Überprüfungsarbeiten von Schornsteinfegern

Überprüft der Schornsteinfeger die Heizungsanlagen, konnten in den letzten Jahren nur die anteiligen Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministeriums weist in einem Schreiben darauf hin, dass nun auch Prüf- und Messarbeiten der Schornsteinfeger steuerlich berücksichtigt werden. Kosten für Reinigungs- und Kehrarbeiten von Schornsteinfegern konnten bisher schon steuerlich geltend gemacht werden. 20 Prozent der Aufwendungen berücksichtigt das Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistungen. Prüfte der Schornsteinfeger gleichzeitig auch die Funktionsfähigkeit der Anlage, waren diese Kosten steuerlich nicht abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat bereits mit Urteil vom 6. November 2014 (Aktenzeichen VI R 1/13) entschieden, dass auch Kosten für die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu werten seien. Die Prüfung dient der Nutzbarkeit und erhöht die Lebensdauer von Anlagen. Nun erweitert auch das Bundesfinanzministerium den steuerlichen Abzug der Kosten für Schornsteinfeger (BMF-Schreiben vom 10. November 2015). Zukünftig können zusätzlich auch Kosten für Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich Feuerstättenschau als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden.

(Wüstenrot Bausparkasse)

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