Prepaid-Karte

Geldwäschegesetz - Prepaid-Branche vor dem Aus?

Die Bundesregierung hat am 11.05.2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Bundesregierungs-Drucksache 317/11) vorgelegt. Durch den Gesetzesentwurf sollen auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Vertrieb von E-Geld-Produkten, wie etwa Paysafecard, in Deutschland geändert werden. Der derzeit vorliegende Entwurf erfordert von Prepaid-Zahlungsmitteln bedeutende Änderungen beim Vertrieb. Heute werden diese Produkte bei etwa 40000 Vertriebsstellen in Deutschland angeboten, in Zukunft soll der Verkauf von Prepaid-Produkten gegen Bargeld nur noch gegen Identifizierung erfolgen dürfen.

Mit dem Gesetzesentwurf sehen sich Herausgeber von E-Geld-Produkten, darunter auch unser Unternehmen, in Deutschland mit gravierenden Änderungen konfrontiert. Die vorgesehe Identifizierungspflicht der Kunden beim Kauf von E-Geld-Produkten gegen Bargeld in der Vertriebsstelle bedeutet für den Vertrieb einen enormen wirtschaftlichen und administrativen Aufwand: Jeder Betrieb mit mehr als neun Mitarbeitern, der Produkte wie Paysafecard vertreibt, hätte einen Geldwäschebeauftragten einzusetzen und müsste seine Kunden identifizieren. Betroffen wären vor allem Klein- und Kleinstbetriebe, Kioske und Tankstellen. Der Tenor der Vertriebsstellen ist daher der, den Vertrieb dieser Produkte ganz einzustellen, falls das Gesetz in dieser Fassung verabschiedet würde. Damit sieht sich eine ganze Branche vor dem Aus, denn mit dem Wegfall der Vertriebsstrukturen werden diese E-Geld-Produkte nicht mehr erhältlich sein.

Deutscher Alleingang entgegen EU-weiter Regulierung

E-Geld ist EU-weit einheitlich reguliert (E-Geld-Direktive) und wird von der EU vor dem Hintergrund, dass es Menschen unter anderem Zugang zum E-Commerce bietet, der ihnen zum Beispiel ohne eine klassische Kreditkarte verwehrt bliebe, gefördert. Ein in einem Mitgliedsstaat lizenziertes E-Geld-Institut kann so seine Produkte im gesamten EU-Raum anbieten. Neben einheitlichen Bestimmungen zur Geldwäscheprävention gibt es auch EUweit gültige Schwellenwerte für die Kundenidentifizierung. Nicht wieder aufladbare E-Geld-Produkte dürfen bis zu einem Wert von 250 Euro (in einigen Staaten für national einsetzbare Produkte bis zu 500 Euro) ohne Identifizierung abgegeben werden, bei wieder aufladbaren Produkten sind bis zu einem Ausgabenlimit von 2500 Euro pro Jahr vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Will der Kunde mehr als 2 500 Euro pro Jahr mit dem Produkt ausgeben, muss er sich vom Herausgeber voll identifizieren lassen.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf verlieren diese Betragsgrenzen für Deutschland ihre Gültigkeit. Vor allem vor dem Hintergrund einer geplanten Neufassung der Geldwäscherichtlinie auf europäischer Ebene ist dieser Alleingang Deutschlands für die Branche wenig verständlich.

Weitreichende Konsequenzen

In der Praxis bedeutet das Inkrafttreten des Entwurfs, dass Verbraucher Prepaid-Zahlungsprodukte gegen Barzahlung nicht mehr ohne eine Identifizierung in der Vertriebsstelle erwerben können - unabhängig vom Wert der Karte. Identifizierung bedeutet in diesem Zusammenhang die Feststellung der Identität des E-Geld- Kunden anhand von Ausweispapieren. Genau das ist bei typischen Verkaufsstellen, die in der Regel Kioske, Tankstellen oder Supermärkte sind, nicht durchführ bar. Der Vertrieb von E-Geld-Produkten wird so in vielen Fällen unmöglich, die Konsequenz wird die Einstellung des Vertriebs sein.

Wird der Vertrieb dieser Produkte eingestellt, tragen im ersten Schritt Verbraucher die Konsequenzen. Denn der Gesetzesentwurf verkennt, dass E-Geld ein Zahlungsmittel ist, das Millionen Menschen für Einkauf, E-Commerce und die Nutzung kostenpflichtiger Internetangebote benötigen und das die Verbraucher gleichzeitig vor Datenmissbrauch und Phishing schützt. Ein großer Vorteil von Prepaid-Produkten ist nämlich die Unabhängigkeit von Bankkonto und klassischer Kreditkarte.

Zudem trifft die Vorlage 40 000 Vertriebsstellen in Deutschland sowie Online-Shops mit mehreren Tausend Arbeitsplätzen. Jährlich werden - mit stark steigender Tendenz - allein mit E-Geld-Zahlungsprodukten Transaktionen in Deutschland im Gesamtwert von etwa 850 Millionen Euro durchgeführt. Damit einher geht eine jährliche Wertschöpfung des Einzelhandels von etwa 20 Millionen Euro. Zusammenfas send trifft der Gesetzesentwurf in wirtschaftlicher Hinsicht sowohl E-Geld-Herausgeber wie Paysafecard als auch den E-Commerce und Vertriebsstellen. Zudem wird den Verbrauchern ein sicheres Zahlungsmittel genommen, das den Zugang zum E-Commerce ermöglicht und gleichzeitig vor Datenmissbrauch schützt.

Datenschutzrechtliche Bedenken

Abgesehen von den wirtschaftlichen Konsequenzen ist der Gesetzesentwurf aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich.

Einerseits wird den Verbrauchern die Möglichkeit genommen, ein datensparsames Zahlungsmittel im Internet zu verwenden. Vor dem Hintergrund vermehrt auftretender Datendiebstahl-Skandale der letzten Monate erscheint dies problematisch, denn anonyme Prepaid-Karten können den Verbraucher genau davor bewahren.

Ein zweiter Kritikpunkt ist die Tatsache, dass Kundendaten verteilt über 40000 Verkaufsstellen auf Vorrat gespeichert werden sollen.

Ansetzen bei den Herausgebern ist die wirkungsvollere Maßnahme

Nicht zuletzt wegen der Gesetzesinitiative zur Optimierung der Geldwäscheprävention wurde auch das Prepaid-Forum Deutschland (PFD) gegründet, in dem Paysafecard Mitglied ist. Mitglieder der Interessensvertretung sind Prepaid- Zahlungsmittelanbieter, Processingunternehmen und deren Distributoren. Alle Mitglieder sind sich einig, dass Geldwäscheprävention einen wichtigen Stellenwert hat und auch gesetzlich verankert werden muss.

Wichtig ist allen Beteiligten dabei aber eine verhältnismäßige und wirkungsvolle Regelung. Träte das Gesetz so in Kraft, würde der Gesetzgeber von 40 000 Vertriebsstellen in Deutschland verlangen, personenbezogene Daten zu speichern. Doch was passiert dann mit diesen Daten? Welche Schlüsse kann man daraus ziehen und wie werden sie zur Bekämpfung von Geldwäsche genutzt? Genau hier ist aus Sicht der Branche der Knackpunkt: Denn bereits heute sind E-Geld-Institute EU-weit reguliert. Sie sind verpflichtet, Geldwäschebestimmungen einzuhalten und Systeme in Betrieb zu haben, die auffällige Transaktionen erkennen, um diese in einem weiteren Schritt melden zu können.

Das Know-how zur Geldwäschebekämpfung liegt also klar bei den Herausgebern der Produkte, nicht bei den Vertriebsstellen. Genau aus diesem Grund ist die Branche der Meinung, dass ein Ansetzen bei den Herausgebern die wirkungsvollere Maßnahme ist. Das Prepaid-Forum Deutschland hat bereits auf die weitreichenden Konsequenzen des Gesetzesentwurfs hingewiesen und sich für eine Regulierung ausgesprochen, die den Vertrieb von Pre-paid-Produkten in Deutschland weiterhin möglich macht.

Die Vorschläge gehen dahin, bei der Monetarisierung von E-Geld-Produkten - also beim Rücktausch in Bargeld und dem Tausch eines E-Geld-Produktes gegen ein anderes E-Geld-Produkt - anzusetzen. Vor allem der Rücktausch gegen Bargeld sollte aus Sicht der Branche nur beim E-Geld-Herausgeber möglich sein - und das nur gegen Identifizierung des Kunden. So kann vor allem bei nicht wieder aufladbaren Produkten, wie Prepaid-Karten, sichergestellt werden, dass die Beträge ohne Identifizierung nicht in den Finanzkreislauf geführt werden können.

So der Gesetzgeber diese Maßnahmen nicht als sinnvoll erachtet, bleibt abzuwarten, wie die Herausgeber und deren Distributoren mit der neuen Situation umgehen werden. Fest steht, dass der deutsche Markt für die Branche einen wichtigen Stellenwert hat und die E-Geld-Institute versuchen werden, Lösungen zu finden, ihre Produkte - wenn auch in anderer Form am deutschen Markt anzubieten.

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