Geldwäscherichtlinie: PVD kritisiert geplantes „Gold-Plating“ gegenüber EU-Vorgaben

Bis zum 10. Januar 2020 muss Deutschland die 5. Geldwäscherichtlinie (5AMLD) in nationales Recht umsetzen. Derzeit berät der Bundestag den Regierungsentwurf dazu, der teilweise noch über die EU-Vorgaben hinausgeht. Das kritisiert der Prepaid Verband Deutschland (PVD).

Zum einen setzt der Regierungsentwurf den Maximalbetrag für Zahlungen im Internet ohne vorherige Kundenidentifizierung mit 20 Euro deutlich niedriger an als ei in der europäischen Richtlinie vorgesehenen 50 Euro. Damit, wo der PVD wird der Einsatz risikoarmer E-Geld-Produkte erheblich eingeschränkt. Zudem werde es Verbrauchern erschwert, bei Zahlungen in geringen Höhen ihre persönlichen Daten auch im Internet effektiv zu schützen. Dabei ignoriere der Gesetzentwurf, dass Transaktionen mit E-Geld aufgrund der Verfügbarkeit von detaillierten Transaktionsdatensätzen hervorragend nachvollziehbar sind und einen klaren elektronischen Fußabdruck hinterlassen.

Darüber hinaus führte das deutsche Geldwäschegesetz mit dem E-Geld-Agenten und der E-Geld-bereits zwei Kategorien geldwäscherechtlich Verpflichteter ein, die auf europäischer Ebene nicht existieren. Nun sieht der Gesetzesentwurf sogar noch weitere Ergänzungen vor. Diese betreffen E-Geld- und Zahlungsinstitute, die im europäischen Wirtschaftsraum autorisiert sind. Über Kooperation mit deutschen Distributoren sollen sie deutschem Recht unterliegen. Die zusätzliche Verpflichtung der E-Geld-Agenten und E-Geld-Vertriebsstellen ist damit aus Sicht des PVD erst recht überflüssig. Es sei nicht ersichtlich, warum bei dem Vertrieb von E-Geld zwei unterschiedliche Verpflichtet dieselben geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten einhalten müssen, bei anderen Finanzprodukten wie zum Beispiel Girokonten hingegen nur ein Verpflichteter ausreicht. Mit der in dem Gesetzesentwurf vorgesehenen Doppelbeaufsichtigung werde E-Geld gegenüber anderen Finanzprodukten in ungerechtfertigter Weise benachteiligt.

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