Aufsätze

Investmentanteile im IRB-Ansatz - Behandlung und Implikationen

Der Weg hin zu einer nationalen Umsetzung von Basel II war geprägt durch stetige Veränderungen der regulatorischen Vorgaben. Es bestehen immer noch ungeklärte Auslegungsfragen. Insbesondere im Bereich der Investmentanteile wirft die von einem permanenten Änderungsprozess geprägte regulatorische Landschaft Probleme und Fragen auf, die nicht nur die Kreditinstitute, sondern auch die Kapitalanlagegesellschaften in ihrem Handeln beeinflussen.

Auf dem Weg von Basel zu einer deutschen Umsetzung

Die Solvabilitätsverordnung (SolvV) vom 14. Dezember 2006 beschreibt die Anforderungen für die Behandlung von Investmentanteilen und den sich daraus ergebenden Anpassungsbedarf für den gesamten Bankensektor. Die im Folgenden dargelegte Thematik spielt insbesondere für die Institute eine Rolle, die wesentliche Investmentanteilspositionen im Anlagebuch halten. Diese müssen den Blick sowohl auf die erforderliche Eigenkapitalunterlegung (Kostenperspektive) als auch auf die Auswirkungen im Abdeckungsgrad (IRB-Zulassungsantragsperspektive) hinsichtlich der IRB-Portfolios richten. Für die Kapitalanlagegesellschaften implizieren die Anforderungen an die Kreditinstitute ebenfalls Umsetzungsaufgaben, die es zu erfüllen gilt und die in der Branche aktuell Handlungsbedarf hervorrufen.

Die finale Solvabilitätsverordnung enthält, wie der zweite Entwurf, eine Ergänzung zum Diskussionsentwurf vom 17. Mai 2005, die im Rahmen dieses Artikels besonders hervorgehoben wird. Diese Möglichkeit besteht in der sogenannten Fiktion der Fondszusammensetzung, sofern diese dem Institut nicht beziehungsweise nicht vollumfänglich bekannt ist.

Abbildung 1 veranschaulicht die Möglichkeiten der Behandlung von Investmentanteilen im Rahmen der Risikogewichtung für die regulatorische Eigenkapitalermittlung (Kostenperspektive). Deren Auswahl hängt von mehreren Bedingungen ab, die seitens der Kreditinstitute, oder seitens der Kapitalanlagegesellschaften zu erfüllen sind.

Die aufgezeigten Varianten unterscheiden sich in einem wesentlichen Aspekt - der Durchschau auf die zugrunde liegenden Geschäfte des Investmentvermögens. In Abhängigkeit von der "Qualität" der Durchschau ergeben sich Behandlungsmöglichkeiten, deren Umsetzung mindestens zu erfolgen hat und ambitioniertere Möglichkeiten, die gleichzeitig einen höheren Aufwand, aber auch eine Reduktion der Eigenkapitalanforderungen bedeuten können. In der nachfolgenden Abbildung 2 sind auf der linken Seite die Behandlungsmöglichkeiten bei einer möglichen Durchschau dargestellt (A und B) und auf der rechten Seite die bei nicht vollständiger beziehungsweise fehlender Durchschau (C, D und E).

Durchschau möglich die Transparenzmethode

Für den Fall A sind die Einzelpositionen des Fonds bekannt und die Eigenkapitalunterlegung wird gemäß IRBA-Logik auf Basis institutsinterner Ratings kalkuliert. In der praktischen Anwendung ist zu beachten wie hoch die Ratingabdeckung in den Einzelpositionen ist, da regelmäßig auch ausländische Emittenten in den Portfolios zu finden sind. Hierfür haben Institute nicht immer interne Ratingmodelle entwickelt.

Liegen keine internen Ratings zu den Einzelpositionen vor, kann das Institut auf externe Ratings - bei Anwendung des IRB-Ansatzes! - zurückgreifen und grundsätzlich gemäß KSA-Logik berechnen (siehe B). Hierbei ist allerdings gemäß der Solvabilitätsverordnung, die Bonitätskategorien um eine Stufe abzuwerten. In den Fachgremien und im Zentralen Kreditausschuss wurde hingegen die Meinung vertreten, dass die Herabstufung lediglich um einen Rating-Notch zu erfolgen hätte.1) Diese Auslegung ist seitens der Aufsicht auch gegenüber Einzelinstituten kommuniziert worden, jedoch nun nicht in der finalen SolvV enthalten.

Keine Durchschaumöglichkeit das Kaskadenmodell

Unabhängig davon erhöht die Nutzung der externen Ratings in vielen Fällen die Eigenkapitalanforderungen, da die Verwendung interner Ratingmodelle trennschärfer ist. Des Weiteren befindet sich in der Diskussion, eine parallele Anwendung der Durchschaumöglichkeiten (A) und (B) innerhalb eines Investmentfonds zuzulassen.

Das heißt für die Positionen, zu denen interne Ratings vorliegen wird gemäß IRBA-Logik (A) kalkuliert, während für die Positionen im gleichen Investmentvermögen, zu denen keine internen Ratings vorliegen, die angepasste KSA-Logik zu nutzen ist (B). Ist keine Durchschaumöglichkeit auf die Einzelpositionen des Investmentvermögens gegeben, das heißt es ist keine Transparenzmethode anwendbar, so sind die Ansätze (C), (D) und (E) relevant. Die SolvV führt durch Einführung einer möglichen Fiktion der Fondszusammensetzung zu einer neuen Behandlungsmöglichkeit im Vergleich zum ersten Entwurf. Es ergibt sich das folgende Kaskadenmodell:

C) Wenn die Anlieferung durchschnittlicher Risikogewichte möglich und prozessual sichergestellt ist, erfolgt die Behandlung nach § 83 V.2)

D) Sollte die Anlieferung durch Dritte für einen Fonds nicht möglich sein, so ist die Zusammensetzung des Investmentvermögens gemäß Â§ 83 III zu fingieren.3)

E) Ist eine Fiktion nicht möglich, erfolgt die Behandlung nach § 83 II (Einfache Risikogewichtsmethode bei Beteiligungen).4)

Bei der Anlieferung durchschnittlicher risikogewichteter Positionswerte durch Dritte (siehe C), welche in der Regel die Kapitalanlagegesellschaften sein dürften,5) ist analog zu B die KSA-Logik zu verwenden. Hier besteht insbesondere seitens der Kapitalanlagegesellschaften noch vielfach Informationsbedarf hinsichtlich Art und Umsetzung der zu liefernden Daten. In diesem Zusammenhang wurde zwischen dem Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) und dem Zentralem Kreditausschuss (ZKA) diskutiert, wie eine praktikable Lösung aussehen kann, diese ist jedoch in die finale Solvabilitätsverordnung nicht explizit und in der diskutierten Tiefe eingeflossen.

Fiktionslösung

Bei der Fiktion auf Basis der Anlagestrategie gemäß Verkaufsprospekt ist eine Aufteilung auf die relevanten SolvV- Forderungsklassen vorzunehmen und die entsprechenden Bonitätsstufen sind zu wählen. Dabei ist eine konservative Vorgehensweise zwingend. Das bedeutet bei einer nicht eindeutigen Anlagestrategie des Fonds, dass im Rahmen der Fiktion der

Fonds konservativ zu 100 Prozent als Beteiligung anzusetzen ist. Der höheren EK-Belastung verglichen mit der Anlieferung durch Dritte, steht ein geringerer Aufwand gegenüber, da die Fiktion für einen Fonds regelmäßig nur einmalig durchgeführt werden muss. Eine erneute Fiktion ist nur erforderlich, wenn sich die Anlagestrategie des Fonds gemäß Verkaufsprospekt verändert.

Die Behandlung der Vorgehensweisen (C) und (D) aus Sicht der Offenlegung nach der Solvabilitätsverordnung (Säule III aus Basel II) findet in der finalen Solvabilitätsverordnung keine systematische Beachtung. Die aus der Kalkulation der Eigenkapitalunterlegung (Säule I aus Basel II) resultierenden Daten, wie ein durchschnittliches Risikogewicht (C) oder fingierte Risikogewichte je Forderungsklasse (D) berücksichtigen grundsätzlich nicht vollumfänglich die Anforderungen aus dem Bereich Offenlegung der Solvabilitätsverordnung.

Relevanz für den IRBA-Abdeckungsgrad

Neben der Perspektive der Eigenkapitalunterlegungsanforderungen ist im Rahmen der hier dargestellten Thematik auch zu beachten, welche Portfolios für den Abdeckungsgrad7) im Rahmen des IRBA-Zulassungsantrages relevant sind. Die in der Solvabilitätsverordnung vorgegebene Eintrittsschwelle von 50 Prozent für eine Zulassung als IRBA-Bank kann auch die Wahl des Ansatzes für die Behandlung der Investmentanteile beeinflussen.

Im Bereich der Durchschau kann eine Position nur in den Abdeckungsgrad einbezogen werden, wenn für sie ein institutsinternes Rating verwendet wird. Für die Positionen in der Transparenzmethode, für die keine internen Ratings vorliegen, ist keine Anrechnung für den Abdeckungsgrad nicht erlaubt. Die Stufen des Kaskadenmodells finden im Abdeckungsgrad keine Berücksichtigung.

Ausblick auf die finale Umsetzung der Solvabilitätsverordnung

Bei der Behandlung der Investmentanteile bleiben noch Fragen zur Auslegung und Umsetzung offen beziehungsweise unklar, um den Instituten ein risikoadäquates Vorgehen zu ermöglichen. Hier fallen neben den bereits dargestellten - folgende Aspekte im Bereich der Anlieferung der Risikogewichte durch Dritte (C) und der Fiktionslösung (D) besonders auf:

- Für die Anlieferung der KSA-Risikogewichte durch Dritte ist unter anderem die Frage offen, wie Fonds von Kapitalanlagegesellschaften, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, zu behandeln sind. Haben diese die Risikogewichte auf Basis der Solvabilitätsverordnung zu berechnen oder lässt die deutsche Aufsicht auch Berechnungslogiken ausländischer Regulatoren zu?

- Zur Erleichterung der Anforderungen wäre bei den Kreditinstituten auch eine abgewandelte Transparenzmethode denkbar. Das heißt, auf Basis der von der Kapitalanlagegesellschaft angelieferten Einzelpositionen (monatlich oder auf Anforderung), wird im Institut eine IRBA- Kalkulationslogik angewendet. In diesem Fall wäre auch zu klären, ob die Vorgehensweise der regulären Durchschau entspricht und bezüglich der Eigenkapitalunterlegung und bei der Berücksichtigung für den Abdeckungsgrad gleichzustellen ist?

- Die Erleichterung bei der Eigenkapitalunterlegung beziehungsweise bei der Berücksichtung für den Abdeckungsgrad kann auch durch die Erlaubnis der Anlieferung eines IRBA-Risikogewichtes durch Dritte erfolgen. Die konkrete Ausgestaltung bleibt allerdings weiterhin offen.

Die Gespräche und Abstimmungen in den Fachgremien aber auch im ZKA zeigen deutlich, dass die genauen Implikationen für die Anlagestrategien der Kreditinstitute und damit auch für das Geschäft der Kapitalanlagegesellschaften immer noch nicht genau absehbar sind. Die aktuelle Bedeutung der Thematik zeigt sich auch durch die weiterhin anhaltende Diskussion nach der Finalisierung der Solvabilitätsverordnung.

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