Regulierung

Zahlungsdienstleister: Die Meldepflicht ignoriert?

Mit der PSD2 gibt es auch neue Regelungen für die Prepaid-Branche. Gemäß dem aktuellen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), das die PSD2 in deutsches Recht umsetzt, fallen Zahlungsdienstleister unter eine neu definierte Kontrolle durch die Ba-Fin. In § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG wird zwischen drei Fallgruppen unterschieden: 1. "begrenztes Netz, 2. "begrenztes Warenoder Dienstleistungsspektrum" und 3. "Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken". Für die Herausgeber von Zahlungsinstrumenten der beiden ersten Gruppen, gilt eine Anzeigepflicht bei der BaFin, sobald der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge pro Jahr eine Millionen Euro übersteigt.

Anscheinend gilt für die Prepaid-Branche allerdings das Gleiche wie für viele Fintechs: Die neuen regulatorischen Vorschriften sind noch nicht bei allen Unternehmen angekommen - es sei denn, die Unternehmen setzten ganz bewusst auf eine Meldung in letzter Minute. Das lässt sich aus einer Mitteilung des Prepaid-Verbands Deutschland schließen, der sich am 18. April veranlasst sah, auf den herannahenden Stichtag hinzuweisen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt seien nur wenige Issuer der Meldepflicht nachgekommen. Es könnten also in größerer Zahl Sanktionen auf die Branche zukommen. Denn wer dieser Anzeigepflicht bei der BaFin nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Frist dafür ist am 30. April dieses Jahres ausgelaufen. Red.

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