Geldwäscheprävention bei Leasing-Gesellschaften

Tatbestände, Risikomanagement, Geldwäschebeauftragter und Auslagerung

Wolf A. Tönnes, geschäftsführender Gesellschafter, HLB Dr. Schumacher & Partner GmbH, Münster

Quelle: HLB Dr. Schumacher

Das neue Geldwäschegesetz ist am 23. Juni 2017 in Kraft getreten. Damit wurde der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen umgesetzt. Die Neufassung bringt einige Verschärfungen mit sich. Der vorliegende Beitrag behandelt die wesentlichen Regelungen und deren besondere Relevanz für Leasing-Gesellschaften. (Red.)

Leasing-Gesellschaften sind als Finanzdienstleister Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 Geldwäschegesetz, GwG). Während das GwG aber lediglich auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abzielt und insoweit die Einrichtung eines der Geschäftstätigkeit angemessenen Risikomanagements - bestehend aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen - verlangt, geht § 25h Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) einen Schritt weiter und verlangt, dass Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen darüber hinaus auch geeignet sein müssen, sonstige strafbare Handlungen zu verhindern, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können.

"Angemessen" sind dabei nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) solche Maßnahmen und Systeme, die der jeweiligen Risikosituation der Gesellschaft entsprechen und diese hinreichend abdecken; Orientierungspunkte dabei sind Größe, Organisation und Gefährdungssituation der Gesellschaft.1

Die Einrichtung einer gesetzeskonformen Geldwäscheprävention erfolgt daher in folgenden Schritten:

- Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation,

- Erfassung und Identifizierung der kunden-, produkt- und transaktionsbezogenen Risiken bezogen auf die Zielsetzung des GwG,

- Entwicklung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung der identifizierten Risiken.

Abbildung 1 (Seite 17) zeigt diese Zusammenhänge schematisch.

Es versteht sich von selbst, dass ein solches System fortlaufender Überwachung hinsichtlich der Wirksamkeit und Beachtung der vorgesehenen Präventionsmaßnahmen und einer permanenten Weiterentwicklung und Aktualisierung bedarf.

Nachfolgend sollen die drei genannten Schritte unter dem Blickwinkel kleiner und mittlerer Leasing-Gesellschaften dargestellt und beurteilt werden. In einem weiteren Abschnitt wird auf die Rolle des Geldwäschebeauftragten eingegangen. Abschließend werden Fragen der Auslagerung der Geldwäsche-Prävention erörtert.

Tatbestände des Geldwäschegesetzes

§§ 2 Absatz 1 Nr. 2 GwG, 25 h Absatz 1 KWG verlangen die Einrichtung eines Risikomanagements bezogen auf drei benannte Tatbestände. Um den Umfang des Risikomanagements abzustecken, sollen daher zunächst diese Tatbestände auf ihre Bedeutung für das Geschäft von Leasing-Gesellschaften untersucht werden.

§ 1 GwG verweist zum Begriff der Geldwäsche auf den Straftatbestand des § 261 Strafgesetzbuch (StGB): "Wer einen Gegenstand, der aus einer [...] rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

In kriminologischer Betrachtung handelt es sich bei der Geldwäsche um rechtliche oder tatsächliche Handlungen, die dazu geeignet sind, die illegale Herkunft von Gewinnen aus Straftaten zu verschleiern, um sie als scheinbar legales Vermögen in den normalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuführen.

Typisch ist der Fall, dass mit Gewinnen aus Straftaten (Luxus-) Güter erworben werden, die leicht veräußerbar sind (sogenannte "Platzierungstechnik"); durch die unverfänglich erscheinende Veräußerung dieser Gegenstände wird das ursprünglich aus kriminellen Handlungen resultierende Geld gewaschen. Unmittelbare Geldwäsche kommt in Betracht, wenn der Anschein erweckt wird, dass die kriminellen Gelder aus legalen Geschäften resultieren. Dafür sind Branchen besonders anfällig, in denen in größerem Umfang Bargeschäfte getätigt werden wie beispielsweise Gebrauchtwagenhandel und Gastronomie.

Terrorismusfinanzierung

Terrorismusfinanzierung ist nach § 1 Absatz 2 GwG die Bereitstellung oder Sammlung von Vermögensgegenständen mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese Vermögensgegenstände ganz oder teilweise dazu verwendet werden, terroristische Straftaten zu begehen. Dies sind solche, die mit dem Ziel begangen werden,2

- die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern,

- öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder

- die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.

Die Taten reichen von Angriffen auf das Leben einer Person bis zum Ausstellen gefälschter Verwaltungsdokumente, um eine solche Tat zu begehen.

Eine Leasing-Gesellschaft könnte daher unwissentlich oder mit Absicht Gegenstände verleasen ("bereitstellen"), die in einem terroristischen Zusammenhang genutzt werden sollen.

Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen

Das Risikomanagement muss weiter dazu geeignet sein, sonstige strafbare Handlungen zu verhindern. Dies gilt aber nicht allgemein, sondern nur insoweit, wie diese Taten zu einer Gefährdung des Vermögens der Gesellschaft führen können.

Zu diesen Handlungen gehören sowohl solche, die von Dritten ("von außen"), als auch solche, die durch eigene Mitarbeiter oder Organe ("von innen") begangen werden.3 Erfasst sein sollen alle strafbaren Handlungen, die beim einzelnen Institut ein operationelles Risiko einschließlich eines Rechtsrisikos oder auch ein Reputationsrisiko begründen können.4

Dieser Tatbestand aus § 25 h Absatz 1 KWG überschneidet sich weitgehend mit der allgemeinen Anforderung des § 25 a Absatz 1 KWG, nach der die Gesellschaft ein angemessenes Risikomanagementsystem zur Sicherung der Risikotragfähigkeit unterhalten muss. Zu den dort erfassten Risiken gehören auch die operationellen Risiken, die auf die Verhinderung von internen und externen Vermögensschädigungen gerichtet sind.5 Die nach den Grundsätzen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) geforderte Aufbau- und Ablauforganisation ist gerade auf die Verhinderung von Vermögensschäden gerichtet.6 Insoweit ergeben sich aus dem GwG beziehungsweise § 25 h Absatz 1 KWG keine zusätzlichen Anforderungen. Dies wirkt sich auch auf die Aufgabenstellung des Geldwäschebeauftragten aus.7

Elemente des Risikomanagements

Für die Bestandsaufnahme der spezifischen Situation der Gesellschaft ist die jeweilige Geschäftsstruktur von Belang. Dies betrifft die Kundenstruktur, die Geschäftsbereiche und -abläufe, die Produkte, die Vertriebswege sowie die Organisationsstruktur des Instituts.8

Kleine und mittlere Leasing-Gesellschaften sind in der Regel herstellerunabhängig und bieten üblicherweise objektbezogene (Leasing- und Mietkauf-) Mobilien-Finanzierungen an. Leasing-Objekte sind weitgehend Maschinen und Anlagen, Fahrzeuge und IT-Ausrüstungen (Hardware und Software), die in der Regel im Auftrag des Leasing-Nehmers von den jeweiligen Herstellern beschafft und dem Leasing-Nehmer gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts zur Nutzung überlassen werden. Nur in Einzelfällen werden die Leasing-Objekte von den Leasing-Nehmern erworben (Sale-and-lease-back-Transaktion).

Der Kontakt zu den Kunden erfolgt durch eigene Vertriebsmitarbeiter, kooperierende Händler oder Vermittler. Diese leiten Vertragsanfragen mit den erforderlichen Unterlagen an die Leasing-Gesellschaft weiter, die dann unter Beachtung weiterer Voraussetzungen über die Annahme des Vertrages und dessen Refinanzierung entscheidet ("Genehmigungsprozess"). Oftmals wird durch die Geschäftspolitik festgelegt, dass nur Verträge mit Inlandskunden, mit Unternehmen bestimmter Branchen oder nur über bestimmte Objektgruppen abgeschlossen werden. Die Abwicklung des Leasing-Vertrages erfolgt über Banken mit in der Regel monatlichen Lastschriften oder Banküberweisung, Bareinzahlungen der Kunden sind im Regelfall nicht vorgesehen.

Abbildung 2 gibt einen Überblick über die Zusammenhänge zwischen der institutsspezifischen Aufstellung und der daraus resultierenden Risikosituation.

Ordnet man die oben beschriebene Leasing-Gesellschaft in dieses Schema ein, so hat sie gemessen an der Zielrichtung des GwG ein nur schwach ausgeprägtes Risikoprofil.

Ziel der Risikoanalyse ist es, die vorhandene Bedrohungslage transparent zu machen und ausreichend zu dokumentieren. Diese Analyse erfasst vor dem Hintergrund der institutsspezifischen Situation die einzelnen Geschäftsprozesse der Gesellschaft.

Erfassung der spezifischen Risiken

Bei typischen Objektfinanzierungen gehen dem Vertragsabschluss in der Regel umfangreiche Gespräche und Verhandlungen voraus, die der Leasing-Gesellschaft die Möglichkeit geben, die Person und/oder die Gesellschaft des Leasing-Nehmers umfassend kennenzulernen. Oftmals tritt auch noch die Expertise der Leasing-Gesellschaft hinsichtlich der Leasing-Objekte oder der Branche des Leasing-Nehmers hinzu, die zu einer intensiven Beschäftigung mit dem konkreten Leasing-Fall führt.

Die enge Beschäftigung mit dem Leasing-Nehmer wirkt auch dem Risiko entgegen, dass die Leasing-Gesellschaft unbeabsichtigt in Terrorismusfinanzierung verwickelt wird.

Potenziell risikobehaftet sind vom Leasing-Nehmer geleistete Mietsonderzahlungen, sofern diese Zahlungen nicht von der Leasing-Gesellschaft zur Verminderung des Risikos aus dem Geschäft verlangt werden. In diesem Fall kommt ähnlich wie bei einem direkten Kauf des Objektes die Möglichkeit einer "Platzierung" in Betracht. Im Rahmen der Präventionsmaßnahmen müssen solche Sachverhalte daher auf Indizien für Geldwäsche untersucht werden. Ein ähnlicher Fall kann vorliegen, wenn der Leasing-Nehmer hohe Mietkautionen anbietet und später die Verrechnung der Leasing-Raten mit diesen Kautionen beantragt. Dagegen sind (unbare) Mietvorauszahlungen, die auf künftige Leasing-Raten angerechnet werden, mit keinen besonderen Geldwäscherisiken verbunden, sofern sie nicht als Barzahlung geleistet werden.

Auszahlungen der Anschaffungskosten im Leasing erfolgen in der Regel an den Lieferanten oder bei Sale-and-lease-back-Geschäften - an den Leasing-Nehmer selbst.

Die Zahlung der Leasing-Raten erfolgt in der Regel im Lastschriftverfahren oder durch Überweisung der Leasing-Nehmer im Rahmen der bestehenden Kontoverbindungen. Folglich liegt im Vorfeld immer eine Identifizierung und Legitimationsprüfung der kontoführenden Bank des Leasing-Nehmers vor, sodass es dabei schon grundsätzlich zu einer Minimierung der geldwäscherelevanten Risiken kommt.

Signifikante Geldwäscherisiken sind daher im laufenden Geschäftsverkehr nur dann zu erwarten, wenn Leasing-Raten in bar erbracht werden und insbesondere dann, wenn diese Raten durch Dritte im Auftrag des Leasing-Nehmers geleistet werden. Hierbei handelt es sich allerdings um extreme Ausnahmefälle, denen durch besondere Präventionsmaßnahmen begegnet werden muss; in der Regel lehnen die Leasing-Gesellschaften solche Konstellationen grundsätzlich ab.

Vertragsbeendigung

Ebenfalls nur geringe Risiken ergeben sich, wenn am Ende der Laufzeit das Leasing-Objekt zum Beispiel in Ausübung eines Andienungsrechts an den Leasing-Nehmer oder bei Vereinbarung eines Rückkaufs an den ursprünglichen Lieferanten zurückverkauft wird. Lediglich soweit der Verkauf an einen von dem Leasing-Nehmer benannten Dritten erfolgt, könnte ein relevantes Geldwäscherisiko vorliegen.

Vorzeitige Vertragsauflösungen sind regelmäßig nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Für den Leasing-Nehmer ist eine solche vorzeitige Auflösung in der Regel mit hohen Kosten verbunden, die dieses "Instrument" für die Geldwäsche uninteressant machen. Dies kann anders sein, wenn der Leasing-Nehmer die Vertragsauflösung in kurzem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluss verlangt. Dabei könnte ein "verlängertes Platzierungsgeschäft" vorliegen, das ebenfalls besonderer Risikovorsorge bedarf.

Präventionsmaßnahmen

Ziel der internen Sicherungsmaßnahmen ist es, die transparent gewordenen Risiken zu vermeiden und ihnen präventiv entgegenzuwirken. Der Umfang dieser Präventionsmaßnahmen ("Risikomanagementsystem") hängt von dem Ergebnis der institutsspezifischen Situation und den identifizierten geldwäscherelevanten Risiken ab.

Wie in den vorstehenden Abschnitten dargestellt, ist das Gefährdungspotenzial einer Leasing-Gesellschaft für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Regel als gering einzustufen. Etwas anderes gilt für Risiken aus sonstigen strafbaren Handlungen, die das Vermögen und die Reputation der Gesellschaft gefährden könnten. Die auf die Vermeidung dieses Risikos gerichteten präventiven Maßnahmen betreffen jedoch die allgemeine Aufbau- und Ablauforganisation der Gesellschaft und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Aufsatzes.

Das Geldwäschegesetz legt den Schwerpunkt der zu beachtenden Sorgfaltspflichten auf die Begründung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Absatz 3 Satz 2 GwG). Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung sind die gesetzlichen Sorgfaltspflichten "risikobasiert" dann zu beachten, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass sich bei den Kunden maßgebliche Umstände wesentlich geändert haben.

Begründung der Geschäftsbeziehung

Bei objektbezogenen Leasing-Finanzierungen verwendet die Leasing-Gesellschaft besondere Sorgfalt auf die Begründung des Geschäftes. Dies betrifft die Identifizierung des Leasing-Nehmers, die wirtschaftliche Analyse seines Geschäftes beziehungsweise seiner privaten wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Bonität und die Tragfähigkeit künftiger Leasing-Raten sowie die Eignung des in Aussicht genommenen Leasing-Gegenstandes für den Leasing-Nehmer.

Diese Anforderungen decken sich mit § 5 GwG, der für die Geschäftsanbahnung die Durchführung einer Risikoanalyse in Hinblick darauf vorschreibt, ob die Geschäftsbeziehung für Geldwäschezwecke missbraucht werden kann. Das Gesetz beschreibt darüber hinaus in zwei Anlagen Faktoren, die das Risiko für Geldwäsche erhöhen beziehungsweise vermindern können. Diese lassen sich wie in Abbildung 3 dargestellt zusammenfassen.

Sorgfaltspflichten

§ 10 GwG verlangt im Hinblick auf jeden Kunden zunächst die Beachtung der sogenannten allgemeinen Sorgfaltspflichten. Diese sind:

- die Identifizierung des Kunden und gegebenenfalls der für den Kunden auftretenden Personen (zum Beispiel Geschäftsführer, sonstige Vertretungsberechtigte); Klärung der Frage, ob der Kunde für einen Dritten handelt, in dessen wirtschaftlichen oder rechtlichen Interesse die Transaktion erfolgt ("wirtschaftlich Berechtigter" im Sinne des § 3 GwG);

- die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung.

§§ 11 bis 13 GwG enthalten detaillierte Vorschriften, wie insbesondere die Identitätsfeststellung zu erfolgen hat. Gesellschaften mit einem niedrigen Risikoprofil können jedoch Erleichterungen in Anspruch nehmen und den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zutreffend sind, angemessen reduzieren ("vereinfachte Sorgfaltspflichten" nach § 14 GwG). In Ausnahmefällen insbesondere dann, wenn der Vertragspartner eine "politisch exponierte Persönlichkeit" (PEP, § 1 Absatz 12 GwG) ist oder die Transaktion selbst sich als ungewöhnlich darstellt sind verstärkte Sorgfaltspflichten zu beachten.

Insgesamt wird man feststellen, dass die Anforderungen des Geldwäschegesetzes an die Begründung von Geschäftsbeziehungen allenfalls in Ausnahmefällen über das hinausgehen, was auch bislang üblicherweise von Leasing-Gesellschaften bei Eingehung von Kundenbeziehungen an Informationen eingeholt worden ist.

Überwachung der Geschäftsbeziehung

Die Überwachung der Geschäftsbeziehung muss anlassbezogen erfolgen, wenn sich bei dem Kunden maßgebliche Umstände ändern (§ 10 Absatz 3 Satz 2 KWG); also Umstände eintreten, die bei rechtzeitiger Kenntnis die Eingehung der Geschäftsbeziehung verhindert hätten. Anders als bei Bankverbindungen mit fortlaufenden Transaktionen besteht hier allerdings bei Leasing-Gesellschaften die Besonderheit, dass bei störungsfreiem Verlauf eines Vertrages zunächst kein Anlass besteht, sich mit der Geschäftsbeziehung (erneut) zu beschäftigen.

§ 10 Absatz 9 GwG (bisher § 3 Absatz 6 GwG) sieht zwar vor, dass eine Geschäftsverbindung ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden muss, wenn die Leasing-Gesellschaft nicht in der Lage ist, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen; da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, soll dies sogar unabhängig davon gelten, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.9

Der Fall greift jedoch nur dann ein, wenn der Leasing-Nehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt und es deswegen zu einer Vertragsstörung kommt. Hat die Leasing-Gesellschaft aber keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten, einen störungsfreien laufenden Leasing-Vertrag zu beenden, wirkt sich dies auch auf den Umfang der Überwachungspflichten aus.

In der Regel beschränkt sich die laufende Überwachung eines Leasing-Vertrages daher auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasing-Nehmers und findet anlassbezogen nur dann statt, wenn es im Vertragsverlauf zu (Zahlungs-)Störungen kommt oder die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen - aus welchen Gründen auch immer - geändert werden.

Hierzu stehen Monitoring-Systeme zur Verfügung (zum Beispiel über die Creditreform), wonach Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kunden der Gesellschaft angezeigt werden. Eine "anlassunabhängige" Überwachung kann auch darin liegen, dass die Gesellschaft von Kunden mit einem Engagement ab einer bestimmten Größe jährliche Abschlussunterlagen, Vermögensaufstellungen, Betriebswirtschaftliche Auswertungen und so weiter anfordert und auswertet.

Dokumentation

Das Risikomanagementsystem ist zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Es ist der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation besteht regelmäßig aus den Elementen Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen und Verantwortliche (siehe Abbildung 4, Seite 21).10

Die Dokumentation wird regelmäßig verbunden mit dem jährlich zu erstellenden Bericht über die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten.

Rolle des Geldwäschebeauftragten

§ 7 GwG (bisher § 25h Absatz 4 KWG) verpflichtet die Leasing-Gesellschaften, einen der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellten Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie Ansprechpartner der Strafverfolgungsbehörden und der BaFin.

Die Bestellung und Abberufung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters muss der BaFin angezeigt werden (§ 7 Absatz 4 GwG). Da § 4 Absatz 3 GwG die Verantwortlichkeit für die Geldwäscheprävention bei der Leitungsebene des Unternehmens ansiedelt, dürfte nichts dagegen sprechen, auch ein Mitglied der Geschäftsleitung zum Geldwäschebeauftragten zu bestimmen, was insbesondere kleinen Gesellschaften zugutekommen dürfte.

Der Geldwäschebeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:11

- Erstellung der institutsspezifischen Risikoanalysen,

- Errichtung, Implementierung, Überwachung und laufende Aktualisierung sämtlicher Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

- Durchführung laufender risikoorientierter, prozessbegleitender oder zumindest zeitnaher Überwachungs-, Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen, unabhängig von Prüfungen der Internen Revision,

- Untersuchung ungewöhnlicher oder zweifelhafter Sachverhalte,

- Bearbeitung von Verdachtsfällen einschließlich der Abgabe von Verdachtsmeldungen und der Entscheidung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung unter Einbeziehung der Geschäftsleitung,

- Durchführung von Schulungen und laufende/aktuelle Unterrichtung der Mitarbeiter über (neue) Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie neue gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben und daraus folgende Verhaltensregelungen,

- Beratung und Unterstützung von Mitarbeitern und Geschäftsbereichen bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten beziehen sich zunächst nur auf die Tatbestände der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. § 25 h Absatz 7 KWG sieht jedoch vor, dass diese Aufgaben und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung von strafbaren Handlungen von einer Stelle wahrgenommen werden ("Zentrale Stelle"). Die BaFin kann auf Antrag zulassen, dass eine andere Stelle in der Gesellschaft für die Aufgabe der Verhinderung strafbarer Handlungen zuständig ist.

Wegen des hohen Maßes der Überschneidungen mit den Verantwortlichkeiten für die allgemeine Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens sollte die Funktion des Geldwäschebeauftragten der Person übertragen werden, die auch für die allgemeine Unternehmensorganisation verantwortlich ist. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Risikoprävention ganz oder teilweise auf Externe ausgelagert wurde.

Der Geldwäschebeauftragte ist während und darüber hinaus ein Jahr nach Beendigung seiner Tätigkeit ordentlich nicht kündbar.

Auslagerung der Risikoprävention

Die Verantwortlichkeit für das Risikomanagement und die Einhaltung geldwäscherechtlicher Bestimmungen trägt ein Mitglied der Leitungsebene. Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds (§ 4 Absatz 3 GwG).

Ungeachtet dessen kann das Management der Geldwäscherisiken nach vorheriger Zustimmung der BaFin auf Dritte ausgelagert werden (§ 25 h Absatz 5 KWG). Dies setzt voraus, dass der Dritte zur Erfüllung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten geeignet ist und dass der auslagernden Gesellschaft hinreichende Weisungs-, Informations- und Kontrollrechte bezüglich der ausgelagerten Tätigkeit verbleiben. Das gleiche gilt für Kontrollrechte der BaFin. Dies wird zumeist durch entsprechende Regelungen in der Auslagerungsvereinbarung sichergestellt.

Die Möglichkeit der Auslagerung bietet daher kleinen und mittleren Gesellschaften die Chance, das Management bezüglich der Geldwäscherisiken zu professionalisieren. Dies betrifft sowohl die Gestaltung des Systems selber, die regelmäßige Anpassung an neu hinzugetretene Risiken, die Mitarbeiterschulung sowie die Handhabung etwa auftretender Geldwäsche-Verdachtsfälle. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass durch die Auslagerung die Verantwortlichkeit des Unternehmens selber für ein ordnungsgemäßes Risikomanagement nicht verlagert werden kann.

1) Vgl. BaFin-Rundschreiben 8/2005, Tz. 1.

2) Vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze (Stand August 2017), § 1 GwG, Rn. 3.

3) Vgl. BR-Drs. 482/10, S. 101.

4) Vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze (Stand August 2017), § 25h KWG, Rn. 2.

5) Vgl. BaFin-Rundschreiben 9/2017, BTR 4.

6) Tönnes/Obst, Risikomanagement bei kleinen und mittleren Leasing-Gesellschaften, FLF 2015, S. 21 ff.

7) Vgl. dazu unten: "Rolle des Geldwäschebeauftragten."

8) Vgl. BaFin-Rundschreiben 8/2005, Tz. 3.

9) Vgl. Erbs/Kohlhaas/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze (Stand August 2017), § 3 GwG, Rn. 18; Herzog, GwG, 2. Auflage 2014, § 3, Tz. 128.

10) Vgl. Achtelik in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Auflage 2016, § 25h, Tz. 9 f.

11) Vgl. BaFin-Rundschreiben 1/2014 i.V.m. Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen (AuAs, Stand Februar 2014; Nr. 84) sowie Achtelik in: Boos/Fischer/ Schulte-Mattler, KWG, 5. Auflage 2016, § 25 h, Tz. 30.

DIE AUTOREN: Wolf A. Tönnes, Münster,ist geschäftsführender Gesellschafter bei HLB Dr. Schumacher & Partner GmbH. Er ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit dem Branchenschwerpunkt Finanzdienstleistungsunternehmen, insbesondere Leasing-Unternehmen. E-Mail: wolf-achim.toennes[at]schumacher-partner[dot]de
 
Aydin Celik, Münster, ist Fachmitarbeiter bei HLB Dr. Schumacher & Partner GmbH und unter anderem zuständig für die Bewertung von Unternehmen und die Prüfung von Risikomanagementsystemen. E-Mail: aydin.celik[at]schumacherpartner[dot]de

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