haftet nicht für unwirksame Mietpreisbremse

Das Landgericht München I hat in einem Urteil (Aktenzeichen 15 O 19893/17) den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Freistaat Bayern aufgrund unwirksamer Mietpreisbremse verneint. In dem verhandelten Fall machte die Klägerin, ein Inkassodienstleister, Ansprüche zweier Mieter gegen den Freistaat Bayern geltend. Die Wohnung der Mieter liegt in München im Geltungsbereich der Mietpreisbremse. Jedoch hat das Landgericht München I bereits im Dezember 2017 entschieden, dass die Mietpreisbremse in Bayern nicht gelte, da die zur Umsetzung erlassene Landesverordnung nicht ordnungsgemäß begründet sei.

Die Klägerin behauptete nun, die Miete für die streitgegenständliche Wohnung liege um zirka 42 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Weil die Mietpreisbremse nicht greife, könnten die Mieter die überhöhte Miete vom Vermieter nicht zurückverlangen. Das liege allein an der nichtigen Verordnung. Der Freistaat Bayern hafte deshalb für den den Mietern entstandenen Schaden, weil er eine nichtige Verordnung erlassen habe.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Staat für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes grundsätzlich nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Denn die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane erfüllen regelmäßig Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht gegenüber dem einzelnen Betroffenen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn lediglich einige wenige Bürger von einem Gesetz betroffen sind. Diese Voraussetzung fehlt, denn die Mieterschutzverordnung des Freistaats betrifft rund drei bis vier Millionen Einwohner des Freistaats.

(Landgericht München I)

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