RECHT

Transparenzregister 2.0

Neue Rechte und Verpflichtete

Jan Erik Jonescheit, Foto: Michael Neuhaus_Kleiner Rechtsanwälte

Knapp 2,5 Jahre nach Einführung des Transparenzregisters wurden in der 5. Anti-Geldwäscherichtlinie einige Veränderungen beschlossen, die die Kartei in ein zentrales Register umwandeln. Die Neuerungen sind seit 1. Januar 2020 in Kraft. Der Autor ist Experte auf dem Themengebiet. Er gibt zunächst ein paar allgemeine Informationen bevor er die Entwicklungen vertieft beleuchtet. Dazu zählen unter anderem die Erweiterung der Verpflichteten, diverse Prüfungs- und Dokumentationsgebote sowie Einsichts-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten. (Red.)

Mit der 4. Anti-Geldwäscherichtlinie wurde am 23. Juli 2017 in Deutschland das Transparenzregister eingeführt. Dieses sollte als Auffangregister neben die bestehenden Register treten, also zum Beispiel das Handelsregister. Die Grundstruktur sah vor, dass im Transparenzregister nur Eintragungen erfolgen müssen, soweit die Informationen nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern zu ermitteln waren. Dies betraf insbesondere den wirtschaftlich Berechtigten, also die Person, die über mittelbaren oder unmittelbaren wesentlichen Einfluss auf eine Gesellschaft verfügt und der damit das wirtschaftliche Ergebnis einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion zugerechnet werden kann. Nach der gesetzlichen Definition ist dies regelmäßig der Fall, wenn mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung an Stimmrechten oder Kapitaleinlagen über 25 Prozent bestehen.

Die Einsichtnahme stand grundsätzlich bereits jedermann zur Verfügung, jedoch bedurfte es nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Geldwäschegesetz (GwG) eines rechtlichen Grundes für die Einsicht. Die Anforderungen an einen rechtlichen Grund waren regelmäßig hoch, sodass zwar jedermann ein Einsichtsrecht hatte, dieses de facto jedoch meist mangels rechtlichen Grundes nicht ausüben konnte.

Änderungen zum 1. Januar 2020

Bevor überhaupt nennenswerte praktische Erfahrungen mit dem Instrument des Transparenzregisters gesammelt werden konnten, wurde bereits in der 5. Anti-Geldwäscherichtlinie eine erhebliche Veränderung und teils Verschärfung und Erweiterung der Verpflichteten beschlossen. Diese Änderungen traten zum 1. Januar 2020 mit der Umsetzung der 5. Anti-Geldwäscherichtlinie im GwG in Deutschland in Kraft. Die Änderungen bringen teils erhebliche Veränderungen in den Rechten und Pflichten der durch das GwG Verpflichteten, aber auch im Hinblick auf die einzustellenden Prozesse zur Sicherung einer rechtsgemäßen Handhabung der Abläufe in den Unternehmen sowie gegenüber den Anteilseignern.

Definition Finanzunternehmen im GwG

Der Kreis der Verpflichteten wurde erweitert und die gesetzlichen Regelungen um verschiedene Auffangtatbestände ergänzt. So wurde in §1 Absatz 24 GwG der Begriff des Finanzunternehmens neu definiert. Die Definition im GwG löst sich von der Definition in § 1 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG), die nach Auffassung des Gesetzgebers sich als nicht zweckdienlich erwies. Da im Rahmen der bank- und wertpapierhandelsrechtlichen Vorgaben des KWG geldwäscherechtliche Belange keine angemessene Berücksichtigung gefunden hätten, sah der Gesetzgeber die Definition im GwG als notwendig an.

§ 1 Absatz 24 GwG etabliert nun eine eigenständige geldwäscherechtliche Definition des Begriffs Finanzunternehmen. Bei der Definition des Begriffes sind neben den Geldwäscherichtlinien auch die Vorgaben der Arbeitsgruppe für finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche (FATF) sowie Risikoerwägungen zu berücksichtigen. Regelmäßig dürften Finanzunternehmen bereits der Definition nach §2 Absatz 1 Nummer 2 GwG als Finanzinstitute geldwäscherechtliche Verpflichtete sein. Soweit diese nicht in den Regelungskreis fallen, soll dies nun über die Änderungen in § 1 Absatz 24 GwG sowie § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG erfolgen.

§ 1 Absatz 24 GwG unterwirft dem Finanzunternehmensbegriff im geldwäscherechtlichen Sinne Holdinggesellschaften. Ausgenommen sind nach Absatz 2 reine Industrieholdingsgesellschaften, also Gesellschaften, die Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind. Dabei sind Beteiligungen an Unternehmen des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors ohne wesentlichen Umfang, also unter fünf Prozent, sowie operative Tätigkeiten von völlig untergeordneter Bedeutung unschädlich.

Ebenfalls als Finanzunternehmen wird nach § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 2 GwG ein Unternehmen gewertet, welches entgeltlich Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion erwirbt. Unternehmen, die entgeltlich Geldforderungen erwerben, sind auch Finanzinstitute im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 2 des Anhangs 1 der Richtlinie 2013/ 36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (CRD IV). Es handelt sich also insbesondere um Unternehmen im Bereich der Forfaitierung und des Factorings. Vielfach handelt es sich hierbei um Unternehmen, die sowohl nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 KWG der Erlaubnispflicht nach dem KWG unterliegen als auch nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 GwG den Vorgaben des GwG unterliegen. Sollte eine entsprechende Verpflichtung durch die vorstehenden Paragrafen noch nicht begründet sein, erfolgt diese nun über § 1 Absatz 24 Nummer 2 GwG in Verbindung mit §2 Nummer 6 GwG.

Der Gesetzgeber sah Bedarf an der Regelung nach § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 2 GwG, um über den engen Factoring-Begriff des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 KWG hinausgehende Tätigkeiten abzudecken und so die Vorgaben der Geldwäscherichtlinie und der FATF vollständig umzusetzen. Im Blick sind dabei insbesondere Verbriefungstransaktionen und Fälle des Fälligkeits-Factorings. Insbesondere Inkassotätigkeiten sind entsprechend den so nun erfassten Definitionen der Geldwäscherichtlinie und der FATF von § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 2 GwG regelmäßig nicht erfasst. Die weiteren Änderungen in Nummer 3 bis Nummer 6 umfassen Geschäfte, die hier nicht von weiterem Interesse sein sollen.

Erweiterung der Verpflichteten

In § 2 Absatz 1 GwG wurde der Kreis der Verpflichteten an verschiedenen Stellen erweitert. Relevant für die hiesige Darstellung sind insbesondere die Nummern 4, 6 und 7. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 GwG wurde der Verpflichtetenkreis nun um Agenten und E-Geld-Agenten ergänzt. Hintergrund war hier, dass sich die bisherige Aufforderung nur an die Institute selbst richtete und systemische Mängel bei der Umsetzung der Vorschriften der Geldwäscherichtlinien in einem Netz von Agenten nur an das Institut adressiert werden konnten. Als Konsequenz werden nunmehr auch die Agenten als Verpflichtete geführt.

In § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG wird nunmehr, wie vorstehend bereits dargestellt, auch die eigene Definition des Finanzunternehmens im geldwäscherechtlichem Sinne nach § 1 Absatz 24 GwG abgestellt. Der Verweis auf §1 Absatz 3 KWG entfällt. Konsequent ist, dass nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 von jetzt an diejenigen Unternehmen, die bereits unter die Ziffern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 oder 13 GwG geldwäscherechtlich fallen, beispielsweise aufgrund ihrer Eigenschaft als Finanzdienstleistungsinstitut, nicht weiter nach Nummer 6 verpflichtet sind. Nummer 6 stellt einen Auffangtatbestand für Gesellschaften dar, die unter keine der anderen Verpflichtungsdefinitionen fallen.

In § 2 Absatz 1 Nummer 7 GwG wurde der Kreis der Versicherungsunternehmen um solche Gesellschaften erweitert, die auch Kapitalisierungsprodukte erfassen. Nach Auffassung des europäischen und nationalen Gesetzgebers ging es hier um die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Durch die Änderungen in § 8 GwG werden die anzulegenden Prüfungs- und Dokumentationspflichten erweitert und konkretisiert. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich dabei zum Teil um die Beseitigung von Redaktionsversehen. So stand bisher in § 8 Absatz 1 Satz 2 GwG bei den Aufzeichnungspflichten zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten der Begriff "bei juristischen Personen", der nun gestrichen wurde. Die Pflichten zur Ermittlung richten sich unabhängig von der Rechtsform des jeweiligen Vertragspartners nicht nur gegen juristische Personen als Vertragspartner, sondern auch eingetragene Personengesellschaften und andere Vertragspartner, wie etwas Trusts und nicht rechtsfähige Stiftungen. Dies wurde durch die Streichung klargestellt.

Prüfungs- und Dokumentationspflichten

Auch der bisher zu enge Verweis auf § 3 Absatz 2 Satz 1 GwG wurde gestrichen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst daher nun auch eindeutig, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mittel in Erfahrung zu bringen. Die Verpflichtung ergibt sich entsprechend aus § 10 Absatz 1 Nummer 2 GwG. Dies gilt neuerdings auch zweifelsfrei beim sogenannten fiktiv wirtschaftlich Berechtigten. Sollte also nach der Anwendung angemessener Mittel ein wirtschaftlich Berechtigter im eigentlichen Sinne nicht zu ermitteln sein, ist der fiktiv wirtschaftlich Berechtigte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 GwG, die Leitungsebene der Gesellschaft, zu erfassen. Auch für diesen Fall gilt, dass die entsprechenden Personen zu identifizieren und zu überprüfen sind. Etwaige bei diesem Überprüfungsvorgang auftretende Schwierigkeiten sind zu dokumentieren.

Bei der Überprüfung eines Vertragspartners ist also nicht nur im Falle des tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten, sondern auch beim fiktiv wirtschaftlich Berechtigten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 GwG der Aufwand zu betreiben, eine persönliche Identifizierung über die Vorlage von persönlichen Identifikationspapieren, zum Beispiel ein Personalausweis, durchzuführen und zu dokumentieren. Etwaige in dem Prozess auftretende Schwierigkeiten, insbesondere bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten, die dazu veranlassen, von einem fiktiv wirtschaftlich Berechtigten auszugehen, sind zu dokumentieren.

Fortlaufende Prüfungspflichten

§ 10 Absatz 3a GwG wurde neu eingefügt und konstatiert im Ergebnis fortlaufende Prüfungspflichten. Denn im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten, die einen Verpflichteten nach dem GwG treffen, müssen zwar nur bei neuen Kunden die Sorgfaltspflichten erfüllt werden. Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen diese jedoch zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erneut durchgeführt werden. Dies gilt wenn sich bei dem Kunden maßgebliche Umstände ändern (Nummer 1), der nach dem GwG Verpflichtete gegebenenfalls rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Jahres zu kontaktieren (Nummer 2) oder sich aufgrund der Zusammenarbeit mit Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung eine Verpflichtung nach der Richtlinie 77/799/EWG vom 11. März 2011 ergeben (Nummer 3).

Praxisrelevant dürften insbesondere die Ziffern Nummer 1 und 2 für den allgemeinen Anwenderkreis sein. Soweit sich also eine rechtliche Verpflichtung ergibt, dem Kunden und Geschäftspartner zu kontaktieren, führt dies im Zweifel zu der Verpflichtung einer erneuten Identifikation des Geschäftspartners. Dies bedeutet im Ergebnis, dass in vielen Konstellationen zu prüfen sein wird, wie eine fortlaufende Prüfung der Verpflichtungen nach dem GwG nachzukommen ist.

Die Einsichtspflicht

Durch die Neueinfügung von § 11 Absatz 5 Satz 2 GwG wird eine Einsichtspflicht in das Transparenzregister etabliert. Satz 2 verpflichtet den nach dem GwG Verpflichteten, einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. Hierbei wird gerade nicht auf die anderen zur Verfügung stehenden Register verwiesen, sondern ausschließlich auf das Transparenzregister. Der neue Satz 2 stellt damit, anders als dies bisher beabsichtigt war, das Transparenzregister in den Mittelpunkt der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Vorschriften. Ein Umweg über die anderen etablierten öffentlichen Register ist damit nicht mehr möglich. Dies ergibt sich auch aus dem neu eingeführten §23a GwG (hierzu später mehr).

Die Verpflichteten haben einen Nachweis darüber einzuholen, dass der Vertragspartner seinen Pflichten nach den §§ 20 und 21 GwG nachgekommen ist, in dem ein Auszug aus dem Transparenzregister eingeholt wird. Dies dient insbesondere der Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten und führt dazu, dass in § 23a GwG gemeinsam mit den Informationen aus den weiteren öffentlichen Registern eine Gesamtschau an Informationen durch den Verpflichteten einzuholen und vorzuhalten ist. Dieser Vorgang ist selbstverständlich zu dokumentieren.

Nach § 11 Absatz 6 GwG ist der jeweilige Vertragspartner bei der Ermittlung der entsprechenden Daten zur Mitwirkung verpflichtet. In diesem Kontext neu eingeschoben wurde nun § 11a GwG zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verpflichteten nach dem GwG. § 11a GwG entspricht im Wortlaut im Wesentlichen dem bisherigen § 58 GwG und soll durch die geänderte systematische Stellung herausstellen, dass für die Verpflichteten eine Befugnisnorm zur Datenverarbeitung geschaffen ist. Dabei wird in Absatz 2 zu § 11a GwG klargestellt, dass bei einer Zusammenarbeit zur Erfüllung der Verpflichtung nach dem GwG mit Aufsichtsbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder Verwaltungsbehörden eine Informations- oder Auskunftspflicht, die nach der Datenschutz-Grundverordnung für den Verpflichteten gegenüber dem Vertragspartner entstehen würde, nicht entstehen soll. Eine Information über eine entsprechende Meldung an Aufsichtsbehörden über etwaige geldwäscherechtlich relevante Vorgänge würde selbstredend den Zweck dieser Meldung gefährden, wenn der betroffene Vertragspartner hierüber zwingend vom Verpflichteten zu informieren wäre.

Das Nachforschungsrecht

In § 18 GwG wird in Absatz 3 Satz 1 das Nachfragerecht der registerführenden Stelle von unklaren Eintragungen auf unvollständige Mitteilungen erweitert. Die registerführende Stelle erhält somit die Möglichkeit, in Fallkonstellationen, in denen zwar ein inhaltlicher Eintrag erfolgt ist, die Angaben aber etwaig nicht den gesetzlichen Angaben entsprechen, dies bei der eintragenden Rechtseinheit nachzuhalten und auf eine ordnungsgemäße vollständige Eintragung zu drängen.

In § 19 Absatz 1 Satz 1 GwG werden die Pflichtangaben zum wirtschaftlich Berechtigten um die Nummer 5, die Angabe der Staatsangehörigkeit, ergänzt. Diese kleine Ergänzung hat nach Ansicht des Autors weitreichende Bedeutung für die Frage, welche Gesellschaften im Transparenzregister zu erfassen sind.

Identifizierung durch Staatsangehörigkeit

Um die bereits dargestellte Auffangfunktion des Transparenzregisters zu wahren, soll eine Eintragung in das Transparenzregister gemäß der Klarstellung in § 20 GwG (hierzu gleich) nur erfolgen, wenn die Mitteilungsfiktion nicht greift und daher ohnehin eine Eintragung in das Transparenzregister vorzunehmen ist. Da regelmäßig in keiner der Eintragungen in anderen registerführenden Stellen, insbesondere auch nicht in der Gesellschafterliste einer GmbH, die Staatsangehörigkeit angegeben ist, führt dies eventuell, entgegen der gesetzgeberischen Intention, zu einer wesentlichen Erweiterung der Verpflichtung zur Eintragung ins Transparenzregister.

Zwar stellt der Gesetzgeber - auch in seiner Begründung - klar, dass §20 Absatz 2 Satz 1 GwG aufgrund der Änderung einschränkend angepasst wird, um die Mitteilungsfiktion zu erhalten. Tatsächlich führen jedoch die Pflichten der nach dem GwG Verpflichteten bei der Identifizierung dazu, dass dieser bei einem wirtschaftlich Berechtigten regelmäßig, etwa durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses, die Ermittlung der Staatsangehörigkeit vornimmt. In Kombination mit den nunmehr eingeführten Verpflichtungen ist auf Unstimmigkeiten hinzuweisen (§ 23a GwG, hierzu gleich). Dies führt im Ergebnis dazu, dass, soweit eine Gesellschaft durch die nachfolgend dargestellte Einschränkung in §20 GwG von einer Eintragung im Transparenzregister absieht, ein Verpflichteter gehalten ist, das Transparenzregister auf Unstimmigkeiten hinzuweisen. Das wird zur Folge haben, dass auch die ersichtlich nicht von der Regelung erfasst werden sollenden GmbHs zwangsläufig in das Transparenzregister einzutragen sein werden und die Auffangfunktion sich umkehrt in eine zentrale Registerfunktion des Transparenzregisters.

Wegfall der GwG-Eintragungsfiktion?

In § 20 GwG ist zunächst auf den neu eingeführten Absatz 1a zu verweisen. Juristische Personen des Privatrechts sind in bestimmten Konstellationen, insbesondere im Falle von umwandlungsrechtlichen Vorgängen oder der Liquidation, verpflichtet, dies der registerführenden Stelle mitzuteilen und die Veränderungen nachzuhalten. Sodann wird, wie bereits angesprochen, in §20 Absatz 2 Satz 1 GwG die Eintragungsfiktion verändert. Der bisher allgemeine Verweis auf § 19 Absatz 1 GwG wird aufgegeben und der Verweis wird nunmehr ausdrücklich auf § 19 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 GwG gerichtet. Dies schließt den dargestellten § 19 Absatz 1 Nummer 5 GwG, die Angabe der Staatsangehörigkeit, aus dem Katalog der Eintragungsfiktion aus. Die Intention dahinter ist offenkundig. Die bisher vorwiegend von der Eintragungsfiktion profitierenden GmbHs, durch deren im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste - unterstellt, diese enthält die übrigen in § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 GwG aufgeführten An gaben - sollen von einer Erfassung im Transparenzregister ausgespart werden.

Die Klarstellung hilft nach Ansicht des Autors jedoch nicht zwingend weiter. Der Gesetzgeber versucht zwar die Auffangfunktion des Transparenzregisters zu erhalten, das Ausnahme-Regelverhältnis intakt zu halten. Die weiteren, neu eingeführten Anforderungen an die nach dem GwG Verpflichteten führen jedoch im Ergebnis dazu, dass eine nicht im Transparenzregister erfasste GmbH sowohl in den Fokus der registerführenden Stelle als auch insbesondere der Verpflichteten kommt.

Denn nach § 18 Absatz 1 GwG, wie oben dargestellt, kann die registerführende Stelle nunmehr unvollständige Eintragungen nachverfolgen und abfragen. Da die Leermitteilung einer GmbH -mit Blick auf die im Register hinterlegte Gesellschafterliste - regelmäßig unvollständig ist, da die Gesellschafterliste nicht die Staatsangehörigkeit darstellt, kann bereits die registerführende Stelle derartige Leermitteilungen von GmbHs hinterfragen. Erst recht gilt dies für Verpflichtete, die, wie nachfolgend dargestellt, nach §23a GwG die registerführende Stelle auf Unstimmigkeiten hinweisen muss. Im Ergebnis greift nach Überzeugung des Autors daher die Einschränkung des Verweises in der Eintragungsfiktion zu kurz. Die GmbHs werden sich zukünftig einer Eintragung im Transparenzregister aus guten Gründen nicht entziehen können.

Die Auskunftspflicht

§ 20 Absatz 3 GwG etabliert eine Auskunftspflicht des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der eintragungspflichtigen Vereinigung, also dem Unternehmen. Ein wirtschaftlich Berechtigter hat unverzüglich die notwendigen Angaben und bei Änderung deren Änderungen mitzuteilen. Dies gilt in der gesamten Beteiligungskette.

Darüber hinaus etabliert § 20 Absatz 3a GwG ein Auskunftsrecht der Geschäftsleitung beziehungsweise der Vereinigung selbst gegenüber den Anteilseignern. Soweit ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 20 Absatz 3 GwG keine unverzügliche Mitteilung an die Vereinigung selbst macht, erhält diese nach § 20 Absatz 3a GwG ein Auskunftsrecht unmittelbar gegen den Anteilseigner. Die Anteilseigner sind verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb angemessener Frist zu beantworten. Die Vereinigung wiederum hat das Auskunftsersuchen sowie die Antwort hierauf zu dokumentieren. Dies bedeutet nichts anderes, als dass jegliche von dem Transparenzregister betroffenen Gesellschaften verpflichtet sind, einen Compliance-Prozess zu implementieren. Diese muss sicherstellen, dass die Angaben im Transparenzregister klar und vollständig erfasst werden, dass fehlende Angaben beim wirtschaftlich Berechtigten beziehungsweise beim Anteilseigner nachgehalten und eingefordert werden und dass der gesamte Prozess dokumentiert wird.

Entsprechend § 20 Absatz 5 GwG sind diese Vorgänge und die Dokumentationen durch die Aufsichtsbehörden einsehbar. Die Neuregelung zum 1. Januar 2020 hat ausdrücklich ergänzt, dass etwaige Angaben, die auf diesem Wege angefordert werden, unverzüglich zur Verfügung zu stellen sind. Eine Einrichtung entsprechender Compliance-Prozesse bei Anfrage ist also ersichtlich verspätet.

Transparenzpflichten bei Trusts

Durch die Änderungen in § 21 GwG wird klargestellt, dass sich die Verpflichtungen, die sich bisher auf Trusts mit wirtschaftlich Berechtigten im Inland beschränkten, zukünftig auch bei Trusts mit Sitz in Drittstaaten gelten sollen. Auch diese haben ihre Angaben im Transparenzregister, insbesondere des wirtschaftlich Berechtigten, zu hinterlegen, wenn eine Geschäftsbeziehung in Deutschland besteht oder ein Immobilienerwerb in Deutschland beabsichtigt wird.

Dabei ist rein praktisch zu berücksichtigen, dass Nichtangaben solcher Strukturen regelmäßig dazu führen, dass ein notarieller Vollzug von Transaktionen aufgrund der Notarpflichten nicht möglich ist. Eine entsprechende Struktur wird also bei beabsichtigtem Immobilienerwerb in Deutschland nicht umhinkommen, die Angaben im Transparenzregister zu hinterlegen, da anderenfalls der Vollzug der Transaktion bereits scheitern würde.

Einsichtsrecht für jedermann

§ 23 GwG verändert nun das bisherige Recht auf Einsichtnahme. Wie oben dargestellt, bestand bisher die Voraussetzung eines rechtlichen Grundes zur Einsicht ins Transparenzregister. Dieser Aspekt entfällt.

Das Transparenzregister wird zwar die bei Anmeldung und Registrierung bestehenden Schranken, insbesondere die Identifizierung des Anfragenden und die Dokumentation des Anfragegrundes, zum Beispiel als Verpflichteter, aufrechterhalten. Die Abfrage eines rechtlichen Grundes entfällt jedoch. Im Ergebnis kann daher jedermann ohne rechtlichen Grund nach Durchlaufen des Registrierungsprozesses im Transparenzregister Einsicht in die dort hinterlegten Datensätze nehmen.

Mitteilungspflicht von Unstimmigkeiten

Wie vorstehend bereits mehrfach angedeutet, wird mit § 23a GwG ein neuer Paragraf eingeführt. Um die Datenqualität zu erhöhen, wird angeordnet, Unstimmigkeiten der das Transparenzregister führenden Stelle zu melden. § 23a GwG regelt dabei umfassend die Meldepflicht sowie die Rechte der registerführenden Stelle zur Nachfrage hinsichtlich etwaiger Meldungen.

Unstimmigkeiten liegen vor, soweit der Verpflichtete abweichende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten hat, etwa einen abweichenden wirtschaftlich Berechtigten festgestellt hat oder feststellt, dass eine Eintragung im Transparenzregister der zu überprüfenden Einheit des Geschäftspartners fehlt. Dies führt, wie oben unter § 19 angedeutet, nach Ansicht des Autors dazu, dass mittelfristig GmbHs im Transparenzregister unter voll ständiger Angabe des wirtschaftlich Berechtigten, auch wenn dieser sich gegebenenfalls aus einer Gesellschafterliste unmittelbar ermitteln lässt, einzutragen sein werden. Denn die fehlende Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten stellt eine fehlende Angabe zum wirtschaftlich Berechtigten und somit eine Unstimmigkeit im Sinne von §23a GwG dar.

Soweit also eine GmbH die Eintragung im Transparenzregister mit Blick auf die Mitteilungsfiktion bisher unterlässt, wird ein Verpflichteter zwingend zu dem Ergebnis kommen, dass aus den zur Verfügung stehenden Registern, die von ihm zu ermittelnden und zu dokumentierenden Informationen, also inklusive der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten, aus den Registereintragungen eben nicht zu ermitteln sind. In der Folge kommt er zu dem Ergebnis, dass die abweichenden Informationen - im Sinne einer fehlenden Information - eine Meldepflicht nach § 23a GWG zum Transparenzregister auslösen wird. Wie der Konflikt zwischen der Meldepflicht des Verpflichteten nach §23a GwG und dem betroffenen Unternehmen, welches sich im Verhältnis zum Transparenzregister sodann auf die Mitteilungsfiktion nach § 20 GwG berufen wird, im Ergebnis gelöst werden kann, kann schlechterdings vorhergesagt werden.

Im Sinne des Zwecks des Gesetzes, der Vereitelung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, kann bei vernünftiger Anwendung jedoch nur das Transparenzinteresse im Vordergrund stehen und deshalb die Gesellschaft verpflichtet werden, die notwendigen Angaben nachzuhalten. Auch die GmbH, auf die die Mitteilungsfiktion zugeschnitten war, wird sich nicht dauerhaft hierauf berufen können.

Europäische Vernetzung

§ 26 GwG schafft nunmehr die Voraussetzung für die Vernetzung der Register. Ähnlich wie die Entwicklung bei den Handelsregistern sollen auch die Transparenzregister europäisch vernetzt werden. Dies ist sicher im Inte resse der Anwender, insbesondere der Verpflichteten, eine Vereinfachung. Es soll eine zentrale europäische Plattform ent stehen mit Angaben ins besondere zu den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Umsetzung der 5. Anti-Geldwäscherichtlinie durch die Änderungen im Geldwäschegesetz sowohl zu einer erheblichen Belebung der Verwendung des Transparenzregisters als auch zu einer Verbesserung und Vervollständigung der dort hinterlegten Daten führen wird.

Wichtige Veränderungen

Alle von der Meldepflicht zum Transparenzregister er fassten, juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften werden zukünftig über das Transparenzregister erfasst und die für die Verpflichteten einzusehenden und zu dokumentierenden Daten dort zentral verfügbar gemacht. Das Transparenzregister wird sich damit zu einem zentralen Register fortentwickeln.

Die wesentlichsten Änderungen in Kürze:

- Compliance: Es sind Prozesse einzuführen, die eine Compliance mit den geldwäscherechtlichen Anforderungen sicherstellen. Die Dokumentationspflichten im Hinblick auf die in § 20 GwG etablierten Rechte der Geschäftsleitung gegenüber den Anteilseignern und deren Dokumentation erfordert zwingend eine entsprechende Compliance-Struktur.

- Prüfungsprozess: Der Einblick ins Transparenzregister ist durch die Nutzungspflicht angeordnet. Die dort erzielten Informationen sind durch die weiteren öffentlichen Register zu ergänzen und zu einem plausiblen Bild zusammenzusetzen.

- Zugang für jedermann: Durch den Wegfall des rechtlichen Grundes stehen die Informationen des Transparenzregisters nunmehr jedermann zur Verfügung. Besondere Bedeutung erlangen daher die bereits bei Einführung etablierten Einschränkungsrechte besonderer Gruppen.

- Unstimmigkeiten: Durch den Verpflichteten nach dem GwG festgestellte Unstimmigkeiten unterliegen ab sofort einer Meldepflicht an das Transparenzregister.

JAN ERIK JONESCHEIT ist Rechtsanwalt und Partner bei Kleiner Rechtsanwälte mit Büros in Stuttgart, Mannheim und Düsseldorf.
Jan Erik Jonescheit , Partner und Fachanwalt für Steuerrecht, Kleiner Rechtsanwälte
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