EZB-Verordnung zu Finanzinformationen

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Die Europäische Zentralbank hat Ende August 2017 Änderungen an der EZB-Verordnung über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13) veröffentlicht. Die Verordnung enthält Regeln und Verfahren für die von Banken auf Einzelinstitutsebene sowie auf konsolidierter Ebene abzugebenden Meldungen von Finanzinformationen basierend auf nationalen Rechnungslegungsstandards an die nationalen zuständigen Behörden und die EZB.

Die Anpassungen spiegeln vor allem die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Europäischen Kommission zur aufsichtlichen Berichterstattung wider, auf deren Basis die Meldung von Finanzinformationen (FINREP) an den neuen Berichtsstandard für Finanzinstrumente, den Internationalen Rechnungslegungsstandard 9 (International Financial Reporting Standard 9 - IFRS 9), angepasst wurde. Der IFRS 9 enthält grundlegende Änderungen im Bereich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten und führt insbesondere ein neues Konzept der "erwarteten Verluste" ein, wonach die Banken erwartete zukünftige Kreditausfälle ausweisen müssen. Entsprechend den inhaltlichen Neuerungen mussten auch die von den Banken zu verwendenden Formulare für die Meldung der Finanzinformationen überarbeitet werden. Ferner sind die seit der Einführung der Verordnung (31. Dezember 2015) gewonnenen Erfahrungen in Form von weiteren Änderungen und Konkretisierungen in die aktualisierte Fassung eingeflossen.

Die Änderungen waren Gegenstand eines öffentlichen Konsultationsverfahrens. Die im Zuge dessen eingegangenen Kommentare wurden vor Änderung der Verordnung geprüft und in Erwägung gezogen; die geänderte Fassung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Für weniger bedeutende beaufsichtigte Institute, die ihre Meldungen gemäß ihren anzuwendenden nationalen Rechnungslegungsstandards abgeben, wird die Verordnung in zwei Mitgliedstaaten erst am 1. Januar 2019 wirksam. Diese Fristverlängerung wurde von der EZB im Einklang mit den Bestimmungen der geänderten Verordnung auf speziellen Antrag von Frankreich und Deutschland gewährt, deren nationale Rechnungslegungsstandards nicht mit den IFRS kompatibel sind.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X