E-Commerce

Vermittlerplattformen ohne BaFin-Lizenz im juristischen Graubereich

Die Abmahnung von lieferheld.de im Herbst 2011 und die Ankündigung von Ebay, seine geplante Zahlungsumstellung auf 2013 zu verschieben, haben gezeigt: Viele Plattformbetreiber, die als Vermittler zwischen Endkunden und Dienstleistern fungieren, bewegen sich in einem juristischen Graubereich. Sobald sie nämlich in ihrer Vermittlerfunktion Kundengelder entgegennehmen, auf ein Konto legen und von dort an den Dienstleister überweisen, entstehen die Probleme. Man könnte sogar sagen, sie handelten unrechtmäßig - je nachdem, wie streng man das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 25. Juni 2009 interpretiert.

Darin ist geregelt, welche Anbieter überhaupt als Zahlungsdienstleister agieren können: Kreditinstitute (Banken); E-Geld-Institute (Herausgeber elektronischen Geldes); Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Träger der bundes- oder landesmittelbaren Verwaltung; die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank und andere Zentralbanken der Europäischen Union; und schließlich Zahlungsinstitute (Unternehmen, die gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringen).

Zahlungsdienste nur mit BaFin-Lizenz

Halten Plattformbetreiber Zahlungen für Dritte vor, erbringen sie gemäß ZAG gewerbsmäßig Zahlungsdienste. Das ist ihnen allerdings nur dann vom Gesetzgeber erlaubt, wenn sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Zahlungsinstitut zertifiziert sind.

Die überwiegende Mehrzahl der Vermittlungsplattformen hat jedoch keine BaFin-Lizenz und ist nicht befugt, Zahlungsdienste zu erbringen. Plattformbetreiber dürfen also weder Zahlungskonten führen noch Zahlungen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen per einmaliger Lastschrift, Dauerauftrag oder Zahlungskarten wie Debit- oder Kreditkarte auf ein Zahlungskonto tätigen. Doch genau das, was ihnen das Gesetz ausdrücklich untersagt, ist das Geschäftsmodell einer Vielzahl von Vermittlungsplattformen im Internet.

ZAG ist weitgehend unbekannt

Die Gründe, warum so viele Plattformbetreiber - darunter auch etliche Marktführer in unterschiedlichen Branchen - gegen das ZAG verstoßen, sind vielfältig.

Offensichtlich haben sich die Änderungen, die das ZAG gebracht hat, noch nicht in der E-Commerce-Branche herumgesprochen. Es ist anzunehmen, dass viele Plattformbetreiber sich der Gefahr, ordnungswidrig zu handeln, überhaupt nicht bewusst sind. Diese Unkenntnis kann fatale Folgen haben: mögliche Sanktionen reichen von der Abmahnung bis hin zu dem Verbot, das Geschäft weiter zu betreiben - ein Risiko, das Plattformbetreiber künftig nicht unterschätzen sollten. Denn seit einigen Monaten ist beträcht liche Unruhe im Markt - in erster Instanz hat das Landgericht Köln das ZAG zu Ungunsten von lieferheld.de ausgelegt (Urteil vom 29. September 2011, Az: 81 O 91/11). Nach Ansicht des Gerichts nehme das Unternehmen Geldbeträge zur Übermittlung an den Zahlungsempfänger entgegen und betreibe damit zulassungspflichtiges Finanztransfergeschäft. Und Ebay musste seine für Sommer 2012 geplante Zahlungsumstellung auf 2013 verschieben, nachdem die BaFin signalisiert hat, Ebay benötige eine Lizenz gemäß deutschem ZAG, um Käufergelder einzuziehen und an die Verkäufer auszuzahlen.

Noch hält sich die BaFin bedeckt, doch wenn weitere Gerichte das ZAG gegen die Vermittlungsplattformen auslegen sollten, wird sehr wahrscheinlich auch die Bundesbehörde mit Nachdruck für die Einhaltung des deutschen ZAG und damit für die Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinie sorgen. Denn entstanden ist das ZAG auf Basis der Richtlinie 2007/64/EG der Europäischen Union über Zahlungsdienste im Binnenmarkt.

Lizenzierte Dienstleister

Dabei bietet sich Plattformbetreibern eine sehr einfache Möglichkeit, wie sie Zahlungen für Dritte gemäß ZAG vorhalten können: indem sie einen Payment Service Provider (PSP), den die BaFin als Zahlungsinstitut zertifiziert hat, mit der Zahlungsabwicklung beauftragen. Die Auswahl ist überschaubar. Derzeit gibt es in Deutschland nur einen einzigen bankenunabhängigen PSP mit der BaFin-Lizenz als Zahlungsinstitut: die Heidelberger Payment GmbH (Heidelpay).

Um eine BaFin-Lizenz zu erhalten, müssen Payment Service Provider sehr strenge Auflagen erfüllen. Sie müssen unter anderem über die benötigten Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügen, um Zahlungsdienste ordnungsgemäß durchzuführen; sie müssen ein sehr hohes Anfangskapital bereitstellen; sie müssen strenge Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen erfüllen; und sie müssen ausreichende interne Kontrollmechanismen etabliert haben.

Sind diese und etliche andere Bedingungen erfüllt - darunter auch Anforderungen, die die persönliche Eignung des Antragstellers betreffen -, kann die BaFin einem PSP den Status als Zahlungsinstitut verleihen.

Payment Service Provider als legitimierte Zahlstelle

Ein BaFin-lizenziertes Zahlungsinstitut darf dann für den Zahlungsverkehr von Plattformen europaweit Treuhandkonten einrichten, auf denen Kundengelder absolut sicher sind. Als Zahlstelle übernimmt der PSP den Einzug der Kundengelder und zahlt die Umsätze den Lieferanten direkt aus. Dabei besteht eine Geschäftsbeziehung nur zwischen dem Plattformbetreiber und dem Payment Service Provider - nicht zwischen dem PSP und den Lieferanten oder dem PSP und den Endkunden.

Außerdem ist es nur Zahlungsinstituten erlaubt, als Giropay-Acquirer direkt Akzeptanzverträge mit Plattformbetreibern abzuschließen. Solche Akzeptanzverträge sind die Voraussetzung für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. So müssen Plattformbetreiber keine gesonderte Vereinbarung mit ihrer Hausbank schließen, sondern erhalten ihre Berechtigung für die Transaktionsabwicklung direkt vom PSP. Auf diese Weise fallen auch keine zusätzlichen Bankgebühren an.

Die marktüblichen Gebühren, die Plattformbetreiber für die Transaktionsabwicklung durch ein Zahlungsinstitut zu entrichten haben, sind abhängig vom Zahlungsmittel, von der Höhe des Betrags und von der Branche, in der ein Plattformbetreiber agiert.

Legal, professionell und innovativ

Der offensichtliche Vorteil, wenn Plattformbetreiber ein Zahlungsinstitut mit der Transaktionsabwicklung beauftragen, liegt natürlich darin, dass sie beim Vorhalten von Zahlungen völlig legal agieren und keinerlei Sanktionen zu befürchten haben. Aber auf diesem Weg holen sich Plattformbetreiber auch einen professionellen und erfahrenen Dienstleister an ihre Seite, der aus einer Hand das komplette Zahlungsmanagement übernimmt. Ein zertifizierter PSP kann für seinen Kunden Transaktionen mit allen gängigen Zahlungsmitteln durchführen: ec- und Kreditkarte, Lastschrift, Debitkarte, Sofortüberweisung.de und Giropay. Internationale Transaktionen wickelt ein PSP über landesspezifische Zahlungsmittel ab. Heidelpay bietet seinen Kunden sogar eine kostenfreie mobile App, die es ihnen erlaubt, Smartphones und Touch Devices als mobile Payment-Terminals zu nutzen. So können etwa gastronomische Lieferdienste ein internetfähiges Mobilgerät verwenden, um Endkunden an der Haustür bezahlen zu lassen. Über den Webbrowser geben Lieferdienste die Käuferangaben samt Kreditkarten- oder Kontodaten ein. Die Zahlung erfolgt, nachdem die Daten in Echtzeit automatisch überprüft worden sind. Auch für die Sicherheit der Daten ist gesorgt: Sämtliche Transaktionen genügen dem weltweiten Datensicherheitsstandard "Payment Card Industry Data Security Standard" (PCI DSS).

EU und Aufsicht halten sich noch zurück

Es ist nicht abzusehen, wie stark Plattformen, die als Vermittler zwischen Lieferanten und Endkunden agieren, vom ZAG betroffen sein werden. Noch gilt: Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Aber das kann sich schnell ändern - nämlich dann, wenn Plattformbetreiber, die ZAG-konform arbeiten, ihre Wettbewerber wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz verklagen. Sollte es zu einer Klagewelle kommen, kann sich die BaFin nicht mehr so zurückhaltend geben, wie sie es derzeit tut.

Gleichzeitig darf man auch die Rolle der EU nicht unterschätzen. Früher oder später wird sich auch die Europäische Union dafür interessieren, dass alle Mitgliedsländer die EU-Richtlinie zum Zahlungsverkehr im Binnenmarkt gesetzlich sauber umgesetzt haben und entsprechend anwenden.

Mirko Hüllemann , Geschäftsführer , Heidelberger Payment GmbH
Noch keine Bewertungen vorhanden


X