LG Hamburg: Mietpreisbremse unwirksam

Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 333 S 28/17) hat Mitte Juni entschieden, dass die Mietpreisbremse auf einen am 1. September 2015 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in Hamburg-Ottensen nicht anzuwenden sei. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg habe zwar im Juni 2015 eine Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen, aber entgegen den bundesgesetzlichen Vorgaben ohne Begründung veröffentlicht. Dadurch sei die Mietpreisbegrenzung in Hamburg nicht wirksam in Kraft gesetzt worden. Spätere Veröffentlichungen zur Mietpreisbegrenzung, ins besondere die am 1. September 2017 veröffentlichte Bekanntmachung der Begründung des Senats, haben diesen Mangel möglicherweise für die Zukunft beseitigt, entfalten aber keine Rückwirkung auf den zeitlich früher geschlossenen Mietvertrag.

Das Landgericht Hamburg bestätigt damit ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23. Mai 2017, das die Klage eines Mieters auf Rückzahlung eines Teiles der aus seiner Sicht überhöhten Miete abgewiesen hatte. Auch in anderen Bundesländern haben Gerichte bereits die Umsetzung der Mietpreisbremse bemängelt. Das Landgericht Berlin war Ende vergangenen Jahres gar zur Auffassung gelangt, dass die Mietpreisbremse gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und somit verfassungswidrig sei. Zu einer endgültigen Klärung dieser Frage hatte das Gericht das Bundesverfassungsgericht angerufen.

(Hanseatisches Oberlandesgericht)

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