Die Haftung von Bankvorständen im Zusammenhang mit Auslandskrediten

Prof. Dr. Michael Hanke, Inhaber des Lehrstuhls für Finance, Universität Liechtenstein, Liechtenstein, und Dr. Thomas Seeber, Partner, Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG, Wien - Die Bemessung und laufende Bewertung von Kreditrisikokosten bei Auslandskrediten ist - insbesondere für kleinere Banken - mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. In Rechtsordnungen, in denen die vereinbarten Margen - während der Kreditlaufzeit - de facto nicht oder nur schwer von der Bank nachträglich einseitig erhöht werden können, wie beispielsweise in Italien, führen zu niedrig angesetzte und nicht kostendeckende Margen zu Schäden bei der kreditvergebenden Bank. Die Autoren gehen aus betriebswirtschaftlicher und juristischer Sicht am Beispiel der Kreditvergaben österreichischer Banken in Italien darauf ein, wie die Kostenstruktur für Auslandskredite unter besonderer Berücksichtigung der Risikokosten bemessen und wie der Zinsschaden berechnet werden kann. Für die Bankbilanzen als besonders unerfreulich bewerten sie es, dass aufgrund des Zinsschadens auch Performing Loans zu Vermögensschäden führen, obwohl Erträge aus diesen Krediten die Verluste von Non-Performing Loans auffangen sollten. (Red.)

Der Fokus dieser Abhandlung liegt ausschließlich auf der Haftung der Vorstände gegenüber ihrem Kreditinstitut, was die Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern aber nicht ausschließt. § 84 AktG in Verbindung mit § 39 BWG normiert, dass die Vorstände von Banken bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Bank anzuwenden haben.1) Der Sorgfaltsmaßstab ist ein objektiver, das heißt, die geschäftsführende Tätigkeit eines Vorstandes muss der Maßfigur eines ordentlichen und gewissenhaften Leiters eines Kreditinstituts entsprechen; er kann sich nicht auf individuelle Unfähigkeiten oder Unkenntnisse berufen.2) 3)

Gesetzliche Grundlagen in Österreich

Der Ermessensspielraum eines Vorstandsmitglieds beschränkt sich also auf die Möglichkeiten legalen Handelns.4) An die Vorstände von Banken werden sohin vom Gesetz - über die allgemeinen Sorgfaltsverpflichtungen gesellschaftsrechtlicher Organe hinaus - besondere Anforderungen gestellt.5) Für die Ausübung unternehmerischen Ermessens ist Raum6), wenn die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt wurden und das "Für und Wider" der Entscheidung abgewogen wurde.7)

Bei Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder muss die Bank den Schaden8) und die schadenserzeugenden Tatsachen9) behaupten und beweisen. Die Vorstände haben gemäß § 84 Abs. 2 AktG zu beweisen,10) dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters an gewendet haben.11) Eine Erfolgshaftung besteht nicht.12) Die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 erfolgte Ergänzung des § 84 AktG ist, dazu ist Schima13) zu folgen, nicht mehr als eine Klarstellung dessen, was bisher - im Zivilrecht - schon herrschender Lehre und Judikatur entspricht. Zusammengefasst sind nur eklatante Fehlentscheidungen haftungsbegründend.14)

Eigenheiten ausländischer Rechtsordnungen

Die Vorstände sind schon gemäß § 39 BWG zur Erhebung der Eigenheiten ausländischer Rechtsordnungen verpflichtet:15) Der Erschließung neuer Geschäftsfelder in fremden Rechtsordnungen hat eine adäquate Analyse der geschäftsspezifischen Risiken vorauszugehen. Der Bankvorstand muss ein spezifisches Bewertungsverfahren installieren, mit dem Risiken der ausländischen Rechtsordnung (Länderrisiko16)) geklärt werden können.

Aus praktischer Sicht kann zu einer Voreinschätzung des Rechtsrisikos in Europa auf die Ergebnisse des "Runden Tisches Grundpfandrechte"17) des Verbandes Deutscher Pfandbriefbanken verwiesen werden, der sich mit den Besonderheiten der einzelnen Rechtsordnungen und mit dem jeweiligen Risikoprofil bestimmter Länder befasst und die Wirksamkeit von Immobiliensicherheiten einschätzt.18) Überdies sind zum Beispiel der Korruptionswahrnehmungsindex19) und die OECD-Länderkategorie20) für Exportkredite geeignete "Risikoindikatoren".

Geprüft werden muss, ob die Exekution der Sicherheiten in der entsprechenden Rechtsordnung juristisch durchsetzbar21) ist und mit welchen Verzögerungen oder Kosten bei der Begründung, der Gestionierung und der Verwertung von Sicherheiten zu rechnen ist, wie sich der Wert der Sicherheiten entwickelt, ob der Wert der Sicherheiten mit der Bonität des Schuldners korreliert und welche Branchenrisiken sich etwa bei gewerblichen Immobilienfinanzierungen verwirklichen können.

Kreditrisikokosten und Italienkredite

Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung wird der persönliche und wirtschaftliche Hintergrund eines Kreditwerbers durchleuchtet (bankinternes Rating) und die Ausfallwahrscheinlichkeit geschätzt: Daraus werden in Verbindung mit dem Kreditvolumen, der Tilgungsform sowie etwaiger Sicherheiten die erwarteten Verluste aus der Kreditvergabe geschätzt (sogenannte Standardrisikokosten). Die Standardrisikokosten (SRK) sind gleich dem erwarteten Verlust (EL) eines Kredits und ergeben sich als Produkt aus der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), dem Exposure im Ausfallzeitpunkt (EAD) und dem Loss Given Default (LGD), also jenem Anteil am Exposure, der durch den Ausfall tatsächlich verloren geht und nicht durch Besicherungen et cetera einbringlich ist:22) (SRK=EL=PD*EAD*LGD).

Aus dieser Gleichung wird die große Bedeutung von Sicherheiten offensichtlich: Wenn der Wert der Sicherheiten die noch offene Forderung im Ausfallzeitpunkt (EAD) übersteigt, so resultiert daraus ein erwarteter Verlust von Null. Ziel der regulatorischen Vorgaben ist ein risikoadäquates Pricing aller Kredite: Nicht risikokonformes Pricing beispielsweise in Form zu geringer Zinsaufschläge in Subportfolio A kann somit nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass in Subportfolio B höhere Erträge erzielbar sind.

Eigenkapital dient als Puffer zur Abdeckung von auftretenden Schadensspitzen, die auch als "unerwartete Verluste" bezeichnet werden. Die Höhe des ökonomischen Eigenkapitals wird von der Bank selbst aufgrund von Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und Verlustquote (LGD) ermittelt.

Das Ius variandi als besonderes "Italienrisiko"

In Italien gilt der Grundsatz, dass Kreditkonditionen nicht nachträglich und einseitig durch die Bank zu Ungunsten des Kunden nachjustiert werden können. Beim sogenannten Ius variandi handelt es sich um das Recht der Bank, vertraglich vereinbarte Klauseln einseitig zu Ungunsten des Kunden abzuändern. Die Bezug habenden Bestimmungen (insbesondere Artikel 118 Testo unico bancario (TUB)) wurden in der Vergangenheit häufig abgeändert und äußerst unterschiedlich interpretiert.

Spätestens seit 2006 ist klar, dass die Margen von Krediten, die in Italien bis zum Jahr 2010 auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, nicht nachträglich einseitig erhöht werden können und entsprechende Anpassungsklauseln unwirksam sind,23) die eine generelle einseitige Erhöhung der Margen vorsehen, wenn nicht außerordentliche Gründe vorliegen.24) Zu niedrig angesetzte Margen bei langfristig vergebenen Krediten führen zu großen Schäden für die Bank. Dieser Fehler ist nicht korrigierbar, da zu niedrig kalkulierte Margen nicht erhöht werden können: Zu niedrig bepreiste Margen wirken sich über die gesamte Laufzeit als Schaden aus, allenfalls steigende Refinanzierungskosten können nicht an den Kreditnehmer weitergegeben werden. Ein zu niedriger Risikokostenansatz führt zu einem finanziellen Schaden für die Bank und sohin auch zu einem Eigenkapitalverlust25) der Bank, der allenfalls existenzgefährdend sein kann. Weiters zieht insbesondere ein zu niedriger Ansatz von Risikokosten schlechte Kunden an, weil diese bevorzugt werden (adverse Selektion).26)

Rechtslage in Italien seit 2010: Die zahlreichen Änderungen, Ergänzungen, Modifikationen und unterschiedlichen Interpretationen des Textes von Art. 118 TUB in den letzten Jahren haben zu Rechtsunsicherheit geführt. Generell ist zu unterscheiden zwischen: I) Verträgen auf unbestimmte Zeit; bei ihnen gibt es einen weiteren Spielraum für Anpassungen und II) Verträgen auf bestimmte Zeit; diesbezüglich kommen rigorose Einschränkungen des Ius variandi zur Anwendung. Das Ius variandi kann nur ausgeübt werden, wenn dafür ein rechtfertigender Grund (giusti ficato motivo) vorliegt. Wenn die Bank das Ius variandi ausübt, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. In der Praxis ist es schwierig, einen gerechtfertigten Grund für die Ausübung des Ius variandi zu finden.

Organhaftung und Ersatz entgangenen Gewinnes

Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der Organhaftung stehen nicht für sich allein, sondern werden durch die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze der Verschuldenshaftung ergänzt.27) Von der Lehre wird der Grundsatz vertreten, dass Vorstände grundsätzlich nur bei grobem Verschulden den entgangenen Gewinn zu ersetzen haben.28) Eine insbesondere im Aktienrecht vertretene Literaturmeinung geht davon aus, dass Organmitglieder den entgangenen Gewinn auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen haben.29) Schauer30) argumentiert, dass das gegliederte Schadensmodell des ABGB auf die Haftung der Gesellschaftsorgane nicht anzuwenden ist und schlussfolgert daraus, dass die Gesellschaftsorgane jedenfalls auch für den entgangenen Gewinn haften.

Laut der von der Judikatur31) anerkannten Meinung von Gitschthaler ist jener Schaden positiver Schaden, der eine Gewinnmöglichkeit vereitelt hat, die bereits selbstständig als Wert fassbar war32) und mit einer hohen (an Sicherheit grenzenden)33) Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.34) Einer rechtlich gesicherten Position bedarf es jedoch für die Qualifikation als positiver Schaden nicht.35)

Ermittlung des positiven Schadens

Der positive Schaden ist jener Zinsschaden, der der Bank durch die Vergabe von ungünstigen Krediten entstanden ist (das heißt ein Verlust, der im Erwartungswert nicht durch entsprechende Zinsaufschläge gedeckt war). Dazu ist eine Nachkalkulation notwendig, bei der eine Ex-ante-Perspektive einzunehmen ist: Nicht das Wissen um tatsächlich eingetretene Ereignisse darf die Basis der Berechnung sein, sondern nur jene Informationen, die im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich vorhanden waren.

Eine Kostenkalkulation muss folgende Kostenkomponenten enthalten: risikoloser Marktzinssatz, Standardrisikokosten, Stückkosten und Unterlegung mit Eigenkapital. Wenn einzelne Kostenkomponenten zu niedrig angesetzt sind, dann führt das per se noch nicht unbedingt zu einem positiven Schaden - es vermindert sich "nur" der Deckungsbeitrag des entsprechenden Kredits. Auf Einzelkreditebene entsteht ein positiver Schaden erst dann, wenn die Summe der Kosten höher ist als der Deckungsbeitrag.

Zur Ermittlung des positiven Schadens aus der Vergabe von bestimmten Krediten in einem Subportfolio gibt es zwei mögliche Vorgangsweisen: zum einen "bottom-up", also die Ermittlung des Gesamtschadens als Summe der Schäden auf Einzelkreditebene, und zum anderen eine direkte Betrachtung des Subportfolios im Aggregat. Die Betrachtung eines Subportfolios ist weitaus weniger aufwendig als jene von Einzelkrediten und ermöglicht eine vergleichsweise einfache Gegenüberstellung mit den marktüblichen Konditionen.

Der Nachweis eines positiven Schadens auf der Ebene eines Subportfolios ist allerdings dann schwierig, wenn das Subportfolio insgesamt gewinnbringend ist.36) Eine Korrektur zu niedrig angesetzter Kosten auf ex ante korrekte Werte führt dann erst einmal dazu, dass erwartete Gewinne sinken.

Ermittlung der Kostenkomponenten von Italienkrediten (Ex-ante-Ansatz)

Im Rahmen einer sogenannten Margenkalkulation wird zunächst eine Untergrenze für denjenigen Zinsaufschlag (Marge) berechnet, der mindestens vorzunehmen ist, damit der Kredit einen positiven Beitrag zur Deckung der Fixkosten des Subportfolios leistet. In einem zweiten Schritt kann diese Kalkulation dafür verwendet werden, durch Abzug aller Kosten von der tatsächlich vereinbarten Marge den Deckungsbeitrag des Kredits zu ermitteln (Vereinbarte Marge - Summe der Kosten = DB des Kredits)

Wenn Kostenkomponenten überhaupt nicht oder zu niedrig in Ansatz gebracht werden, kann dies dazu führen, dass der korrekt berechnete Deckungsbeitrag negativ wäre und sohin ein positiver Schaden entstanden ist, obwohl eigentlich ein Gewinn "errechnet" oder vielmehr erwartet wurde.

Analyse der Risikostruktur im Marktvergleich

Die Ausfallwahrscheinlichkeit stellt eine wichtige Komponente bei der Ermittlung der Standardrisikokosten dar: Wird diese systematisch zu niedrig geschätzt, so werden auch die Standardrisikokosten zu niedrig angesetzt. Die Ausfallwahrscheinlichkeit eines Schuldners ist nicht beobachtbar, sondern muss geschätzt werden. In der Praxis erfolgt das implizit durch den Ratingprozess, an dessen Ende die Einordnung in eine Ratingklasse erfolgt. Diese repräsentiert wiederum eine bestimmte Ausfallwahrscheinlichkeit.

Aus der Tatsache, dass ein bestimmter Kredit aus dieser Ratingklasse ausgefallen ist, lassen sich keine allgemeinen Rückschlüsse (zum Beispiel auf eventuelle systematische Fehler im Ratingprozess) ziehen. Die Portfoliobetrachtung ermöglicht hingegen statistisch fundierte Aussagen, die wiederum derartige Rückschlüsse hinsichtlich möglicher systematischer Fehlratings zulassen.

Wenn beispielsweise von 100 vergebenen Krediten einer Ratingklasse 8 im ersten Jahr ausfallen (anstelle der erwarteten 2), so deutet das auf eine systematische Unterschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit im Ratingprozess hin. Auf Basis von Verteilungsannahmen kann die Wahrscheinlichkeit der Beobachtung von 8 Ausfällen ermittelt werden, wenn die tatsächliche Ausfallwahrscheinlichkeit 2 Prozent beträgt (eine ähnliche Betrachtung erfolgt beispielsweise beim Backtesting von Value-at-Risk-Systemen37)).

Vergleichszahlen für den Gesamtmarkt beziehungsweise für bestimmte Subportfolios nach Regionen und Branchen werden von Nationalbanken in ihren statistischen Berichten veröffentlicht. Sie geben darüber Aufschluss, ob ein Kreditportfolio im Hinblick auf die darin beobachteten Ausfälle in etwa dem Marktdurchschnitt entspricht oder ob es deutlich mehr be ziehungsweise weniger Ausfälle aufweist. Ein Vergleich des analysierten Portfolios mit dem relevanten Vergleichsportfolio des Marktes erlaubt im Falle gravierender Unterschiede in den Ausfallwahrscheinlichkeiten bereits nach wenigen Jahren statistisch fundierte Aussagen über erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeiten des Vergleichsportfolios. Diese Ergebnisse haben jedenfalls Indizwirkung (prima facies).

Die Schadensermittlung im Falle systematisch nicht berücksichtigter Kosten kann über eine Aufstellung der zukünftigen Zinsrückflüsse und aushaftenden Volumina des Subportfolios erfolgen. Rechnet man die Mindermargen auf das im jeweiligen Jahr noch ausstehende Volumen im Subportfolio, so erhält man den realisierten Schaden aufgrund der zu geringen vergebenen Marge. Der Barwert dieser in den jeweiligen Jahren realisierten Schäden über alle zukünftigen Jahre, in denen plangemäß noch Zahlungen erfolgen sollen, ist dann der Gesamtschaden. Im Sinne einer konservativen Vorgangsweise ergibt sich bei einer eher vorsichtigen, also tendenziell zu niedrigen Schätzung der Mindermarge insgesamt eine Untergrenze für den entstandenen Gesamtschaden.

Schlüsse für das operative Auslandsgeschäft

Besonders wichtig ist die Klärung der Frage, ob die jeweilige Rechtsordnung (einseitige) Erhöhungen der Konditionen zulässt. Die Installation von Kontroll- und Überwachungsmechanismen ist wesentlich. Zentrale Bedeutung hat die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen und die Verarbeitung der gewonnenen Erkenntnisse, die Überwachung der Kredit sicherheiten, die Vertragsgestaltung und die Anpassung an geänderte Verhältnisse und die Bepreisung der Kredite aufgrund einer sorgfältig und vollständig ermittelten Kostenstruktur der Bank sowie aufgrund eines seriösen Kundenratings.

Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen: In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten (im Rahmen des haftungsfreien Ermessensspielraums) hätte vermieden werden können. Ein weiterer Schritt ist die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches gegenüber den Verantwortlichen.

Dazu empfiehlt es sich, zuerst die Rolle der Vorstände zu prüfen, da deren Handeln den höchsten Anforderungen zu genügen hat. Die Vorbereitung eines solchen Schadenersatzverfahrens muss akkurat erfolgen. Insbesondere die Ermittlung des entstandenen Schadens sollte jedenfalls von einem Team aus Finanz experten und Juristen betreut werden.

Juristisches Fingerspitzengefühl gefragt

Die gerichtliche Aufarbeitung einer Bankvergangenheit und das Führen von diesbezüglichen Verfahren verlangen viel juristisches Fingerspitzengefühl. Zu bedenken sind die Fragen: Auf welche Vermögenswerte kann im besten Fall zugegriffen werden (Vermögen der Organe; D&O Versicherung)? Welches Prozessrisiko besteht? Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden? Wie hoch ist der Reputationsschaden der mit einem Verfahren einhergeht, in dem öffentlich behauptetet werden muss, wie schlecht die eigene Bank funktioniert (hat)?

Fußnoten

1) OGH 21.12.2010, 8 Ob 6/10f; Runggaldier/ Schima, Manager-Dienstverträge (2014) 177.

2) Für diesen Beitrag werden alle nachhaltig nicht fristgerecht bedienten Darlehen ohne positiven Ausblick als "non performing loans" eingestuft: Baritsitz, Nonperforming Loans in Western Europe - A Selective Comparison of National Definitions, Focus on European Economic Integration, 2013, http://www.oenb.at/dms/ oenb/Publikationen/Volkswirtschaft/Focuson-European-Economic-Integration/2013/Focuson-European-Economic-Integration-Q3-13/ chapters/feei_2013_q3_studies_barisitz_tcm16-257381.pdf (abgefragt am 5.1.2015).

3) Vgl. Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 §§ 77 bis 84 Rz 95.

4) Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht (2008) Rz 3/327.

5) Schütz/Waldherr, Die Auslagerung bankgeschäftlicher Tätigkeiten aus bankaufsichtsrechtlicher Sicht (Outsourcing), ÖBA 2007, 138 (139); Rüffler, Schadenersatzpflicht der Vorstandsmitglieder einer Bankaktiengesellschaft bei Unterschreitung der Eigenmitteler fordernisse, GES 2012, 375.

6) Insbesondere ist an die Voraussetzung der Business Judgement Rule eines "informed judgement" zu denken, dazu näher Plöckinger, Die Business Judgement Rule - Eine Möglichkeit zu einer schärferen Konturierung des Befugnismissbrauchs im Rahmen des § 153 StGB? GES 2013, 343. Unternehmerische Ermessensentscheidungen sind jedenfalls anerkannt (Kalss, Organhaftung in Österreich - einige rechtspolitische Anmerkungen, GesRZ 2014, 159 [161]; Karollus, Business Judgement Rule und Handeln auf Grundlage angemessener Information am Beispiel eines Vergleiches über Ansprüche gegen Dritte, in FS Jud [2012] 307).

7) BGH 3.11.2008 II ZR 236/07, NJW-RR 2009, 332 = AG 2009,117.

8) Der Schaden (RIS-Justiz RS0049497) ist dem Grunde und der Höhe nach zu beweisen (Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG II5 §§ 77 bis 84 Rz 108).

9) Lehner, Dynamische Beweislastverteilung in der Organhaftung, ecolex 2014, 153.

10) RIS-Justiz RS0121916; OGH 16.3.2007, 6 Ob 34/07d.

11) RIS-Justiz RS0049492.

12) OGH 26.2.2002, 1 Ob 144/01k; Kalss, GesRZ 2014, 159.

13) Schima, Reform des Untreue-Tatbestandes und gesetzliche Verankerung der Business Judgment Rule im Gesellschaftsrecht, RdW 2015/2.

14) Karollus, Gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeit von Bankorganen bei Kredit- und Sanierungsentscheidungen - zugleich ein Beitrag zur Business Judgment Rule (§ 84 Abs. 1a AktG und § 25 Abs. 1a GmbHG), ÖBa 2016, 252.

15) Koch, Basel II und Kreditvertragsrecht, ÖBA 2007, 614; so auch Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission zur transparenten Aufklärung der Vorkommnisse rund um die Hypo Group Alpe Adria, RZ 241, http://cdn. untersuchungskommission.at/pdf/BerichtHypo-Untersuchungskommission.pdf (abgefragt am 7.2.2015).

16) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk, http://www.bafin.de/SharedDocs/ Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1210_ marisk_ba.html (abgefragt am 7.1.2015).

17) Verband deutscher Pfandbriefbanken, Runder Tisch Grundpfandrechte, http://www.pfandbrief. de/cms/_internet.nsf/tindex/de_de_rtall.htm (abgefragt am 9.2.2015).

18) Stöcker/Stürner, Flexibilität, Sicherheit und Effizienz der Grundpfandrechte in Europa (2012), http://www.pfandbrief.de/cms/_internet.nsf/tindex/de_de_rtall.htm (abgefragt am 9.2.2015).

19) Transparency International, CORRUPTION PERCEPTIONS INDEX 2013, http://www. transparency.org/cpi2013/results (abgefragt am 8.11.2014).

20) OECD, Country Risk Classifications of the Participants to the Arrangement on Officially Supported Export Credits, http://www.oecd.org/ tad/xcred/crecrchistoricalinternetenglish.pdf (abgefragt am 6.1.2015).

21) Stöcker/Stürner, http://www.pfandbrief.de/cms/ _internet.nsf/tindex/de_de_rtall.htm (abgefragt am 9.2.2015).

22) Vgl. Spremann/Gantenbein, Zinsen, Anleihen, Kredite 4, 279; Katzengruber, Loss Given Default, Ratingagenturen und Basel 2, ÖBA 2003, 747.

23) Belli/Mazzini, Condizioni generali e clausole vessatorie nel settore dei contratti bancari, in Diritto privato 1996 (1997) 182.

24) De Poli in De Cristofaro/Zaccaria, diritto dei consumatori sub art. 118, 2010; Iorio, Le clausole attributive dello ius variandi, 2008, 76; Santoni, Lo jus variandi delle banche nella disciplina della l. 248 del 2006, ibid., 2007, I, 249; Sirena, Il ius variandi della banca dopo il c.d. Decreto legge sulla competitività (n. 223 del 2006), Banca, borsa e tit. cred., 2007, I, 269; Bussoletti, La disciplina del ius variandi nei contratti finanziari secondo la novella codicistica sulle clausole vessatorie, Dir. banca merc. fin., 2005, 24; Capobianco, Contratto di mutuo bancario e ius variandi, in Majello, Studi in onore, I, 2005, 289; Fici, Osservazioni in tema di modificazione unilaterale del contratto ("ius variandi"), Riv. crit. dir. priv., 2002, 412.

25) Weiterführend: Schütz, Basel III: Stabilität im Bankensektor oder Konjunkturbremse? ÖBA 2011, 133.

26) Weissel, Zinsanpassung und Rating nach Basel II, ÖBA 2010, 111.

27) Kraus, Organhaftung und Ersatz des entgangenen Gewinns, WBL 2014, 311.

28) Kraus, WBL 2014, 312 mit Verweis auf Koppensteiner/Rüffler, GmbH Gesetz³ (2007) § 25 Rz 21; Reich-Rohrwig in Straube (2008) GmbH Gesetz § 25 Rz 166f.

29) Kraus, WBL 2014, 312 mit Verweis auf Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, Aktiengesetz² (2012) § 84 Rz 23; Karschner in Jabornegg/Artmann UGB² (2010) § 349 Rz 5; Strasser in Jabornegg/ Strasser, AktG5 (2010) § 77-84 Rz 99.

30) Schauer, Zum Schadensbegriff in der Haftung der Organe im Gesellschaftsrecht, in FS Roth (2011) 601.

31) Größ, ÖBA 2003, 89 mit Verweis auf OGH SZ 29/43; ÖJZ 1957/62 (EvBl); ZVR 1964/133, 159; SZ 40/2; SZ 44/87 = JBl 1972, 100; JBl 1986, 98; SZ 53/148; ÖBA 1996, 549; OGH ZVR 1961/80, 63; SZ 50/29; ÖJZ 1983/72.

32) Gitschthaler, Verzugsschaden und Verzugsbereicherung, ÖJZ 1984, 233.

33) OGH 1.7.2004, 1 Ob 173/03b, ecolex 2004/436. Der OGH stellt in dieser Entscheidung zum Anlegerschaden fest, dass nur dann, wenn auch im Zeitpunkt des Abschlusses einer Veranlagung eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmende Gewinnmöglichkeit bestand, positiver Schaden angenommen werden kann. Umgelegt auf die zu niedrig festgesetzten Margen der Kreditzinsen kommt es darauf an, ob die Differenz zwischen zu niedrigem Zinssatz und korrektem Zinssatz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte lukriert werden können.

34) Reischauer in Rummel, ABGB2 (2007) § 1293 Rz 8; Rebhahn, ecolex 1993, 10; Jud, Marginalien zum Ersatz aufgewendeter oder entgangener Zinsen, in FS Ostheim (1990), 127; Ehrenzweig/ Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil (1986) 317.

35) OGH SZ 53/148; Jud, in FS Ostheim, 129.

36) OGH 28.8.2014, 6 Ob 108/13w, ÖBA 1/15, 53 mit Besprechungsaufsatz von Seeber.

37) Dazu näher zum Beispiel Dowd, Measuring Market Risk2 (2005) Kap. 15.

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