RECHT

Die Bürgschaft des Geschäftsführers einer GmbH

Kein Widerrufsrecht

Dr. Karl Friedrich Dumoulin, Foto: Sascha Dressler

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzsbuches (BGB) steht dem Verbraucher ein Recht zum Widerruf bestimmter Verträge zu, wenn diese außerhalb der Geschäfts räume seines Vertragspartners geschlossen wurden. Nach einer Gesetzesnovelle im Jahr 2014 war unklar, ob dieses Widerrufsrecht weiterhin für den Geschäftsführer einer GmbH gilt, der zugunsten der GmbH eine Bürgschaft abgibt. Ein Urteil des Bundgerichtshofs von September 2020 bringt Klarheit. Auch die abermalige Gesetzesneufassung hat daran nichts geändert. Der Autor erläutert das Urteil und ordnet es ein. (Red.)

Die Frage, ob dem Geschäftsführer einer GmbH, der eine Bürgschaft zugunsten der GmbH außerhalb von Geschäftsräumen seines Gläubigers abgibt, auch nach der Neufassung des § 312 Absatz 1 BGB im Jahre 2014 ein Widerrufsrecht zusteht, war umstritten. Mit Urteil vom 22. September 2020 hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass der Geschäftsführer in dieser Fallkonstellation kein Widerrufsrecht hat. Auch eine erneute Gesetzesnovelle hat daran nichts geändert.

Für bestimmte Verträge mit Unternehmern gewährt das BGB dem Verbraucher ein Widerrufsrecht. So gab § 312 Absatz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung dem Verbraucher "bei einem Vertrag mit einem Unternehmer", den der Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen hatte und "der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat" (mit Ausnahme bestimmter, hier nicht interessierender Vertragskonstellationen), ein Widerrufsrecht. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung wurde der Begriff eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung weit ausgelegt und erfasste auch eine Bürgschaft, die vom Verbraucher übernommen wurde, damit der Gläubiger (Unternehmer) dem Hauptschuldner ein Darlehen gewährt oder belässt. Wenn also der Geschäftsführer einer GmbH, der bei Abschluss eines Bürgschaftsvertrags nach allgemeiner Meinung als Verbraucher handelt,1) zugunsten eines Kreditgebers der GmbH (Unternehmer) eine Bürgschaft abgab, hatte der Geschäftsführer ein Widerrufsrecht.

Mit Wirkung ab dem 13. Juni 2014 wurde § 312 Absatz 1 BGB neu gefasst. Er besagte nun unter anderem, dass die Vorschriften über das Recht zum Widerruf2) von außerhalb von Geschäftsräumen3) geschlossenen Verträgen "nur auf Verbraucherverträge anzuwenden" sind, "die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben". Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 wurde § 312 Absatz 1 BGB abermals neu gefasst. Er lautet nun, dass unter anderem die Vorschriften über das Recht zum Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen "auf Verbraucherverträge anzuwenden" sind, "bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet".4)

Nach der Neufassung ab dem 13. Juni 2014 bestand Streit, ob dem Bürgen in der geschilderten Fallkonstellation weiterhin ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht. Die Frage hat in der Praxis erhebliche Bedeutung: Besteht ein Widerrufsrecht, kann die Finanzierung vom Kreditgeber regelhaft erst ausgereicht werden, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Außerdem ergeben sich Probleme, die nach dem Gesetz vorgeschriebene Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß zu formulieren, auch wenn das Gesetz Muster bereitstellt. Wollte ein Kreditgeber "auf Nummer sicher gehen", veranlasste er den Bürgen, die Bürgschaft in den Geschäftsräumen des Kreditgebers zu unterzeichnen. Denn dann lag bereits kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor.

Das Urteil des BGH

Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat den Streit dahin entschieden, dass dem Bürgen in diesem Fall kein Widerrufsrecht zustehe (BGH, Urteil vom 22. September 2020, Aktenzeichen XI ZR 219/19).5) Nach dem Wortlaut des § 312 Absatz 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) werde vorausgesetzt, dass der Unternehmer gegen ein vereinbartes Entgelt des Verbrauchers die vertragscharakteristische Leistung erbringe. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers unterfalle der Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht.6) Die entgeltliche Leistung des Unternehmers müsse gerade aus dem Verbrauchervertrag geschuldet werden, für welchen das Widerrufsrecht in Anspruch genommen werde; der Verbraucher müsse Berechtigter aus dem Vertrag sein. Es reiche nicht, dass der Unternehmer die entgeltliche Leistung aufgrund eines separaten, nicht § 310 Absatz 3 BGB unterfallenden Vertrags (Verbrauchervertrag) mit einem Dritten erbringe.7) Mithin genüge es nicht, dass der Bürge die Bürgschaft in der dem Kreditgeber (Unternehmer) erkennbaren Erwartung abgibt, dass ihm selbst oder einem bestimmten Dritten (etwa der GmbH, deren Geschäfts führer der Bürge ist) daraus irgendein Vorteil erwachsen werde (Gewährung oder Belassung des Kredits an die GmbH).8)

Darüber hinaus führe auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht zu einem Widerrufsrecht des Bürgen: Bürgschaften oder sonstige Kreditsicherheiten von Verbrauchern seien von dem in § 312 Absatz 5 Satz 1 BGB legal definierten Begriff der Finanzdienstleistungen nicht erfasst. Auch hier müsse - wie bei § 312 Ab satz 1 BGB - die vertragsspezifische Leistung durch den Unternehmer (Kreditgeber) erbracht werden und der Verbraucher Berechtigter aus dem Vertrag sein.9) Unter Berufung auf die Gesetzesgeschichte hat der BGH auch eine analoge Anwendung des Widerrufsrechts zugunsten des Bürgen abgelehnt. Danach habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung der §§ 312 ff. BGB ausschließlich Verbraucherverträge erfassen wollen, die als Austauschvertrag mit einer Gegen leistungspflicht des Verbrauchers ausgestaltet sind.10)

Mit Blick auf Wortlaut und Schutzzweck der Richtlinie 2011/83 EU ("Verbraucherrechterichtlinie") hat es der BGH überdies verneint, § 312 Absatz 1, §312b Absatz 1, § 312g Absatz 1 BGB im Wege einer sogenannten richtlinienkonformen Auslegung auf Bürgschaftsverträge zu erstrecken.11) Schließlich hat der BGH keinen Anlass gesehen, die Frage der Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie - eine Frage europäischen Rechts - dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorzulegen.12) Diese Frage lasse sich aus Wortlaut, Regelungs systematik und Regelungszweck der Verbraucherrechterichtlinie ohne Weiteres beantworten, sodass für Zweifel kein Raum bleibe (sogenannter "acte clair").13)

Einordnung des Urteils

In der Zwischenzeit hat sich der Gesetzgeber das vorzitierte Urteil des BGH zu eigen gemacht: Im Referentenentwurf des Gesetzes zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen14) wurde in Gestaltungshinweis 3 der bisherige Klammerzusatz "(z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft)" aus "GründenderKlarstellung"gestrichen.15) Hintergrund hierfür sei, dass dem Bürgen kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zustehe; der Referentenentwurf verweist hierzu auf das vorzitierte Urteil des BGH. Dabei ist es auch im Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 geblieben.

Auch in der durch dieses Gesetz neugefassten Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), das heißt dem Muster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen findet sich der Klammerzusatz "(z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft)" nicht mehr. Unter dieser Prämisse kann die Streitfrage, ob ein GmbH-Geschäftsführer, der eine Bürgschaft für den Kredit eines Unternehmers an die GmbH abgibt, unter der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung des § 312 Absatz 1 BGB ein Widerrufsrecht hat, als geklärt gelten. Er hat kein Widerrufsrecht.

Die Thematik ist allerdings Gegenstand eines Jahrzehnte zurückreichenden Streits in Literatur und Rechtsprechung.16) Die Vorinstanz des vorzitierten Urteils, das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, hatte die Streitfrage noch anders entschieden: Bei einem Bürgschaftsvertrag handele es sich über den Wortlaut von § 312 Absatz 1 BGB hinaus um einen Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand habe. § 312 Absatz 1 BGB sei in Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ergangen und nach dem Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung weit auszulegen, die Gegenleistung des Unternehmers sei darin zu sehen, dass er den durch die Bürgschaft gesicherten Kredit dem Hauptschuldner gewähre oder ein zur Rückzahlung fälliges Darlehen stunde.17) Das OLG Hamburg hatte dem Geschäftsführer der GmbH daher im Streitfall ein Recht zum Widerruf der von ihm zugunsten der GmbH abgegebenen Bürgschaft eingeräumt. Der BGH und das OLG Hamburg legen das europäische Recht in diesem Punkt also unterschiedlich aus.

Der Streit hat einen weiteren Akzent erhalten, da § 312 Absatz 1 BGB, wie bereits erwähnt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 abermals neu gefasst wurde. Die Neufassung erfolgte zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler In halte und digitaler Dienstleistungen. In der Begründung des Regierungsentwurfs des Umsetzungsgesetzes18) heißt es dazu, das Tatbestandsmerkmal "entgeltliche (Leistung)" werde künftig nicht mehr verwendet, um "mögliche Abgrenzungsschwierigkeiten zum neuen § 312 Absatz 1a BGB-E zu vermeiden". § 312 Absatz 1a BGB bezieht seit dem 1. Januar 2022 auch Verbraucherverträge ein, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet - ohne dass dies lediglich dazu dient, damit der Unternehmer den Vertrag erfüllen kann ("Bezahlen mit Daten"). Anders als die Richtlinie (EU) 2019/770 enthalte die Verbraucherrechterichtlinie keine eigene Definition für den Begriff "Preis".19) Für den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB sei davon auszugehen, dass unter "Preis" jedenfalls eine vereinbarte Geldleistung zu verstehen sei.

EuGH als "letzte Instanz"

Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einem künftigen Rechtstreit ein anderes mit der Sache befasstes nationales Gericht die Einschätzung des BGH, dass ein "acte clair" vorliegt, nicht teilt und die Frage der Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt. Der EuGH würde dann in letzter Instanz über diese Vorfrage der Auslegung europäischen Rechts zu entscheiden haben.20) Den Argumenten des BGH zu diesem Punkt ist jedoch uneingeschränkt zuzustimmen.21) Einseitig den Verbraucher verpflichtende Verträge vermitteln nach Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Verbraucherrechterichtlinie kein Widerrufsrecht; denn sie haben keine Leistung des Unternehmers [= Kreditgeber] zum Vertragsgegenstand.22) Auch der Schutzzweck der Verbraucherrechterichtlinie spricht gegen eine Erstreckung von § 312 Absatz 1, § 312b Absatz 1, § 312g Absatz 1 BGB im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung auf Bürgschaftsverträge, also im Ergebnis gegen ein Widerrufsrecht des Bürgen: Dem Schutzsystem der Verbraucherrechterichtlinie liegt nämlich die Überlegung zugrunde, dass der Verbraucher sich bei Abschluss von Verträgen zu kommerziellen Zwecken in bestimmten Situationen gegenüber dem Unternehmer in einer geschwächten Situation befindet.

Bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden, geht die Initiative in der Regel vom Unternehmer aus, und der Verbraucher ist einer Überrumplungsgefahr ausgesetzt. Dieser Nachteil soll durch das Widerrufsrecht ausgeglichen werden.23) Es gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren beziehungsweise die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis zu nehmen.24) Die Verbraucherrechterichtlinie stellt also nach ihrer Schutzkonzeption zentral auf eine Leistung des Unternehmers ab.25)

Genau daran fehlt es aber, wenn ein Verbraucher eine Bürgschaft abgibt. Auch die abermalige Novelle des § 312 Absatz 1 BGB dürfte an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Erwägungen des BGH zur Verbraucherrechterichtlinie haben weiterhin Bestand. Die Neufassung des § 312 Absatz 1 BGB erfolgte nur bei Gelegenheit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770. Der Gesetzgeber wollte einen Gleichklang der Terminologie in § 312 Absatz 1 BGB und § 312 Absatz 1a BGB herstellen. Eine Änderung des Inhalts des § 312 Absatz 1 BGB sollte damit nicht verbunden werden. Im Übrigen definiert auch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2019/770 den Begriff "Preis" als unter anderem Geld, das "im Austausch" für eine andere Leistung geschuldet wird. Daran fehlt es bei der Bürgschaft als einem einseitig den Bürgen verpflichtenden Vertrag. Nach alledem könnte der EuGH über eine ihm entsprechend vorgelegte Frage im sogenannten vereinfachten Verfahren durch Beschluss auf gleiche Weise wie der BGH entscheiden, da sie keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt.26)

Fußnoten

1) Vgl. Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. 2021, § 13 Rn. 3 m.w.N. insbesondere für den bürgenden GmbH-Geschäftsführer (und nach h.M. auch für den Alleingesellschafter-GmbH-Geschäftsführer).

2) Vgl. § 355 BGB i.V.m. §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB.

3) Vgl. die Legaldefinition in § 312b Abs. 2 BGB.

4) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 2123).

5) NJW 2020, 3649 - Entscheidungsbesprechungen vgl. etwa Omlor EWiR 2020, 673; Samhat WuB 2020, 608; Omlor JuS 2020, 1209; Fritz NJW 2020, 3629; Schinkels LMK 2020, 434762.

6) BGH, Urteil vom 22. September 2020, Aktenzeichen XI ZR 219/19, Tz. 16.

7) Ebd. Tz. 17.

8) Ebd. Tz. 16.

9) Ebd. Tz. 18.

10) Ebd. Tz. 19 ff.

11) Ebd. Tz. 26 ff.

12) Vgl. Art. 267 AEUV.

13) BGH, Urteil vom 22. September 2020, Aktenzeichen XI ZR 219/19, Tz. 30 f.

14) Bearbeitungsstand: 4.1.2021 12:26 Uhr - https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Muster_Widerrufsbelehrung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

15) Seite 37 des Referentenentwurfs - vgl. dazu auch von Loewenich WM 2015, 113, 116.

16) So Omlor JuS 2020, 1209 - vgl. nur die Nachweise in BGH, Urteil vom 22. September 2020, Aktenzeichen XI ZR 219/19, Tz. 16 ff. sowie bei Omlor JuS 2020, 1209 Fn. 1, 2 und 4.

17) OLG Hamburg, Urteil v. 26. April 2019, Aktenzeichen 13 U 51/18, Tz. 30 f., BeckRS 2019, 40504.

18) https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_BereitstellungdigitalerInhalte.pdf?__blob=publicationFile&v=3 - vgl. dort Seite 38.

19) Vgl. Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie (EU) 2019/770: Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Preis" Geld oder eine digitale Darstellung eines Werts, das bzw. die im Austausch für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen geschuldet wird.

20) So zutreffend Samhat WuB 2020, 608, 611.

21) Zustimmend Omlor EWiR 2020, 673, 674; Samhat WuB 2020, 608, 610 ff.; Schinkels LMK 2020, 434762 - siehe zum Folgenden auch von Loewenich WM 2015, 113, 115.

22) BGH, Urteil vom 22. September 2020, Aktenzeichen XI ZR 219/19, Tz. 28.

23) Ebd. Tz. 29.

24) Ebd. Tz. 29.

25) Ebd. Tz. 29.

26) Vgl. Wegener, in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 267 Rn. 44 und Art. 99 VerfO-EuGH.

Dr. Karl Friedrich Dumoulin , Rechtsanwalt und Partner , Wirtschaftssozietät FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mdB
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