Nichtfinanzielle Berichterstattung deutscher Kreditinstitute

Christina Stappert, Foto: S. Stappert

Mit dem Corporate-Social-Responsibility-Richtlinie-Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber die auf Ebene der EU entwickelten Vorgaben zur nichtfinanziellen Berichterstattung in nationales Recht umgesetzt. Durch die Gesetzgebung sind - neben bestimmten großen kapitalmarktorientierten Unternehmen und großen Versicherungen - große Kreditinstitute mit mehr als 500 Mitarbeitern verpflichtet, für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf bestimmte nichtfinanzielle Aspekte zu berichten. In dem Beitrag wird die verpflichtende CSR-Berichterstattung der größten deutschen Kreditinstitute für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 analysiert und gegenübergestellt. Den Schwerpunkt legen die Autorinnen dabei auf die Untersuchung der Nutzung verschiedener Berichtsvarianten, der Verwendung von Rahmenwerken, der Inhalte der Berichte sowie der inhaltlichen Prüfung durch Dritte. Darüber hinaus wurde die Veränderung der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung analysiert. (Red.)

Mit der Einführung der §§ 289b ff. und 315b f. HGB durch das Corporate-Social-Responsibility-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) werden bestimmte große kapitalmarktorientierte (Mutter-)Unternehmen von öffentlichem Interesse verpflichtet, eine nichtfinanzielle Erklärung beziehungsweise einen nichtfinanziellen Bericht1) zu erstellen. Die Berichtspflicht betrifft gemäß § 340a Abs. 1a S. 1 auch große Kreditinstitute mit mehr als 500 Mitarbeitern, 2) unabhängig von deren Kapitalmarktorientierung.3) Kreditinstitute, die Mutterunternehmen i.S.d. § 290 HGB sind, müssen gemäß § 340i Abs. 5 S. 1 HGB einen Konzern-CSR-Bericht erstellen, wenn sie keine größenabhängige Befreiung in Anspruch nehmen können und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.4) Dies betrifft in Deutschland neben den Großbanken auch rund 150 Sparkassen und 70 Genossenschaftsbanken.5) Das CSR-RUG verfolgt das Ziel, die externe Berichterstattung in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen durch die eingeführte Publizitätspflicht zu stärken und verbessern.6) In Bezug auf den Bankensektor zeigt eine Umfrage der Fachhochschule Kiel von 2016, dass Nachhaltigkeitsaspekte vor der Einführung der verpflichtenden Berichterstattung nur unzureichend Beachtung finden. 7)

Die Transparenz in Bezug auf Themen der Nachhaltigkeit wird von der EU als eine wesentliche Voraussetzung für ein gut funktionierendes Finanzsystem gesehen.8) Daher hat sie das Thema auch in ihrem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums aufgegriffen.9) Mit dem Aktionsplan wird das Ziel verfolgt, die Kapitalflüsse auf solche Investitionen umzulenken, die soziale und ökologische Ziele berücksichtigen. Demnach soll die Berichtspflicht das Verhalten von Marktteilnehmern - das heißt Unternehmen, Kreditinstituten, Kapitalanlegern und Finanzdienstleistern - beeinflussen sowie eine geeignete Entscheidungsgrundlage schaffen.10) Da in diesem Kontext die Transparenz im Hinblick auf ökologische und soziale Aspekte eine besondere Bedeutung erhält, soll der folgende Beitrag die CSR Berichterstattung deutscher Kreditinstitute untersuchen, die in der Literatur noch wenig Beachtung findet. In diesem Kontext wird die CSR-Berichterstattung der größten deutschen Kreditinstitute11) untersucht und die wesentlichen Ergebnisse und Trends des ersten Berichtsjahres vorgestellt und mit dem nachfolgenden Berichtsjahr verglichen.12)

Erhöhte Transparenzanforderungen

Diese empirische Untersuchung basiert auf einer Analyse der 100 größten deutschen Kreditinstitute.13) Von diesen 100 werden elf aus der Analyse ausgeschlossen, da sie im Jahresdurchschnitt weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigten und damit nicht berichtspflichtig sind. 21 weitere Institute machen von der Regelung des § 340a Abs. 1a S. 3 i.V.m. § 289b Abs. 2 HGB Gebrauch und verzichten aufgrund der Einbeziehung in die nichtfinanzielle (Konzern )Berichterstattung ihres Mutterunternehmens auf einen eigenen CSR- Bericht. 14) Des Weiteren werden zwei Kreditinstitute ausgeschlossen, die ihren CSR Bericht für das Geschäftsjahr 2018 zum Ende des Erhebungszeitraums noch nicht veröffentlicht haben und daher kein Vergleich zum Geschäftsjahr 2017 möglich ist.15) Somit umfasst die folgende Auswertung jeweils 66 (Konzern )CSR Berichte in den Geschäftsjahren 2017 und 2018.16)

Für Kreditinstitute sieht die Regelung des § 340a Abs. 1a S. 1 HGB - wie auch § 289b Abs. 1 S. 1 HGB - grundsätzlich vor, dass die CSR-Berichterstattung durch eine sogenannte nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht zu erfolgen hat. Dies gilt gemäß § 340i Abs. 5 S. 1 und § 315b Abs. 1 S. 1 HGB auch für Mutterunternehmen im Konzernabschluss. Die nichtfinanzielle (Konzern )Erklärung kann hierbei als separater Abschnitt im (Konzern )Lagebericht oder in diesen integriert erfolgen.17)

Allerdings kann die Berichtspflicht gemäß § 340a Abs. 1a S. 3 i.V.m. § 289b Abs. 3 HGB (beziehungsweise für Mutterunternehmen § 340i Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 315b Abs. 3 HGB) auch durch einen sogenannten nichtfinanziellen (Konzern )Bericht außerhalb des (Konzern-)Lageberichts - in Form eines gesonderten Berichts oder als Teil eines anderen Berichts (zum Beispiel des Nachhaltigkeitsberichts) - erfüllt werden. Dieser ist entweder im Bundesanzeiger oder auf der Unternehmenswebsite - mit entsprechendem Verweis im (Konzern-)Lagebericht - offenzulegen.18)

Nichtfinanzieller Bericht dominiert

Bei einer Betrachtung der Umsetzung der Berichtspflicht wird auf Basis der empirischen Untersuchung19) deutlich, dass 2017 nur 6 Prozent und 2018 nur 8 Prozent der Kreditinstitute eine nichtfinanzielle Erklärung erstellen, die einen separaten Abschnitt im Lagebericht bildet (siehe Abbildung 1). Die Veränderung ist darauf zurückzuführen, dass ein Institut den CSR Bericht im Geschäftsjahr 2017 in Form eines separaten Dokuments im Bundesanzeiger und im Geschäftsjahr 2018 als separaten Abschnitt im Lagebericht veröffentlicht hat.20) Von der Möglichkeit, ein in den Lagebericht integriertes Berichtsformat zu nutzen, wird in beiden betrachteten Geschäftsjahren kein Gebrauch gemacht, was auf die schwierigere Überprüfbarkeit integrierter Angaben zurückzuführen sein könnte.21)

Dagegen nutzen 94 Prozent und 92 Prozent der Kreditinstitute in den Jahren 2017 und 2018 den nichtfinanziellen Bericht als Berichtsvariante. Dieser wird von 35 Prozent der Banken 2017 und 33 Prozent 2018 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Veränderung ist darauf zurückzuführen, dass ein Kreditinstitut den nichtfinanziellen Bericht 2018 als Teil des Geschäftsberichts im Bundesanzeiger und nicht wie 2017 auf der Internetseite veröffentlicht. Bei den Veröffentlichungen auf der Internetseite handelt es sich in beiden Jahren in 5 Prozent der Fälle um eine in einen Nachhaltigkeitsbericht integrierte CSR-Berichterstattung. Demgegenüber machen in beiden Jahren jeweils 59 Prozent von der Möglichkeit des § 289b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 a) Gebrauch und veröffentlichen den nichtfinanziellen Bericht gemeinsam mit dem Lagebericht im Bundesanzeiger.22) Bei der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zusammen mit dem Lagebericht wird in beiden Jahren in 26 Prozent der Fälle innerhalb des Geschäftsberichts, aber außerhalb des Lageberichts berichtet. In den restlichen 33 Prozent wird ein separater CSR-Bericht im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Insgesamt wird das Wahlrecht bezüglich der Verortung des CSR-Berichts heterogen ausgeübt. Es zeigt sich jedoch eine Präferenz für die Darstellung der nichtfinanziellen CSR-Informationen außerhalb des (Konzern )Lageberichts, 23) obwohl ein enger Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben im Lagebericht und den geforderten Informationen im CSR-Bericht besteht. 24) Ferner kann bei einer Veröffentlichung des nichtfinanziellen Berichts außerhalb des Lageberichts oder sogar außerhalb des Geschäftsberichts eine differenziertere Berichterstattung im Lagebericht erfolgen.25)

Wahlrecht beim Rahmenwerk

Nach § 340a Abs. 1a S. 3 i.V.m. § 289d S. 1 HGB und § 340i Abs. 5 S. 2 § 315c Abs. 3 i.V.m. § 289d S.1 HGB besteht bei der CSR-Berichterstattung ein Wahlrecht zur Nutzung nationaler, europäischer oder internationaler Rahmenwerke. Grundsätzlich steht es den betroffenen Kreditinstituten frei, ob und welche Rahmenwerke sie nutzen.26) Es muss lediglich eine Angabe bezüglich des gewählten Rahmenwerks gemacht werden. Falls kein Rahmenwerk genutzt wird, muss eine entsprechende Begründung erfolgen ("comply or explain" beziehungsweise "apply or explain" 27) ).28) Die EU-Kommission hat Ende Juni 2017 Leitlinien zur CSR Berichterstattung veröffentlicht, die eine Auflistung anerkannter Rahmenwerke enthalten. Dazu gehören unter anderem der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK), der United Nations Global Compact (UNGC) sowie Standards der Global Reporting Initiative (GRI).29) Empirische Studien weisen darauf hin, dass eine qualitativ hochwertige Berichterstattung negativ mit den Kapitalkosten des Unternehmens korreliert ist. Demnach sollten Unternehmen den Anreiz haben, anerkannte Rahmenwerke zu nutzen, um eine hochwertige Berichterstattung zu signalisieren.

Die Auswertung zeigt, dass 88 Prozent der Banken im Jahr 2017 und 89 Prozent im Jahr 2018 ein oder mehrere Rahmenwerk(e) anwenden oder ihre Berichterstattung an ein oder mehrere Rahmenwerk(e) anlehnen (siehe Abbildung 2). Hiervon ausgehend geben 8 Prozent und 6 Prozent in 2017 und 2018 an, ausschließlich eine DNK Erklärung zu erstellen. Ein Kreditinstitut, welches im CSR Bericht 2017 angibt, dass sich die Berichterstattung am DNK orientiert, gibt im CSR Bericht 2018 an, kein Rahmenwerk zu nutzen. Dagegen erstellen 9 Prozent 2017 und 11 Prozent der Kreditinstitute 2018 ihren CSR-Bericht ausschließlich in Anlehnung an die GRI Standards. Die Veränderung ist auf ein Kreditinstitut zurückzuführen, welches im CSR Bericht 2017 kein Rahmenwerk nutzt, die Berichterstattung im Jahr 2018 jedoch an den GRI-Standards orientiert ist.

Darüber hinaus geben 71 Prozent und 73 Prozent der Banken 2017 und 2018 an, eine Kombination aus mehreren Rahmenwerken oder Leistungsindikatoren heranzuziehen. In jeweils 62 Prozent CSR-Berichten beider Jahre wird die DNK Erklärung mit GRI-Leistungsindikatoren kombiniert. Dies stellt die häufigste Kombination von Rahmenwerken dar. Dagegen erstellen 6 Prozent 2017 und 8 Prozent 2018 den CSR-Bericht auf Basis einer Kombination aus der DNK Erklärung und den European Federation of Financial Analysts Societies (EFFAS) Leistungsindikatoren.

Ein Kreditinstitut hat zwischen den Geschäftsjahren 2017 und 2018 in seiner DNK Erklärung von GRI auf EFFAS Leistungsindikatoren gewechselt. Ein weiteres Kreditinstitut gibt 2018 erstmals an, ein Rahmenwerk zu verwenden. Hierbei handelt es sich um den Berichtsstandard der Sparkassen Finanzgruppe, dessen Sparkassenindikatoren anschlussfähig an DNK und GRI sind.

Schließlich werden von 3 Prozent der Kreditinstitute in beiden Geschäftsjahren andere Rahmenwerke - wie der UN Global Compact - verwendet. 12 Prozent (2017) und 11 Prozent (2018) der Kreditinstitute geben an, kein Rahmenwerk zu verwenden oder ihre Berichterstattung nicht an einem Rahmenwerk zu orientieren. Kreditinstitute, die kein Rahmenwerk verwenden, begründen dies beispielsweise damit, dass im Interesse einer fokussierten Informationsbereitstellung an die Adressaten auf die gesetzlich gegebene Möglichkeit zur Nutzung eines Berichtsrahmenwerks verzichtet wird.

Insgesamt zeigt sich, dass Kreditinstitute von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, unterschiedliche Rahmenwerke für ihre CSR-Berichterstattung zu nutzen. Dies könnte unter Umständen die Vergleichbarkeit der CSR-Berichte der Kreditinstitute einschränken. Die GRI Standards stellen bei Industrieunternehmen sowohl im Rahmen der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung als auch bei der ersten Umsetzung des CSR-RUG das am häufigsten verwendete Rahmenwerk dar. Hingegen präferieren Banken den DNK in Kombination mit GRI-Leistungsindikatoren, was darauf zurückgeführt werden könnte, dass der Bankenverband sowie der Deutsche Sparkassen- und Giroverband branchenspezifische Ergänzungen in Bezug auf den DNK entwickelt haben.

Gemäß der Orientierungshilfe des Bankenverbandes sind bei der Anwendung des DNK entweder die GRI oder EFFAS Leistungsindikatoren zusätzlich zu nutzen. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband stellt dagegen für die Erstellung der DNK Erklärung zusätzlich Sparkassenindikatoren zur Verfügung, die anschlussfähig an die GRI sind.

Vorgaben für Mindestinhalte

Der Gesetzgeber normiert die Mindestinhalte für die CSR-Berichterstattung in § 289c HGB. Nach § 315c Abs. 1 HGB gelten diese Vorgaben entsprechend für die nichtfinanzielle Konzernerklärung beziehungsweise den nichtfinanziellen Konzernbericht. Die Inhalte der CSR-Berichterstattung von Kreditinstituten entsprechen durch den Verweis des § 340a Abs. 1a S. 3 beziehungsweise § 340i Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 315c Abs. 1 HGB auf § 289c HGB denen aller anderen berichtspflichtigen Unternehmen.

Somit muss ein Kreditinstitut gemäß § 298c Abs. 1 HGB das eigene Geschäftsmodell kurz beschreiben und Angaben zu gewissen nichtfinanziellen Aspekten machen. Gesetzlich gefordert sind mindestens Angaben zu den Aspekten Umwelt , Sozial und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung, sofern diese wesentlich sind. Hierbei gilt der Grundsatz der sogenannten doppelten Wesentlichkeit, was bedeutet, dass nur solche Angaben zu machen sind, die sowohl für das Verständnis der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die nichtfinanziellen Aspekte als auch für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens erforderlich sind.

Nicht nur die Mindestaspekte sind aufzunehmen

Die Beurteilung der Wesentlichkeit hat hierbei aus der Perspektive der Adressaten der Berichterstattung zu erfolgen. Neben den genannten Mindestaspekten sind außerdem wesentliche weitere Aspekte in die Berichterstattung aufzunehmen. Sollte einer der gesetzlich geforderten Aspekte nicht wesentlich sein, ist dies vom Unternehmen anzugeben.

Die Analyse zeigt, dass für 85 Prozent der Kreditinstitute 2017 und 86 Prozent 2018 alle fünf nichtfinanziellen Aspekte wesentlich sind. 2017 und 2018 identifizieren 8 Prozent und 6 Prozent der Banken vier der fünf vorgegebenen nichtfinanziellen Aspekte als wesentlich. Demgegenüber bestimmen jeweils 6 Prozent der Institute in beiden Geschäftsjahren lediglich drei nichtfinanzielle Aspekte als wesentlich und nehmen diese in die CSR-Berichterstattung auf. Schließlich sieht jeweils ein Kreditinstitut in beiden Jahren nur zwei der fünf nichtfinanziellen Aspekte des CSR-RUG als wesentlich an.

Zudem zeigt sich, dass die betrachteten Kreditinstitute ihre Wesentlichkeitseinschätzung bezüglich der Arbeitnehmerbelange (98 Prozent der CSR-Berichte) und Sozialbelange (98 Prozent der CSR-Berichte) zwischen den beiden Berichtsjahren nicht geändert haben. Bezüglich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung (2017: 97 Prozent der CSR-Berichte; 2018: 95 Prozent der CSR-Berichte), Umweltbelange (2017: 94 Prozent; 2018: 95 Prozent) und der Achtung der Menschenrechte (2017: 88 Prozent; 2018: 89 Prozent) werden im zweiten Berichtsjahr die Wesentlichkeitseinschätzungen geändert. Bei der Festlegung der Umweltbelange als nicht wesentlichen Berichtsaspekt wird unter anderem angeführt, dass - aufgrund des Geschäftsmodells des Kreditinstituts - die Nutzung natürlicher Ressourcen sowie das Ressourcenmanagement und klimarelevante Emissionen keine berichtsrelevanten Dimensionen erreichen. Dagegen beschränken sich einige Kreditinstitute nicht nur auf die vom Gesetzgeber geforderten nichtfinanziellen Aspekte, sondern berichten zum Beispiel zusätzlich über Kundenorientierung und Informationssicherheit.

Insgesamt zeigt sich, dass die Mehrheit der Kreditinstitute alle Berichtsanforderungen in Bezug auf nichtfinanzielle Aspekte als wesentlich einstuft. Die Achtung der Menschenrechte wird jedoch bei einigen Kreditinstituten als nicht wesentlich klassifiziert, was mit dem Geschäftsmodell von Kreditinstituten zusammenhängen könnte. Darüber hinaus benennen einige Kreditinstitute zusätzliche nichtfinanzielle Aspekte, die als wesentlich eingestuft werden. Schließlich zeigt der Jahresvergleich, dass sich die Anzahl der berichteten Aspekte nur in wenigen Fällen ändert.

Für die Analyse des Umfangs der berichteten Aspekte wird die Wortanzahl herangezogen. Hierbei werden aufgrund der Vergleichbarkeit nur DNK-Erklärungen mit GRI-Leistungsindikatoren untersucht, sodass in beiden Jahren jeweils 61 Prozent der Berichte in die Analyse einbezogen werden. Insgesamt umfassen die CSR-Berichte durchschnittlich 6 817 Wörter im Jahr 2017 und 8 663 Wörter 2018.

Abbildung 3 verdeutlicht, dass die untersuchten Kreditinstitute den Schwerpunkt auf die Berichterstattung über Arbeitnehmerbelange legen. Hierbei umfasst der Berichtsumfang 2017 durchschnittlich 1 331 Wörter (20 Prozent; sigma (Sigma): 374) und 2018 durchschnittlich 1 732 Wörter (20 Prozent; Sigma: 531). Zudem werden zur Beschreibung von Umweltbelangen durchschnittlich 907 Wörter 2017 (13 Prozent; Sigma: 324) und 1 234 Wörter 2018 (14 Prozent; Sigma: 543) genutzt.

Umfang der Berichte nimmt zu

Die Wortanzahl bei Erläuterungen in Bezug auf Korruption und Bestechung liegt bei durchschnittlich 563 Wörtern 2017 (8 Prozent; Sigma: 179) und 717 im Jahr 2018 (8 Prozent; Sigma: 217). Schließlich werden die Sozialbelange mit durchschnittlich 557 Wörtern 2017 (8 Prozent; Sigma: 299) und 624 Wörtern 2018 (7 Prozent; Sigma: 321) beschrieben und über Menschenrechte mit durchschnittlich 279 Wörtern 2017 (4 Prozent; Sigma: 136) und 432 Wörtern 2018 (5 Prozent; Sigma: 243) berichtet.

Wie aus der Analyse deutlich wird, hat der Berichtsumfang 2018 in allen Berichtsaspekten zugenommen, wobei sich das Verhältnis des Berichtsumfangs über die einzelnen Aspekte zum Gesamtumfang der Berichte kaum verändert hat. Die Zunahme des Berichtsumfangs könnte beispielsweise darauf zurückzuführen sein, dass die von den Kreditinstituten angewendeten Rahmenwerke ausführlicher geworden sind. Zudem könnten sich die Kreditinstitute im Rahmen der Nachhaltigkeitsdebatte intensiver mit Nachhaltigkeitsthemen befasst haben. Die hohen Standardabweichungen bei den Wortanzahlen verdeutlichen, dass die Berichtsumfänge in den verschiedenen Kategorien sehr heterogen sind.

Inhaltliche Prüfung durch Dritte

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung hat der Abschlussprüfer gemäß § 317 Abs. 2 S. 4f. HGB nur zu prüfen, ob Angaben nach § 289f Abs. 2 und 5 sowie § 315d HGB gemacht wurden. Eine inhaltliche Prüfung der CSR-Berichterstattung ist nicht vorzunehmen. Stattdessen müssen die Angaben ausschließlich gelesen und gewürdigt werden. Wird der CSR Bericht inhaltlich geprüft, ist das Prüfungsergebnis erst für die nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Geschäftsjahre verpflichtend zu veröffentlichen. Vor Inkrafttreten dieser Veröffentlichungspflicht kann das Prüfungsergebnis freiwillig veröffentlicht werden. Im Folgenden wird untersucht, ob die in der Stichprobe vorhandenen Kreditinstitute im Geschäftsjahr 2017 und 2018 über eine inhaltliche Prüfung ihre CSR-Berichte durch einen zusätzlichen Prüfungsauftrag an einen Dritten berichten.

Die Analyse zeigt, dass 26 Prozent der Kreditinstitute 2017 angeben, dass ein zusätzlicher Prüfungsauftrag zur inhaltlichen Überprüfung des CSR-Berichts vorliegt. Hierbei handelt es sich um 21 Prozent nichtfinanzielle Berichte und 5 Prozent nichtfinanzielle Erklärungen. 94 Prozent der Prüfungen werden durch den Abschlussprüfer des Kreditinstituts und 6 Prozent der Prüfung durch einen anderen externen Prüfer durchgeführt. Im Geschäftsjahr 2018 haben zwei Kreditinstitute ihren CSR-Bericht nicht erneut inhaltlich durch einen externen Dritten prüfen lassen.

Hingegen gibt ein Kreditinstitut 2018 erstmals an, eine externe inhaltliche Überprüfung beauftragt zu haben. Somit geben 24 Prozent der Kreditinstitute im Geschäftsjahr 2018 an, dass sie ihren CSR-Bericht auf Basis eines separaten Prüfungsauftrags inhaltlich prüfen lassen. Hierbei handelt es sich um 18 Prozent nichtfinanzielle Berichte und 6 Prozent nichtfinanzielle Erklärungen.

Bis auf eine Prüfung für 2017, bei der die Prüfungssicherheit nicht ersichtlich ist, werden alle Prüfungen mit begrenzter Prüfungssicherheit (limited assurance) durchgeführt, die im Vergleich zur Prüfung mit reasonable assurance durch ein höheres Prüfungsrisiko gekennzeichnet ist. Schließlich machen 74 Prozent der Kreditinstitute 2017 und 76 Prozent der Banken 2018 keine Angabe dazu, ob eine zusätzliche externe inhaltliche Prüfung ihres CSR-Berichts vorgenommen wird. Dies betrifft in beiden Geschäftsjahren eine nichtfinanzielle Erklärung und 73 Prozent beziehungsweise 74 Prozent nichtfinanzielle Berichte.

Nur wenige der betrachteten Kreditinstitute geben an, einen externen Dritten mit der Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung beauftragt zu haben. Es bleibt abzuwarten, ob nach Inkrafttreten der Veröffentlichungspflicht - in Bezug auf das Prüfungsurteil für eine externe inhaltliche Prüfung nach § 340a Abs. 1a S. 3 i.V.m. § 289b Abs. 4 beziehungsweise § 340i Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 315b Abs. 4 HGB weitere Kreditinstitute über die Prüfung durch einen externen Prüfer berichten werden.

Einige Kreditinstitute veröffentlichen bereits vor dem CSR-RUG freiwillig Nachhaltigkeitsberichte, in denen sie über ihre Geschäftstätigkeiten informieren, die hinsichtlich ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte von Bedeutung sind. Empirische Befunde lassen darauf schließen, dass sich die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung jedoch als sehr heterogen erwiesen hat. Aufgrund der Übernahme des CSR-RUG in deutsches Recht stellt sich die Frage, ob die bisher freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung sich nun verändern wird.

Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung ‚

Die Analyse zeigt, dass insgesamt 30 Prozent der Kreditinstitute im Jahr 2016 einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Davon wiederum lassen nur 10 Prozent der Kreditinstitute den Nachhaltigkeitsbericht prüfen. Die Prüfung wird mit limited assurance durchgeführt.

Im Geschäftsjahr 2017 veröffentlichen - nach Einführung der verpflichtenden CSR-Berichterstattung - nur noch 18 Prozent dieser Kreditinstitute weiterhin einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht. Darüber hinaus erstellen 5 Prozent Kreditinstitute in 2017 - neben der verpflichtenden CSR Berichterstattung - erstmals zusätzlich einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht. 5 Prozent der veröffentlichten Nachhaltigkeitsberichte ist mit limited assurance geprüft. Im Geschäftsjahr 2018 veröffentlichen insgesamt 20 Prozent der Kreditinstitute einen Nachhaltigkeitsbericht. Demnach hat sich die Zahl der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichte gegenüber dem Vorjahr um 10 Prozent reduziert. 8 Prozent der Nachhaltigkeitsberichte wird mit limited assurance geprüft.

Insgesamt zeigt sich bereits im ersten Jahr der Anwendung, dass das CSR RUG die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland verändern wird. Bislang haben nur wenige Kreditinstitute freiwillige Nachhaltigkeitsberichte erstellt. Damit zeigt sich ein starker Wandel in der Branche, da verstärkt über nicht finanzielle Aspekte berichtet wird, um unter anderem nachhaltiges Investieren zu ermöglichen. Der bisher von einigen Kreditinstituten freiwillig aufgestellte Nachhaltigkeitsbericht wird zum Teil durch den CSR Bericht ersetzt, um Redundanzen zu vermeiden. Einige Kreditinstitute führen jedoch neben der verpflichtenden CSR Berichterstattung einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht ein.

Mit dem CSR-RUG wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Transparenz über ökologische und soziale Aspekte von Unternehmen, Banken und Versicherungen in der EU zu erhöhen. Mit der Umsetzung werden große Kreditinstitute mit mehr als 500 Mitarbeitern verpflichtet, für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, über die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf für sie wesentliche nichtfinanzielle Aspekte zu berichten. Der vorliegende Beitrag zeigt, inwieweit die größten Kreditinstitute in Deutschland den neuen Berichtspflichten in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 nachkommen.

Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass das Wahlrecht bezüglich der Verortung des CSR-Berichts heterogen ausgeübt wird. Jedoch veröffentlicht die Mehrheit der untersuchten Kreditinstitute einen nichtfinanziellen Bericht, welcher größtenteils im Bundesanzeiger oder auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht wird. Zudem besteht bezüglich der Nutzung von Rahmenwerken ein Wahlrecht. Hierbei wendet eine Vielzahl der untersuchten Kreditinstitute ein oder mehrere Rahmenwerke zur Erstellung des CSR-Berichts an. Im Wesentlichen werden der DNK oder die GRI-Standards am häufigsten in Kombination - als Rahmenwerke genutzt.

Wandel in der CSR-Berichterstattung

Durch die heterogene Ausübung des Wahlrechts könnte die Vergleichbarkeit der CSR Berichte eingeschränkt werden. Bezüglich der Inhalte der CSR-Berichte werden in der Regel alle fünf Pflichtaspekte als wesentlich klassifiziert. Der quantitative Schwerpunkt liegt bei Kreditinstituten tendenziell auf der Berichterstattung über Arbeitnehmer und Umweltbelange sowie Korruption und Bestechung.

Zudem berichten nur wenige Kreditinstitute darüber, dass der CSR Bericht auf Grundlage eines separaten Prüfungsauftrages (zum Beispiel durch den eigenen Abschlussprüfer) geprüft wird. Wird jedoch eine inhaltliche Überprüfung des CSR Berichts vorgenommen, findet die Prüfung ausschließlich mit limited assurance statt. Insgesamt zeigt sich ein starker Wandel in der Berichterstattung, da verstärkt über nichtfinanzielle Aspekte berichtet wird. Dennoch haben einige Banken bereits vor dem CSR-RUG freiwillige Nachhaltigkeitsberichte erstellt, die nun zumeist durch den verpflichtenden CSR Bericht ersetzt werden und damit einer einheitlichen Rechtsgrundlage unterliegen.

Die Autorinnen geben in diesem Beitrag lediglich ihre eigene Meinung wieder.

Fußnoten

1) Im Folgenden werden die nichtfinanzielle Erklärung bzw. der nichtfinanzielle Bericht unter dem Begriff "CSR Bericht" zusammengefasst.

2) Vgl. § 340a Abs. 1a S. 1 und § 340i Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 267 Abs. 4 S. 1 HGB; maßgeblich ist die Erfüllung der Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.

3) Vgl. § 340a Abs. 1a S.1 HGB; als Anwendungsvoraussetzung für die nichtfinanzielle Berichterstattung wird die Definition als groß i.S.d. § 267 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 f. sowie die Beschäftigung von 500 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt aufgeführt. § 289b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB nennt für Nicht Kreditinstitute darüber hinaus die Kapitalmarktorientierung i.S.d. § 264d HGB.

4) Vgl. Deloitte, CSR Richtlinie Umsetzungsgesetz, 2017, abrufbar unter: https://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/de/Documents/risk/Deloitte_CSR_Brochure_final.pdf (Abruf: 04.11.2019), S. 7.

5) Vgl. Kühner, Bald wird die Kür zur Pflicht, Bankenmagazin 2017, S. 31.

6) Vgl. Velte, Die nichtfinanzielle Erklärung nach dem CSR Richtlinie Umsetzungsgesetz, Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen 2017, S. 113.

7) Vgl. Meier/Meinzer/Latendorf, Ökonomische, ökologische und soziale Aspekte in Banken: Das Thema Nachhaltigkeit dringt nur langsam in die Köpfe, Die Bank 2017, S. 38.

8) Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission - Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums, 2018, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CE-LEX:52018DC0097&from=DE (Abruf: 04.11.2019).

9) Vgl. Europäische Kommission, Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens im Bereich der Unternehmensberichterstattung, 2018, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/consultations/finance-2018-companies-public-reporting_de (Abruf: 04.11.2019).

10) Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission - Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums, 2018, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CE-LEX:52018DC0097&from=DE (Abruf: 04.11.2019); Pellens/Schmidt/Lleschaj, Kein Geld für Umweltsünder, FAZ vom 25.03.2019, S. 16.

11) Vgl. Kraus, An der Spitze keine Überraschung, Die Bank 2018, abrufbar unter: http://www.diebank.de/fileadmin/images/top100/diebank_07-2018_Top-100.pdf (Abruf: 04.11.2019), S. 8ff. Die Größe der Kreditinstitute wird an der Bilanzsumme gemessen.

12) Für einen Überblick über die inhaltliche Ausgestaltung der nichtfinanziellen Berichterstattung der DAX 30 Unternehmen, vgl. Kajüter/Wirth, Praxis der nichtfinanziellen Berichterstattung nach dem CSR RUG, DB 2018, S. 1605 1612; Pellens/Lleshaj/Stappert, Umsetzung der CSR Richtlinie bei den HDAX Unternehmen, BB 2018, S. 2283 2287.

13) Vgl. Kraus, An der Spitze keine Überraschung, die Bank 2018, abrufbar unter: http://www.diebank.de/fileadmin/images/top100/diebank_072018_Top-100.pdf (Abruf: 04.11.2019), S. 8ff. Die Autorinnen geben in diesem Beitrag lediglich ihre eigene Meinung wieder.

14) Ein Kreditinstitut, welches 2018 aufgrund der Einbeziehung in den CSR-Konzernbericht keinen eigenen CSR Bericht erstellt hat, war 2017 noch berichtspflichtig. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Daten wurde der CSR-Bericht dieses Kreditinstitutes nicht berücksichtigt.

15) Die Datenerhebung endet am 31. Oktober 2019.

16) Die 66 Berichte werden von 45 Anstalten des öffentlichen Rechts, zwölf Aktiengesellschaften und neun eingetragenen Genossenschaften veröffentlicht. Erstellt ein Kreditinstitut, das Mutterunternehmen i.S.d. § 290 HGB ist, einen Konzern CSR Bericht, wird dieser Bericht für die Untersuchung herangezogen, auch wenn das Kreditinstitut daneben einen Einzelbericht erstellt. Die Auswertung umfasst insgesamt 20 Konzernberichte.

17) Vgl. Kajüter, Nichtfinanzielle Berichterstattung nach dem CSR Richtlinie Umsetzungsgesetz, DB 2017, S. 619.

18) § 340a Abs. 1a S. 3 i.V.m. § 289b Abs. 3 S. 1 Nr. 2b) HGB bzw. für Mutterunternehmen § 340i Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 315b Abs. 3 S. 1 Nr. 2b) HGB.

19) Für die Untersuchung wird nur die vom Kreditinstitut für die Erfüllung der Berichtspflicht angegebene Berichtsvariante berücksichtigt. Wird bspw. eine nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht gewählt, welche zusätzlich auf der Internetseite veröffentlicht wird, berücksichtigt die Analyse nur die nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht.

20) Vgl. Berlin Hyp AG, Geschäftsbericht 2018, 2019, abrufbar unter: https://www.berlinhyp.de/bhyp/de/medias/sys_master/pdf/h1d/hdf/8812700762142.pdf (Abruf: 04.11.2019), S. 66.

21) Vgl. Haaker, Wider die Integration der nichtfinanziellen (CSR )Erklärung in den Lagebericht, DB 2017, S. 922.

22) In diesem Fall ist der nichtfinanzielle Bericht im Geschäftsbericht, aber außerhalb des Lageberichts.

23) Vgl. Pellens/Lleshaj/Stappert, Umsetzung der CSR Richtlinie bei den HDAX Unternehmen, BB 2018, S. 2284.

24) Vgl. Lanfermann, Prüfung der CSR Berichterstattung durch den Aufsichtsrat, BB 2017, S. 747.

25) Vgl. EY, CSR Richtlinie Umsetzungsgesetz, 2018, abrufbar unter: https://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/ey-csr-richtlinie-umsetzungsgesetz/$FI-LE/ey-csr-richtlinie-umsetzungsgesetz.pdf (Abruf: 04.11.2019), S. 6.

26) Vgl. Lanfermann, Prüfung der CSR Berichterstattung durch den Aufsichtsrat, BB 2017, S. 747.

27) Vgl. Röttgen/Hund, Anforderungen an nichtfinanzielle Erklärungen und Berichte nach dem CSR Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) insb. für "große" Sparkassen, Der Konzern 2019, S. 204.

28) Vgl. Raddatz, Die CSR Richtlinie kompakt erklärt, 2017, abrufbar unter: https://www.csr-berichte.de/csr-richtlinie-2017/ (Abruf: 04.11.2019); vgl. Lanfermann, Prüfung der CSR Berichterstattung durch den Aufsichtsrat, BB 2017, S. 748.

29) Die Liste der anerkannten Rahmenwerke ist nicht abschließend; vgl. dazu Europäische Kommission, Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen, 2017, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52017XC0705%2801%29 (Abruf: 04.11.2019); vgl. auch Loew/Braun, Mindestanforderungen und Obergrenzen für die Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung, 2018, abrufbar unter: http://www.4sustainability.de/fileadmin/pdf/Loew-Braun-Mindestanforderungen-Obergrenzen-nichtfinanzielle-Erklaerung-2018.pdf (Abruf: 04.11.2019), S. 10.

Der vollständige Fußnotenapparat des Beitrags kann über www.kreditwesen.de unter Eingabe des Titels und/oder des Autorennamens abgerufen werden.

Christina Stappert Wirtschaftsprüferin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Ruhr-Universität Bochum, und Senior-Managerin, gwc GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main
Denisa Lleshaj Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Ruhr-Universität Bochum
Christina Stappert , Wirtschaftsprüferin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Ruhr-Universität Bochum, und Senior-Managerin, gwc GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main
Dr. Denisa Luburic (vormals Lleshaj) , Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Ruhr-Universität Bochum

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