PoS Tankstelle

Tankstellenkonditionen in Warteschleife

Die Überzeugung all derer, die die Beibehaltung des Elektronischen Lastschriftverfahrens schon allein deshalb propagieren, um (Preis-)Wettbewerb im Geschäft mit Debittransaktionen zu halten, ist bestätigt worden. Nachdem die Deutsche BP sich aus Kostengründen entschieden hatte, den Großteil der Transaktionen an den Aral-Tankstellen im OLV-Verfahren mit Zahlungsgarantie von Easycash abzuwickeln, hat die Mineralölindustrie Druck gemacht: Entweder musste es Bewegung bei den Konditionen geben oder die Tankstellen in Deutschland wären über kurz oder lang "ec-cash-freie Zone" geworden. Zumindest BVR und DSGV gaben denn auch dem Wettbewerbsdruck nach und willigten ein, die Sonderkonditionen für Tankstellen nachzubessern.

Obergrenze für Sonderkonditionen entfällt

Zum einen werden die Sonderkonditionen von 0,2 statt 0,3 Prozent, die bisher nur bis zu einem Maximalbetrag von 51,13 Euro gewährt wurden, unter Ver zicht auf diesen Schwellenwert für alle Umsätze freigeben.

Überdies wird das Mindestentgelt von vier auf einen Cent gesenkt.

Begründet wird dieses Entgegenkommen mit der Entwicklung der steuerlichen Belastung von Tankstellen seit der Einführung der Sonderregelung im Jahr 1990. Anfang Juni wurde die Einigung per Schreiben an die Netzbetreiber bestätigt, am 3. Juni durch den DSGV und am 7. Juni durch den BVR. Zum 1. Juli sollte die neue Entgeltregelung für Tankstellen in Kraft treten.

Umsetzungsprobleme durch "Fremdgeher"

Aus Sicht der Netzbetreiber war dies viel zu kurzfristig, zumal rechtliche und technische Fragen ungeklärt blieben. Technischer Aufwand entsteht dadurch, dass die electronic-cash-Konditionen bisher hart codiert sind, eine verbandsindividuelle Codierung, wie sie durch das Fehlen einer ZKA-Vereinbarung zum Thema notwendig wird, gibt es bisher nicht.

Bevor der damit verbundene technische Aufwand in Angriff genommen wird, ist vor allem aus Sicht derjenigen Netzbetreiber, die nur wenige Tankstellen angeschlossen haben - zunächst einmal die rechtliche Grundlage zu klären. Denn die Abwicklung des electronic-cash-Netzbetriebs erfolgt auf Basis des Netzbetreiber vertrags mit dem ZKA als Vertreter der Deutschen Kreditwirtschaft. Alle vertraglichen Vereinbarungen bestehen also zwischen Netzbetreiber und der Gesamtheit der Kreditwirtschaft, verbandspezifische Vereinbarungen sind im Vertrag in seiner aktuellen Form nicht vorgesehen.

Für die legitime Durchführung der Änderungen ist deshalb aus Sicht der Netzbetreiber zunächst eine verbindliche Stellungnahme von Seiten des ZKA, zum Beispiel in Form eines offiziellen Schreibens, erforderlich. Damit soll in rechtlich verbindlicher Form die Grundlage dafür gelegt werden, dass die Verbände in Zukunft verbandsindividuelle Vorgaben hinsichtlich der electronic-cash-Entgelte für Karten der ihnen angeschlossenen Institute geben. Nicht zuletzt muss dabei geklärt werden, wie "Fremdgeher" bei der Verbandszugehörigkeit zu behandeln sind. Das betrifft zum einen diejenigen Sparkassen, die statt beim DSGV im VÖB organisiert sind, sowie Banken, die keine BVR-Mitglieder sind, aber beim DG Verlag abgerechnet werden. Maßgeblich sollte dabei nach Einschätzung des Arbeitskreises der Netzbetreiber die vom ZKA festgelegte Entgelt-Verrechungsstelle und nicht die Zugehörigkeit des jeweiligen Emittenten zu einem Verband sein.

Dienstleister vorab konsultieren

Was die Kurzfristigkeit der Umsetzung angeht, hat zumindest der DSGV rasch Entgegenkommen signalisiert. In der Diskussion war beispielsweise eine Implementierung zum 1. Oktober 2010 oder auch erst dem 1. Januar 2011, wobei die Netzbetreiber den Tankstellen eine einmalige Rückvergütung zahlen würden.

Grundsätzlich hätten sich die Netzbetreiber eine Vorab-Konsultation durch die Verbände gewünscht - oder eine andere Lösung, etwa in Gestalt von Preissenkungen in Form von Kickbacks, die die Netzbetreiber nicht tangiert hätten. Angesichts der jetzt aufgetretenen Schwierigkeiten wird eine derartige Abstimmung zumindest für künftige Änderungen angemahnt - etwa für im Raum stehende Sonderkonditionen im Lebensmittelbereich. Hier wird eine Änderung des Technischen Anhangs des Netzbetreibervertrags im Hinblick auf eine Erweiterung der Spezifikation zur Entgeltabrechnung für erforderlich gehalten.

Bundeskartellamt bittet um Klärung

Die neue Entgeltvereinbarung für die Mineralölindustrie hat jedoch noch einen anderen Schönheitsfehler. Obwohl das Bundeskartellamt noch im April dieses Jahres deutlich gemacht hatte, dass die Wettbewerbshüter bei (Preis-)Entscheidungen doch gerne vorab informiert wer den möchten, unterblieb auch eine Abstimmung mit der Behörde, nachdem eine wettbewerbsrechtliche Analyse von DSGV und BVR zu dem Schluss gekommen war, dass die Änderungen wettbewerbsrechtlich unbedenklich seien.

Ob nun einer der schwerpunktmäßig ELV beziehungsweise OLV anbietenden Dienstleister die Sache angestoßen hat, wie es im Markt gemunkelt wird, sei einmal dahingestellt. Jedenfalls hat das Bundeskar tellamt DSGV und BVR angeschrieben und um Erläuterung der Hintergründe gebeten. Mit Schreiben vom 24. Juni an die Netzbetreiber hat der BVR daraufhin die Aussetzung der neuen Entgeltvereinbarung bekannt gegeben. Das Anschreiben des

DSGV stand bei Redaktionsschluss noch aus, war jedoch angekündigt. Dass das Bundeskartellamt letztlich Einwendungen gegen die neuen Preise haben könnte, scheint den Protagonisten zwar unwahr scheinlich. Bis die Angelegenheit mit der Behörde geklärt ist, will man, um sicher zu gehen, aber keine Tatsachen schaffen, so Ralf-Christoph Arnoldt vom BVR.

Die Verbände streben jedoch eine "baldige Klärung" an - im eigenen Interesse. Denn sollte sich die Angelegenheit allzu lange hinziehen, könnte der eine oder andere Marktteilnehmer vielleicht doch dem Beispiel von Aral folgen und sich vom Giro-card-Verfahren verabschieden. Dass die Emittenten nun ein wenig länger als gedacht von den höheren alten Preisen profitieren können, kann insofern keine echte Freude auslösen.

Private Banken als Trittbrettfahrer?

In diesem Kontext verweist der DSGV auch auf die Rolle der privaten Banken in der Diskussion. Denn anders als BVR und DSGV blieb der BdB hart. Wenn die neuen Konditionen durchgewinkt werden, können die privaten Banken somit von der verbesserten Attraktivität des Girocard-Verfahrens für die Tankstellen profitieren: durch unveränderte Akzeptanz bei gleichbleibenden Konditionen, während Sparkassen und Genossenschaftsbanken diese Akzeptanz durch einen Verzicht auf Einnahmen "sponsern". Auch wenn das Wort nicht fällt: Die privaten Banken werden hier - nicht zum ersten Mal - als Trittbrettfahrer gesehen. Auch der Durchbruch von electronic cash war schließlich durch Marketing-Zuschüsse vor allem seitens des DSGV erreicht worden. Dass man sich auch innerhalb des Bankenverbands nicht unbedingt einig ist, mag die Zurückhaltung der privaten Banken bei den Tankstellenkonditionen zum Teil erklären. Vielleicht spielt aber auch die Verhärtung der Fronten in der Auseinandersetzung um die GAA-Gebühren eine Rolle, die zumindest im Visa-Streit bis zum BGH getragen werden soll.

Swantje Benkelberg , Chefredaktion, bank und markt, Cards Karten Cartes , Fritz Knapp Verlag
Noch keine Bewertungen vorhanden


X