Blickpunkte

ELV - Über das Ziel hinaus

Als der NDR im September erneut über Datenschutzprobleme beim Elektronischen Lastschriftverfahren berichtete, griff der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Berlin, die neuerlich erhobenen Vorwürfe gerne auf und kritisierte die gängige Praxis als Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Mit einer sachlichen Diskussion hatte das wenig zu tun. Schließlich wurde damit den Datenschutzbeauftragten der Länder vorgegriffen, die sich erst im Oktober zusammensetzen wollten, um eine einheitliche Rechtsauffassung zum Thema zu erarbeiten.

Im Kern geht es bei den Überlegungen zum Datenschutz um die Frage, ob Kontodaten, die im Zusammenhang mit Kartenzahlungen an der Kasse erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, personenbezogene Daten sind.

Von Juristen wird dies durchaus auch ver neint; schließlich wird kein Bild über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Käufers erstellt. Vielmehr beruht die Entscheidung auf Wahrscheinlichkeitswerten hinsichtlich der potenziell missbräuchlichen Verwendung der vorgelegten Karte. Grundsätzlich ist es überhaupt fraglich, ob die Restriktionen des Bundesdatenschutzgesetzes im Fall von ELV überhaupt greifen, meinen etwa die Rechtsanwälte Dr. Sebastian Kraska und Alma Lena Fritz aus München. Doch selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, bliebe das Verfahren datenschutzrechtlich zulässig.

Einen "gläsernen Kunden", zu dem regelrechte Nutzerprofile angelegt werden, wie es der VZBV formuliert, kann es bei ELV schon allein deshalb nicht geben, weil Name und Anschrift eines Karteninhabers ja nur dann eingeholt werden, wenn eine Lastschrift nicht einlösbar ist. Alle übrigen Informationen, die zum Zwecke der Missbrauchsprävention verwendet werden beispielsweise der Einsatzort -, kommen in ähnlicher Form auch bei den Fraud-Management-Systemen im Kreditkartenbereich zum Einsatz und werden dort selbstverständlich im Interesse des Kunden toleriert.

Zweifellos haben die Verbraucherschützer Recht, wenn sie konstatieren, dass der Kunde seine Einwilligung per Unterschrift erst im Nachhinein gibt. Doch ist diese Tatsache wirklich so schlimm? Jedem, den es interessiert, kann auch bekannt sein, worauf er sich einlässt. Die sprichwörtliche Katze im Sack handelt sich mit der Einwilligungserklärung auf der Bon-Rückseite niemand ein, zumal die Texte der einzelnen Netzbetreiber sich so sehr nicht unterscheiden und künftig sogar angeglichen werden sollen.

Vollends unsinnig erscheint aber die For derung der Verbraucherschützer, der Kunde müsse der Verarbeitung seiner Kartendaten widersprechen können, ohne die Zahlung damit zu blockieren. Wie die Lastschrift dann abgewickelt werden soll, beantwortet der VZBV nicht.

Man sollte es dem Handel auch zugestehen, die Spielregeln wenigstens teilweise mitzubestimmen. Wer an einem Gewinnspiel teilnimmt, nimmt schließlich auch in Kauf, dass er zu diesem Zweck seine per sönlichen Daten angeben und den Teilnahmebedingungen zustimmen muss. Natürlich wäre es denkbar, jeden Kunden, der seine Karte zückt, grundsätzlich zu fragen "PIN oder Unterschrift?" Und dabei wäre es noch gar nicht ausgemacht, dass die PIN wirklich eine gar so überwältigende Mehrheit auf ihrer Seite hätte. Dennoch hätte solche Wahlfreiheit der Kunden ihre Tücken - auch aus Verbraucher schutzsicht. Das Mischverfahren würde dadurch für die Kartenakzeptanten zum kosten- wie risikomäßig schwer zu kalkulierenden Glücksspiel und dürfte sich dadurch stark rückläufig entwickeln. Mit der Wahlfreiheit der Kunden wäre es dann schnell wieder zu Ende. Und ELV-Gegnern, die die Einwilligungserklärung nicht unter zeichnen möchten, bliebe dann doch nur das Bargeld als Alternative.

Im Übrigen hat der Kunde es ja schon heute in der Hand: Wer dem ELV-Verfahren grundsätzlich misstraut, könnte sich schließlich eine V-Pay- oder Maestro-Only-Karte besorgen. Dann geht es nur mit PIN. Auch hier warnen Verbraucher schützer freilich vor den Gefahren des Ausspähens der Geheimnummer. In Weblogs ist der Tenor ohnehin klar: Wer bei Kartenzahlungen Bedenken hat, der zahle eben in bar. Red.

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