Hausverkäufer muss über versteckte Mängel aufklären

Der Verkäufer eines Hauses muss vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages auf bedeutsame versteckte Mängel hinweisen. Andernfalls haftet er dem Käufer auf Schadensersatz, selbst wenn im Kaufvertrag die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen wurde. Das gilt auch für verwildertes Wurzelwerk im Garten, wie aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-21 U 82/13) hervorgeht.

Im entschiedenen Fall war der Garten von Bambuswurzeln durchwuchert. Der versteckte Mangel sei für den Käufer von so wesentlicher Bedeutung gewesen, dass er das Haus bei Kenntnis der Sachlage nicht zum vereinbarten Kaufpreis gekauft hätte.

(Wüstenrot Bausparkasse)

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