RECHT

Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Startschuss für neue Verhandlungen auf EU-Ebene

Anja Patricia Gruhn, Foto: Fotostudio Knabe

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geht in eine neue Runde. Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket für entsprechende Vorschriften vorgelegt. Beachtet werden dabei vor allem auch durch Digitalisierung und Globalisierung bedingte Risiken. Ins gesamt soll das juristische Regelwerk in den Mitgliedstaaten der EU kohärenter werden. Der Beitrag umreißt in vier Schwerpunkten die konkreten Vorschläge und ordnet abschließend die Auswirkungen der geplanten (Neu-)Regelungen für die Leasing-Branche ein. (Red.)

Nach mehrmaligen Ankündigungen hat die Europäische Kommission (KOM) am 20. Juli 2021 ein Maßnahmenpaket für Vorschriften der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt. Die Vorschläge sollen den bestehenden EU-Rahmen auch an neue Entwicklungen anpassen. Dies betreffe insbesondere neue Risiken wie unter anderem virtuelle Währungen, stärker in den Binnenmarkt integrierte Finanzströme und der globale Charakter terroristischer Organisationen. Die Maßnahmen sollen auch zu einem weitaus kohärenteren Rahmen beitragen und Erleichterungen für die Einhaltung dieser Vorschriften vorsehen.

Konkret wurden folgenden Vorschläge veröffentlicht:

- eine Verordnung zur Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

- eine Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit unmittelbar geltenden Vorschriften - auch für die Bereiche Kundensorgfaltspflicht und wirtschaftliches Eigentum;

- die sechste Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die die Richtlinie 2015/849/EU ersetzen soll und Bestimmungen enthält, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen, wie die Vorschriften zu den nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten;

- eine überarbeitete Fassung der Geldtransferverordnung von 2015 (Verordnung 2015/847), die die Rückverfolgung von Krypto-Transfers ermöglichen soll.

Dieses Maßnahmenpaket basiert auf einem Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus finanzierung, den die KOM am 7. Mai 2020 veröffentlicht hatte. In diesem Aktionsplan verpflichtete sich die KOM, weitere Schritte zu ergreifen, um die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und deren Umsetzung zu stärken. Außerdem wurden sechs Prioritäten festgelegt: eine effektive Umsetzung be stehender Regeln; ein einziges EU-Regelwerk; eine Aufsicht auf EU-Ebene; ein Unterstützungs- und Kooperationsmechanismus für Financial Intelligence Units (FIUs); bessere Nutzung von Informationen zur Durchsetzung des Strafrechts sowie eine stärkere EU in der Welt.

Die KOM beabsichtigt mit den neuen Vorschlägen, die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen und Aktivitäten zu vereinfachen. Auch sollen Schlupflöcher, um Erträge aus Straftaten über das Finanzsystem zu waschen oder damit terroristische Aktivitäten zu finanzieren, geschlossen werden. Im Einzelnen hat die KOM Folgendes vorgelegt:

Schaffung einer neuen EU-Behörde

Bereits im Vorfeld wurde der nun veröffentlichte Vorschlag für eine neue europäische Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering Authority, kurz AMLA) diskutiert. Brisant, insofern, dass damit auch die Bemühungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), weitreichende Befugnisse zu übernehmen, zerschlagen wurden. Diese neue Behörde soll bei der Beseitigung der derzeitigen Mängel bei der Aufsicht über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union unterstützen. Die Notwendigkeit begründet die KOM damit, dass die Aufsicht über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU derzeit in den Mitgliedstaaten erfolge und die Wirksamkeit der Maßnahmen aufgrund erheblicher Unterschiede bei den Ressourcen und Praktiken uneinheitlich sei. Zudem hätte sich gezeigt, dass der Ansatz bei grenzüberschreitenden Situationen nicht kohärent sei und die Methoden zur Risikoidentifikation und zur Anwendung des risikobasierten Aufsichtsansatzes uneinheitlich seien.

- Aufgaben/Befugnisse: Die Einrichtung einer solchen Behörde solle laut KOM zu einem Kernstück eines integrierten Aufsichtssystems für Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Kooperation mit den nationalen Behörden mit einem Aufsichtsmandat für Anti-Geldwäsche/ Terrorismusfinanzierung werden. Die Behörde soll zuständig sein für die direkte Beaufsichtigung bestimmter ausgewählter Verpflichteter des Finanzsektors; die indirekte Beaufsichtigung sowohl der Verpflichteten des Finanzsektors als auch des Nichtfinanzsektors durch Beaufsichtigung der Aufsichtsbehörden oder Selbstregulierungsstellen; einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die meldedienstliche Stellen der EU.

Im Besonderen solle die Behörde aufsichtliche Überprüfungen und Bewertungen auf unternehmens- und konzernweiter Basis durchführen, sich an der gruppenweiten Beaufsichtigung beteiligen sowie ein System zur Bewertung der Risiken und Schwachstellen der ausgewählten Verpflichteten pflegen. Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den wichtigsten Meldestellen solle verbessert werden. Daher soll die Behörde bei den Finanzaufsichtsbehörden regelmäßige Überprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass diese Behörden über angemessene Ressourcen und Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Die Arbeitsweise der Kollegien solle überarbeitet werden. Die Behörde solle als Unterstützungs- und Koordinierungsstelle dienen. Darüber hinaus soll die Behörde die Entwicklung gemeinsamer Berichtsvorlagen und -standards ermöglichen, die von den lokalen Meldestellen der EU verwendet werden können. Zusätzlich zur Beratung und Unterstützung von KOM und Mitgesetzgebern soll die Behörde befugt sein, im Rahmen ihrer Aufgaben technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen auszuarbeiten. Hinsichtlich der direkten Beaufsichtigung soll die Behörde verbindliche Entscheidungen, Verwaltungsmaßnahmen und Geldstrafen gegen direkt beaufsichtigte Verpflichtete erlassen dürfen. Bei der indirekten Beaufsichtigung solle die Behörde in Bezug auf Finanz- und Nichtfinanzaufsichtsbehörden befugt sein, unter anderem das Ersuchen um Tätigwerden und Weisungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer eigenen Aufsichtsbefugnisse zu erteilen.

Zudem soll die Behörde befugt sein, verbindliche Entscheidungen auszusprechen und Verwaltungssanktionen gegen juristische Personen bis zu einem Höchstbetrag von zehn Prozent des Umsatzes oder zehn Millionen Euro zu verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

- Struktur: Gemäß dem Vorschlag der KOM soll die Behörde aus zwei kollegialen Leitungsgremien bestehen. Einerseits soll es einen Exekutivausschuss mit fünf unabhängigen Vollzeitmitgliedern und dem Vorsitzenden der Behörde geben. Andererseits soll ein Verwaltungsrat geschaffen werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und das Leitungsorgan der Behörde sein soll. Um die verschiedenen Aufgaben erfüllen zu können, soll der Verwaltungsrat über zwei alternative Zusammensetzungen verfügen. Den Vorsitz in beiden Zusammensetzungen des Verwaltungsrats führt der Vorsitzende der Behörde. Der Behörde sollen ein Vorsitzender und ein Exekutivdirektor vorstehen.

- Finanzierung: Interessant ist, dass die Behörde eine neu geschaffene dezentrale Agentur der Union sein soll, die zum Teil aus dem EU-Haushalt und zum Teil aus Gebühren finanziert werden soll. Diese Gebühren sollen bei den Verpflichteten erhoben werden, die direkt oder indirekt von der Behörde beaufsichtigt werden. Die Methodik für die Auswahl der gebührenpflichtigen Einrichtungen und für die Festlegung der Gebühren selbst soll in einem delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt werden. Geplant sei, dass die Behörde eine Personalstärke von 250 Mitarbeitern umfassen wird, wobei etwa 100 Mitarbeiter mit der direkten Aufsicht befasst sein sollen. Die jährlichen Gesamtausgaben der Behörde wurden auf 45,6 Millionen Euro berechnet, von denen etwa drei Viertel voraussichtlich aus Gebühren der Verpflichteten finanziert werden sollen. Demnach solle die Finanzierung zu 25 Prozent über EU-Mittel und zu 75 Prozent über die Privatwirtschaft erfolgen.

- Standort: Die Entscheidung zum Sitz der Behörde obliegt dem Rat. Sowohl Frankreich als auch Deutschland haben ihr Interesse dafür offiziell bekundet.

- Zeitplan: Die Behörde soll Anfang 2023 eingerichtet werden. Im Jahr 2026 soll die Behörde komplett ausgestattet und vollumfänglich tätig sein, sodass die direkte Aufsicht ausgeübt werden kann.

Verordnung mit unmittelbar geltenden Vorschriften

Die KOM beabsichtigt, mit den aktuellen Vorschlägen ein einheitliches EU-Regelwerk zu schaffen. Zwar seien die Anforderungen der momentan geltenden Richtlinie weitreichend. Trotzdem haben die mangelnde unmittelbare Anwendbarkeit und Granularität zu einer Fragmentierung ihrer Anwendung in den Mitgliedstaaten und deren unterschiedlichen Auslegungen geführt. Daher könnten grenzüberschreitende Sachverhalte nicht entsprechend wirksam bewältigt und der Binnenmarkt nicht angemessen geschützt werden.

- Anwendungsbereich: Die meisten Definitionen sollen aus den geltenden EU-Rechtsvorschriften über Geldwäsche/Terrorismusbekämpfung übernommen werden. Zudem werden Definitionen hinzugefügt, angepasst oder aktualisiert.

Der Geltungsbereich von Krypto-Asset-Dienstleistern (CASPs) soll an den der Financial Action Task Force angepasst werden und somit den Geltungsbereich erweitern. Mit Blick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen werden zudem hinzugefügt: Crowdfunding-Dienstleister; Kreditgeber für Hypotheken- und Verbraucherkredite sowie Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler, die keine Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, um für Betreiber zu gewährleisten, die die gleiche Art von Dienstleistungen erbringen; Betreiber, die im Namen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen von Anlegerwohnheimen beteiligt sind. Händler von Waren werden entfernt (bisher waren diese verpflichtet, Bartransaktionen im Wert von über 10 000 Euro zu melden), mit Ausnahme von Händlern von Edelmetallen und Edelsteinen, die angesichts der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Sektors weiterhin den Anforderungen entsprechen sollten.

- Interne Kontrolle: Die KOM fordert, dass in den beaufsichtigten Unternehmen auf der Ebene ihres Managements alle Maßnahmen ergriffen werden, um interne Richtlinien, Kontrollen und Verfahren umzusetzen. Zudem wird die Bestellung eines "Compliance Managers" auf Vorstandsebene vorgeschlagen, der durch einen "Compliance Officer" unterstützt werden soll.

- Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden: Die KOM schlägt eine Reihe von Klarstellungen und zusätzlichen Details in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (CDD) vor. Das grundlegende Ziel der CDD solle dadurch präzisiert werden, dass ausreichende Kundenkenntnisse erlangt werden können, die es den Verpflichteten ermöglichen, die Risiken der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung von Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen zu ermitteln und die entsprechenden Minderungsmaßnahmen zu beschließen, die sie anwenden müssen.

Für die Identifizierung und die Überprüfung der Identität des Kunden werden spezifischere und detailliertere Bestimmungen festgelegt. Die Bedingungen für die Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt werden präzisiert. Die neue Behörde solle befugt und verpflichtet sein, technische Regulierungsstandards für die Standarddatensätze zur Identifizierung natürlicher und juristischer Personen zu erstellen. Die Vorschriften für vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten sollen detailliert beschrieben werden.

- Informationen zum wirtschaftlichen Berechtigten: Die Bestimmungen zu Informationen über wirtschaftliche Berechtigte in dem Vorschlag sollen auf den geltenden EU-Rechtsvorschriften über Geldwäsche/Terrorismusbekämpfung aufbauen. Dies betreffe auch die Vorgaben, angemessene, genaue und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Berechtigten einzuholen und zu halten. Die KOM schlägt detailliertere Vorschriften zur Ermittlung der wirtschaftlichen Berechtigten von Unternehmen und anderen juristischen Personen vor und gibt einen harmonisierten Ansatz für die Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten vor.

- Berichtspflichten: Die Bestimmungen über die Meldung verdächtiger Transaktionen an eine Meldestelle (oder an eine Selbstregulierungsstelle, wenn ein Mitgliedstaat dies vorsehen würde) basieren auf den Bestimmungen der geltenden EU-Rechtsvorschriften. Es werden klarere Regeln für die Identifizierung von Transaktionen festgelegt. Um den verpflichteten Instituten die Einhaltung ihrer Meldepflichten zu erleichtern und ein wirksameres Funktionieren der analytischen Tätigkeiten und der Zusammenarbeit der nationalen Meldestellen zu ermöglichen, soll die neue Behörde Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten. Diese sollen einheitliche EU-Vorgaben für die Meldung verdächtiger Transaktionen umfassen.

- Bargeld: Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, die Anbieter von Waren oder Dienstleistungen daran hindert, Barzahlungen von mehr als 10000 Euro für einen einzigen Kauf anzunehmen, während es den Mitgliedstaaten gestattet wird, niedrigere Obergrenzen für große Bartransaktionen beizubehalten.

- Zeitplan: Die Verordnung gilt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt und tritt drei Jahre danach in Kraft. Die Kommission muss diese Verordnung innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Anwendung und danach alle drei Jahre überprüfen und bewerten.

Sechste Richtlinie

Um die Probleme besser und kohärenter anzugehen und regulatorische Unterschiede zu vermeiden, hat die KOM Vorschriften, die für den Privatsektor gelten, in einen Vorschlag für einen Verordnungsvorschlag übernommen. Die Notwendigkeit von Flexibilität für die Mitgliedstaaten in diesem Bereich bei der Organisation des institutionellen Systems auf nationaler Ebene erkennt die KOM in einem Richtlinienvorschlag an. Dieser Richtlinienentwurf ermöglicht es den Mitgliedstaaten auch, die Anforderungen des Verordnungsvorschlags auf andere Sektoren auszudehnen, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Weiterhin sind auch spezifische regulatorische Anforderungen vorgesehen, die die Mitgliedstaaten für bestimmte Sektoren in nationales Recht umsetzen müssen. Insbesondere Wechsel- und Scheckkassen sowie Treuhand- oder Unternehmensdienstleister müssen entweder Lizenz- oder Registrierungsanforderungen unterliegen; Glücksspieldienstleister müssen reguliert werden.

- Geltungsbereich: Die meisten anwendbaren Begriffsbestimmungen für diesen Richtlinienvorschlag sind in dem gleichzeitig veröffentlichten Verordnungsvorschlag enthalten (sofern die Begriffsbestimmungen für beide Instrumente relevant sind); in diesem Richtlinienentwurf sind jedoch bestimmte Begriffe definiert, sofern sie für die begleitende Verordnung nicht relevant sind.

- Aufgaben: Die KOM sieht in dem Vorschlag neue Bestimmungen vor. Diese betreffen unter anderem Klarstellungen zu den Aufgaben und Befugnissen der Aufsichtsbehörden; ein Erfordernis der Bereitstellung von Informationen durch die nationalen Aufsichtsbehörden an die Verpflichteten; Klarstellungen zur risikobasierten Aufsicht, einschließlich der von der zukünftigen Behörde zu erarbeiteten Leitlinien zu den Merkmalen eines risikobasierten Ansatzes und technischer Regulierungsstandards zu einer Methodik zur Bewertung und Klassifizierung des inhärenten und residualen Risikoprofils von Verpflichteten und zur Häufigkeit der Überprüfung. Auch werden Klarstellungen zu den Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden in Fällen von Verpflichteten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, und im Zusammenhang mit der Gruppenaufsicht vorgegeben. In diesem Zusammenhang soll es technische Regulierungsstandards geben, die durch die neue Behörde ergänzt werden.

Für grenzüberschreitende Kredit- oder Finanzinstitute, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, soll ein Aufsichtskollegium für Anti-Geldwäsche/ Terrorismusbekämpfung eingerichtet werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Auch hier soll die neue Behörde technische Regulierungsstandards zu den allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien für Anti-Gelwäsche/Terrorismusbekämpfung erarbeiten. Zudem sind Bestimmungen für die Zusammenarbeit mit den Finanzaufsichtsbehörden in Drittländern vorgesehen.

Die Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten in der geltenden Richtlinie, Register der wirtschaftlichen Berechtigten von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen zu erstellen und zu führen, wird beibehalten. Dazu gehören Bestimmungen über den Zugang zu solchen Registern, einschließlich des Zugangs der Öffentlichkeit, und mögliche Ausnahmen vom Zugang in begründeten Fällen. Die grenzüberschreitende Vernetzung solcher Register über das Verbindungssystem für Register der wirtschaftlichen Berechtigten wird aufrechterhalten.

- Datenbanken: Neue Bestimmungen in diesem Vorschlag, die noch nicht im derzeitigen Rahmen enthalten sind, wären: ein Durchführungsrechtsakt der KOM über das Format für die Übermittlung von Informationen über die wirtschaftlichen Berechtigten an die Register; Bestimmungen für Fälle, in denen Zweifel an der Richtigkeit der Informationen über den wirtschaftlichen Berechtigten bestehen oder in denen der wirtschaftliche Berechtigte nicht ermittelt werden kann; weitere Bestimmungen im Falle festgestellter Diskrepanzen bei den Informationen; Befugnisse der Stellen, die die Register verwalten; Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der KOM die zuständigen Behörden, denen der Zugang gewährt wurde, und die Art des Zugangs mitzuteilen; eine Mindestdauer über die Aufführung von Informationen in den Registern von fünf Jahren.

Die in der geltenden Richtlinie enthaltenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mechanismen wie ein zentrales Register oder ein zentrales elektronisches Datenabrufsystem zur Identifizierung der Inhaber von Bankkonten und Schließfächern zu schaffen und aufrechtzuerhalten, wird fortgesetzt. Die Mitgliedstaaten müssen der KOM nicht nur die Merkmale solcher Mechanismen mitteilen, sondern auch die Kriterien, nach denen Informationen in solche Register aufgenommen werden.

Der Vorschlag sieht auch die Schaffung einer grenzüberschreitenden Verbindung zwischen solchen Mechanismen vor, wobei die Durchführungsrechtsakte der KOM über die technischen Spezifikationen und Verfahren für die Zusammenschaltung solcher Mechanismen mit einem einzigen Zugangspunkt, der von der KOM entwickelt und betrieben wird, vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Informationen in den nationalen Mechanismen auf dem neuesten Stand und über die grenzüberschreitende Zusammenschaltung zugänglich sind. Die Vorgaben in der geltenden Richtlinie über die nationalen Immobilienregister gelten weiterhin.

- Financial Intelligence Units: Der Vorschlag baut auf den Bestimmungen des derzeitigen Rahmens für die Finanzüberwachung und -bewertung auf, wonach die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene operativ unabhängige meldepflichtige Meldestellen für betriebsbereite Stellen schaffen und Meldungen über verdächtige Transaktionen und Meldungen verdächtiger Aktivitäten von Verpflichteten aufnehmen und analysieren müssen.

Für eine weitere Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden werden von der KOM nunmehr neue Bestimmungen vorgeschlagen wie unter anderem Klarstellungen zur Finanzanalysefunktion der operativen Meldestellen und zu ihrer operativen Unabhängigkeit, ihren Ressourcen und ihrer Sicherheit; eine Liste der Mindestkategorien von Informationen, zu denen die FIUs Zugang haben müssen; Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen den nationalen Meldestellen und anderen zuständigen Behörden, einschließlich der Verpflichtung zur Rückmeldung darüber, wie die Informationen verwendet wurden. Die neue Behörde soll Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Harmonisierung der Formate für den Informationsaustausch ausarbeiten.

- Zeitplan: Die vorgeschlagene Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Umsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie. Die KOM muss diese Richtlinie zunächst innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Anwendung und anschließend alle drei Jahre überprüfen und bewerten.

Neufassung der Geldtransferverordnung

Mit der Neufassung soll der Anwendungsbereich der Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers zusätzlich zu den derzeitigen Bestimmungen über den Geldtransfer auf Übertragungen von Krypto-Assets durch Krypto-Asset-Dienstleister (CASPs) ausgeweitet werden.

Ziel sei die Gewährleistung der vollständigen Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers und die Gewährleistung der Übermittlung von Informationen in der gesamten Zahlungskette. Dafür solle ein System vorgesehen werden, das Zahlungsdienstleister verpflichtet, Geldtransfers mit Informationen über den Auftraggeber und den Zahlungsempfänger zu begleiten. Da die Übertragung virtueller Vermögenswerte ähnlichen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliege wie Überweisungen, sollten auch die Anforderungen gleichermaßen angepasst werden. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Vorläufige Einschätzung der Leasing-Branche

Grundsätzlich ist das Bestreben, Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung tatkräftiger und effektiver zu bekämpfen, begrüßenswert. Die Relevanz von Leasing in Bezug auf Geldwäsche ist jedoch sehr begrenzt. Dies liegt zum einen am geringen Risikoprofil der Leasing-Branche. Zum anderen wurden von den Leasing-Unternehmen Schritte vorgenommen, um das Potenzial ihrer Dienstleistungen zur Ermöglichung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu minimieren. Der Hauptgrund für das geringe Risiko beim Leasing ist, dass ein Leasing-Vertrag die Nutzung eines Leasing-Gegenstandes durch den Leasing-Nehmer vorsieht, zum Beispiel ein Fahrzeug.

Darüber hinaus führt die Abwicklung des Leistungsaustausches bei Leasing-Verträgen zu einer erheblichen Reduzierung des Geldwäscherisikos. Die Leasing-Raten werden in der Regel bargeldlos bezahlt. Das heißt, in der Regel wird der Leasing-Nehmer, der bereits auch Kontoinhaber bei einer Bank ist, über seine Bank identifiziert. Die zusätzliche Identifizierung durch das Leasing-Unternehmen verdoppelt daher die Identifizierungspflicht. Neben der Art des Verhältnisses zwischen Leasing-Geber, Leasing-Nehmer und Anbieter tragen auch die Laufzeit der Leasing-Verträge sowie die Zahlungsmodalitäten für den Leasing-Nehmer dazu bei, dass Leasing aus geldwäscherechtlicher Sicht sehr risikoarm ist. Leasing-Verträge sind in der Regel langfristig, das heißt mit einer Laufzeit von drei Jahren oder länger.

Jede weitere administrative Verpflichtung würde daher eine zusätzliche Belastung darstellen. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit ist der von der KOM vorgeschlagene risikobasierte Ansatz demnach zu begrüßen. Gerade kleinere Leasing-Unternehmen wurden durch die bereits geltenden Vorgaben mit einem unverhältnismäßigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand stark belastet. Umso wichtiger ist es, bestehende EU-Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und die Kohärenz mit anderen Gesetzgebungen sicherzustellen. Dazu zählt auch, die Praktikabilität der zusätzlichen Melde- und Offenlegungspflichten für die geplanten Register umfassend zu analysieren.

Die deutsche Leasing-Branche unterstützt die Aufsicht als Eckpfeiler einer wirksamen Geldwäschebekämpfung. Im Hinblick auf die Besonderheit des Leasing-Geschäftsmodells ist es unabdingbar, dass die nationalen Aufsichtsbehörden für die Umsetzung und Überwachung verschiedener Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche innerhalb der EU verantwortlich sind. Als problematisch wird daher die Beschneidung der Befugnisse für die nationalen Aufsichtsbehörden gesehen, die mit der Schaffung einer neuen EU-Behörde einhergehen. Die Zuständigkeiten der nationalen Behörden und der EU-Behörde sollten daher klar definiert sein. Auch sollten eventuelle Dopplungen bei der Finanzierung vermieden werden.

Weitere Schritte

Die KOM-Vorschläge wurden dem Rat und dem Europäischen Parlament (EP) übermittelt. Das EP klärt derzeit die Federführung zu den Vorschlägen zwischen dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung und dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres. Die ersten Verhandlungen im EP werden im Herbst 2021 starten. Die slowenische Ratspräsidentschaft hat auf Ratsebene sehr engagiert die Verhandlungen begonnen. Eine allgemeine Ausrichtung wird jedoch erst 2022 angestrebt.

Fußnoten

1) Vgl. COM(2021) 421 final.2) Ebd., 420 final.

3) Ebd., 423 final.

4) Ebd., 422 final.

5) Vgl. COM(2020) 2800 final.

6) Vgl. Richtlinie (EU) 2015/849.

7) Vgl. Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

8) Vgl. Verordnung (EU) 2015/847.

Anja Patricia Gruhn , Ständige Vertreterin des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen e.V.
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