RECHT

Widerrufsdurchgriff beim Kfz-Finanzierungs-Leasing

Vertragsmodellspezifische Differenzierungen

Marlene Kowerk, Foto: privat

Im Jahr 2014 hat der deutsche Gesetzgeber die europäischen Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umgesetzt. Fraglich ist, inwiefern die Regelungen auf Leasing-Verträge im Allgemeinen und auf Kfz-Finanzierungs-Leasing im Besonderen angewandt werden können. Die Autorin beleuchtet hierfür die einschlägigen §§ 358 und 360 BGB unter Einbezug der Vorverhandlungs- und Eintrittsmodelle. DesWeiteren analysiert sie das abrechnungsmodellabhängige und -unabhängige Widerrufsrecht für Leasing-Nehmer. (Red.)

Auf europäischer Ebene bildet die Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher die Rechtsgrundlage des Widerrufsdurchgriffs nach nationalem Recht. Damit wurden die Richtlinien 93/13/EWG, 1999/44/EG geändert sowie die Richtlinien 85/577/EWG 97/7/EG aufgehoben. Der Richtliniengesetzgeber hat auf die explizite Aufnahme von Leasing-Verträgen verzichtet. Dagegen sind Verbraucherkreditverträge von dem Richtlinientext erfasst.

Zu den Wirkungen der Ausübung des Widerrufsrechts auf akzessorische Verträge regelt Artikel 15 der Richtlinie: "Unbeschadet des Artikels 15 der Richtlinie 2008/48/EG (...) werden, wenn der Verbraucher sein Recht auf Widerruf eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags gemäß den Artikeln 9 bis 14 dieser Richtlinie ausübt, auch alle akzessorischen Verträge automatisch beendet (...)." Ein akzessorischer Vertrag ist gemäß Artikel 2 Ziffer 15 der Richtlinie 2011/83/EU ein Vertrag "(...) mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden."

Rechtliche Grundlagen im Detail

Der europäische Widerrufsdurchgriff greift nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers somit nur bei dem Widerruf von Verträgen, die im Zusammenhang mit Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen stehen. Gemäß der Erwägungsgründe 2 und 3 der Richtlinie 2011/83/EU soll damit für diese Verträge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden. Mit dem am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung wurden die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umgesetzt. Die Mitgliedstaaten können gemäß Erwägungsgrund 13 im Einklang mit dem Unionsrecht die Richtlinie auch auf Bereiche anwenden, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der Artikel 15 der Verbraucherrechterichtlinie umsetzt. Eine Begrenzung der Regelung auf Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ist demnach nicht zwingend.

Von dem Recht zur überschießenden Umsetzung hat der deutsche Gesetzgeber mit der Neuregelung der §§ 355- 361 BGB Gebrauch gemacht. Auf nationaler Ebene bilden die §§ 358, 360 BGB insoweit die Grundlage für den Widerrufsdurchgriff. Dadurch hat die für die Leasing-Vertragspraxis relevante Frage, ob der Leasing-Nehmer sich auf den Widerrufsdurchgriff berufen kann und entsprechend aufzuklären ist, erneut Aufwind bekommen. Die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Januar 2014 erlangte Rechtssicherheit in Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des Widerrufsdurchgriffs gemäß § 358 Absatz 2 BGB im Rahmen des Eintrittsmodells ist mit der Neueinführung des § 360 BGB obsolet geworden.

Anwendungsvoraussetzungen des Widerrufsdurchgriffs

Der persönliche Anwendungsbereich der §§ 358, 360 BGB ist auf Verbrauchergeschäfte begrenzt. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, den Verbraucher vor bestimmten Aufspaltungsrisiken bei miteinander verknüpften Verträgen zu schützen. Eine Anwendbarkeit des Widerrufsdurchgriffs auf unternehmerische Leasing-Geschäfte ist daher ausgeschlossen.

Im Folgenden werden die genannten Paragrafen unter jeweiliger Berücksichtigung des Vorverhandlungsmodells und des Eintrittsmodells näher beleuchtet.

§ 358 Bürgerliches Gesetzbuch

Der sachliche Anwendungsbereich des § 358 BGB setzt die Existenz verbundener Verträge voraus. Gemäß § 358 Absatz 3 Satz 1 liegen solche vor, soweit der Verbraucher an einen Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung sowie an einen Darlehensvertrag gebunden ist.

Des Weiteren muss das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dienen. Beide Verträge müssen eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Von dem Wortlaut der Norm sind daher nur solche Vertragskonstruktionen erfasst, die dazu führen, dass ein Verbraucher sich einer Mehrzahl von Vertragsverhältnissen gegenübersieht, sodass er zweifach vertraglich gebunden ist.

- Vorverhandlungsmodell: Wird das Leasing-Geschäft nach den Strukturen des Vorverhandlungsmodells vollzogen, im Rahmen dessen der Leasing-Geber den Kaufvertrag mit dem Lieferanten schließt und der Verbraucher nur leasing-vertraglich gebunden ist, ist der sachliche Anwendungsbereich des § 358 BGB nicht eröffnet.

- Eintrittsmodell: Mit Blick auf die vertragliche Ausgestaltung kommt im Rahmen des § 358 BGB einzig das Eintrittsmodell in Betracht, im Rahmen dessen der Verbraucher sowohl den Kaufvertrag wie auch den Leasing-Vertrag rechtsverbindlich abschließt.1) Nach Auffassung des BGH gilt der Widerrufsdurchgriff allerdings auch in diesem Fall nicht. Dass der Wortlaut der Norm explizit den Abschluss eines Darlehensvertrags voraussetzt, ist zwar nicht hinderlich, da § 506 Absatz 1 Satz 1 BGB die Norm auch bei den in Absatz 2 aufgeführten Finanzierungshilfen für entsprechend anwendbar erklärt. Nach Auffassung des BGH liegen aber auch beim Eintrittsmodell keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Absatz 3 BGB vor, da der Leasing-Nehmer immer nur an einen der Verträge gebunden sei.

Dies wird im Schrifttum teilweise mit dem Argument der Verhinderung eines effektiven Verbraucherschutzes kritisiert. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade für den Fall, dass der Verbraucher seine Willenserklärung zum Abschluss des Leasing-Vertrags vor dessen Bewilligung durch den Leasing-Geber bereits widerrufen hat, dieser in eben die Situation gerate, die durch § 358 Absatz 2 BGB vermieden werden soll. Denn der Verbraucher ist dann an den nun nicht mehr finanzierten Kaufvertrag gebunden. Auch wenn der BGH diesen Erwägungen mit Blick auf § 358 Absatz 2 BGB keinen Vorrang eingeräumt hat, könnte die Kritik im Rahmen des § 360 BGB Beachtung finden.

Die Rechtsprechung des BGH kann mit der entsprechenden Argumentation nur für die Formen des Ein- oder Beitrittes des Leasing-Gebers in den Kaufvertrag gelten, die dazu führen, dass der Leasing-Nehmer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag schuldbefreiend auf den Leasing-Geber überträgt. Denn nur in diesen Fällen entfällt dessen Bindung an zwei selbstständige Verträge. Erfasst ist damit der Vertragseintritt im Wege der Vertragsübernahme, soweit der ursprüngliche Käufer des bedingt geschlossenen Kaufvertrags mit dem Einverständnis der beteiligten Parteien durch den Leasing-Geber unter Bewahrung der erzielten Verhandlungsergebnisse ersetzt wird.2) Indes ist § 358 Absatz 2 BGB auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht zwingend ausgeschlossen, wenn der Leasing-Geber dem Kaufvertrag auf anderem Wege als durch Vertragsübernahme beitritt.3)

Erfolgt der Beitritt im Wege der Gesamtschuldnerschaft gemäß § 421 Satz 1 BGB, greift das Argument des BGH nicht, da die Bindung des Leasing-Nehmers an den Kaufvertrag in diesem Fall gemäß § 421 Satz 2 BGB nicht erlischt. Dieser befindet sich insoweit in der gemäß § 358 Absatz 2 BGB vorausgesetzten Situation. Tritt der Leasing-Geber gemäß § 414 BGB dem Kaufvertrag im Wege der Schuldübernahme bei, hängt der Ausschluss des § 358 Absatz 2 BGB der Argumentation des BGH folgend davon ab, ob die Schuldübernahme den bisherigen Schuldner von seiner Verpflichtung befreit. Für den Fall der befreienden Schuldübernahme ist der Leasing-Nehmer nicht zugleich an zwei Verträge gebunden. Ist die Schuldübernahme hingegen als Schuld-Mitübernahme ausgestaltet, kommt ein Verhältnis gemäß § 421 BGB zustande mit der Konsequenz der möglichen Anwendbarkeit des § 358 Absatz 2 BGB. Rechtssicherheit in Hinblick auf einen allgemeinen Ausschluss der Anwendbarkeit des § 358 BGB besteht demzufolge beim Eintrittsmodell nicht.

Gegen eine allgemeine Einbeziehung der vertraglichen Konstruktion des Eintrittsmodells in den Regelungsbereich des § 358 BGB könnte indes zunächst der Wortlaut der Norm sprechen. Mit dem Vorliegen verbundener Verträge wird eine wirtschaftliche Einheit der Verträge gefordert. Gemäß § 358 Absatz 3 Satz 2 ist "eine wirtschaftliche Einheit (...) insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient." Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass eine wirtschaftliche Einheit insbesondere in dem Bereich des Händleroder Hersteller-Leasings anzunehmen ist oder falls der Lieferant als Erfüllungsgehilfe für den Leasing-Geber tätig ist.

Unklar ist allerdings, ob darüberhinausgehend aufgrund der vertraglichen Konstruktionen im Rahmen des Eintrittsmodells eine wirtschaftliche Einheit abzulehnen ist. Der Wortlaut des § 358 Absatz 3 Satz 2 BGB kann derart ausgelegt werden. Die Formulierung "insbesondere" lässt zwar die Einbeziehung weiterer Konstellationen zu. Die aufgeführten Merkmale, bei denen eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen ist, zeigen aber das Erfordernis einer besonders engen Verflochtenheit beziehungsweise sogar der Personenidentität zwischen dem die Finanzierung und dem die weitere Leistung erbringenden Unternehmer auf. Davon kann aber gerade in dem für das Eintrittsmodell typischen Fall, dass der spätere Leasing-Nehmer einen Kaufvertrag mit dem Lieferanten schließt und nachträglich zu dessen Finanzierung einen Leasing-Geber aufsucht, nicht ausgegangen werden. Verbundene Verträge im Sinne des § 358 Absatz 3 BGB liegen dann nicht vor.

Auch die systematische Auslegung des § 358 BGB in Verbindung mit der Verweisungsnorm des § 506 BGB trägt dieses Ergebnis. Dem Wortlaut des § 506 Absatz 1 und 2 BGB ist allgemein weder eine Einbeziehung noch ein Ausschluss des Widerrufsdurchgriffs auf Finanzierungsleasing-Geschäfte zu entnehmen. Aufgrund der ausdifferenzierten Regelungstechnik der Norm ist indes davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung auch zu der Anwendbarkeit der §§ 358 ff. BGB getroffen hätte, wäre eine solche beabsichtigt gewesen. Den Gestaltungshinweisen zu der Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen lässt sich zwar entnehmen, dass Leasing- und Kaufvertrag als verbundene Verträge ausgestaltet sein können. Eine über die Fälle des Händler- oder Hersteller-Leasings oder der Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Lieferanten hinausgehende Anwendbarkeit des § 358 BGB lässt sich daraus aber nicht ab leiten.

Auch eine analoge Anwendbarkeit des § 358 BGB kommt mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus der Neuregelung des Widerrufsdurchgriffs gemäß § 360 BGB bei zusammenhängenden Verträgen. Aus dieser Regelung lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber Handlungsbedarf gesehen hat, den Widerrufsdurchgriff auf andere als verbundene Verträge zu erstrecken. Eine Konkretisierung des § 358 BGB, aus der die Einbeziehung des leasing-vertraglichen Eintrittsmodells hervorgeht, ist durch die Gesetzesnovellierung indes nicht erfolgt. Eine Änderung wäre aufgrund der BGH-Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des § 358 Absatz 2 BGB auf das Eintrittsmodell aber erforderlich gewesen.

§ 360 Bürgerliches Gesetzbuch

Der sachliche Anwendungsbereich des § 360 BGB ist mit dem Erfordernis des Vorliegens zusammenhängender Verträge weiter gefasst als § 358 BGB. Gemäß § 360 Absatz 2 Satz 1 BGB liegen zusammenhängende Verträge vor, wenn der zusammenhängende Vertrag "(...) einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist."

Der Wortlaut des § 360 Absatz 2 Satz 1 BGB ist damit nicht auf die Finanzierung durch ein Darlehen begrenzt, wie sich aus dem systematischen Vergleich zu Satz 2 der Regelung ergibt, die eine Sonderregelung für Darlehensverträge normiert. Auch der Wortlaut von Absatz 1 Satz 1 BGB setzt aber voraus, dass der Verbraucher an zwei Verträge gebunden ist.

- Vorverhandlungsmodell: Die Vertragskonstruktion des Vorverhandlungsmodells erfüllt diese Voraussetzung nicht und ist auch von dem Telos der Norm nicht erfasst.4)

- Eintrittsmodell: Im Schrifttum ist die Anwendbarkeit des § 360 BGB auf Finanzierungsleasing-Geschäfte umstritten. Teilweise wird diese mit der Begründung abgelehnt, der Wortlaut der Norm erfasse die Konstellation des Eintrittsmodells nicht. Andere meinen, das erforderliche Schutzbedürfnis des Leasing-Nehmers bestehe nicht. Die Regelung des § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB erfasse zudem nur den Widerruf des Kaufvertrags. Wieder andere Teile der Literatur halten die Anwendbarkeit des § 360 BGB auf das Eintrittsmodell dagegen mit dem Argument der Schutzbedürftigkeit des Leasing-Nehmers für möglich. Teilweise wird vertreten, es müsse dahingehend differenziert werden, auf welche Art der Leasing-Geber in den Kaufvertrag eintritt und für den Fall der Bildung einer Gesamtschuldnerschaft von einer Anwendbarkeit ausgegangen werden. Die Rechtsprechung hat zwar § 360 BGB auf einen Sale-and-lease-back-Vertrag angewandt, die Entscheidung kann aber aufgrund der unterschiedlichen Vertragsstrukturen nicht auf das Eintrittsmodell übertragen werden.

Der Wortlaut des § 360 Absatz 2 Satz 1 BGB fordert zunächst einen Bezug zwischen dem widerrufenen und dem mit diesem zusammenhängenden Vertrag. Dabei soll ein wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang oder ein konkreter Verweis genügen. Im Schrifttum wird zum Teil vertreten, im Rahmen einer richtlinienkonform extensiven Auslegung sei ausreichend, dass die Verträge eine direkte kausale Verknüpfung aufweisen, sodass der zusammenhängende Vertrag durch den Widerruf des Hauptvertrags sinnlos wird. Beim Finanzierungs-Leasing könnte sich der erforderliche Zusammenhang zwischen Kauf- und Leasing-Vertrag aus der Aufnahme einer Leasing-Finanzierungsklausel oder der konkreten Bezeichnung des Leasing-Fahrzeugs in dem Leasing-Vertrag als konkreter Verweis ergeben. Auf die konkrete Beschaffenheit des Leasing-Fahrzeugs einigt sich der Leasing-Nehmer beim Eintrittsmodell zwar regelmäßig mit dem Lieferanten. Es ist aber das derart konkretisierte Fahrzeug, welches in die Vertragsverhandlungen mit dem Leasing-Geber als zu finanzierendes Objekt eingebracht wird. Nach der Gesetzesbegründung sind Verträge, bei denen eine wirtschaftliche Einheit fehlt, hinsichtlich des Widerrufsrechts den verbundenen Geschäften gleichzustellen, soweit der zu finanzierende Gegenstand konkret im Vertrag bezeichnet ist.

Der zusammenhängende Vertrag muss zudem eine Leistung betreffen, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. In Betracht kommt im Rahmen des Eintrittsmodells für den Fall des Widerrufs des Leasing-Vertrags regelmäßig die erste Alternative, da der mit dem Leasing-Nehmer in diesem Fall kaufvertraglich verbundene Lieferant nicht als unbeteiligter Dritter bezeichnet werden kann. Der Kaufvertrag müsste insoweit eine Leistung des Leasing-Gebers aus dem Leasing-Vertrag betreffen. Der Begriff "Leistung" ist dabei der Oberbegriff für Warenlieferung und Dienstleistung und umfasst grundsätzlich auch die Pflicht zur Lieferung des Fahrzeugs durch den Leasing-Geber. Diese ist nicht nur gemäß § 433 Absatz 1 Satz 1 BGB eine Pflicht des Verkäufers, sondern als Gebrauchsüberlassungspflicht auch eine Pflicht des Leasing-Gebers aus dem Leasing-Vertrag.

Die erforderliche Verflechtung zwischen dem Kauf- und dem Leasing-Vertrag könnte bereits zu dem Zeitpunkt entstehen, in welchem der potenzielle Leasing-Nehmer den Antrag auf Abschluss des Leasing-Vertrags zur Finanzierung des konkreten Fahrzeugs abgibt. Dies lässt sich auch dem Wortlaut des § 360 Absatz 1 BGB entnehmen, der explizit auf die zu dem Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers und nicht auf das Zustandekommen des Vertrags abstellt. Erforderlich ist zum Schutz der Vertragspartner allerdings, dass die, die Verträge betreffenden, Willenserklärungen des Verbrauchers einen engen zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei sich rückwirkend von einem Vertrag lösen kann, weil ein neuer Vertrag geschlossen wurde, der in sachlichem Zusammenhang zu dem ersten Vertrag steht.

Die Regelung des § 360 Absatz 2 Satz 1 BGB differenziert nicht, wie etwa im Rahmen des § 358 Absatz 1 und 2 BGB, danach, ob der Finanzierungsvertrag oder der Vertrag der finanzierten Leistung widerrufen wird. Aufgrund des weiten Wortlauts ist nicht auszuschließen, dass § 360 BGB beide Varianten erfasst.

Da das Ziel des europäischen wie auch des nationalen Gesetzgebers darin liegt, den Verbraucher von einem möglichen Widerruf nicht dadurch abzuhalten, dass er in diesem Fall an einen weiteren, mit dem widerrufenen Vertrag im Zusammenhang stehenden Vertrag gebunden bleibt, ist es erforderlich, die Möglichkeit der Anwendbarkeit des § 360 BGB im Rahmen der Ausgestaltung der Leasing-Bedingungen im Blick zu halten (siehe Abbildung 1).

Widerrufsrecht für Leasing-Nehmer

Unabhängig von dem Modell des Vertragsschlusses kommt ein Durchgriff des Widerrufs des Leasing-Vertrags auf den Beschaffungsvertrag nur in Betracht, soweit dem Leasing-Nehmer ein Widerrufsrecht zusteht.

Es wird zwischen dem abrechnungsmodellabhängigen und dem abrechnungsmodellunabhängigen Widerrufsrecht unterschieden.

- Abrechnungsmodellabhängiges Widerrufsrecht: Handelt es sich um einen Verbraucherleasing-Nehmer, steht diesem gemäß §§ 506 Absatz 1 und 2, 495 Absatz 1 in Verbindung mit § 355 Absatz 1 Satz 1 BGB ein Widerrufsrecht zu, soweit der Leasing-Vertrag unter § 506 Absatz 2 BGB subsumiert werden kann. Ziffer 2 ist auf Leasing-Verträge mit Andienungsrecht anwendbar. Gemäß Ziffer 3 sind auch Leasing-Verträge mit Restwertabrechnung von der Verweisungsnorm erfasst. Die weiteren gängigen Abrechnungsmodelle im Kfz-Leasing, wie der Kilometerabrechnungsvertrag oder der Leasing-Vertrag mit Kaufoption, sind nach grammatikalischer Auslegung der Norm nicht erfasst. Vereinzelt wird im Schrifttum in Betracht gezogen, § 506 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 BGB im Wege einer weiten Auslegung unmittelbar auf den Kilometerleasing-Vertrag anzuwenden. Diese weite Auslegung deckt der Gesetzestext aber nicht.

Auch eine analoge Anwendung der Norm kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Dies ist in der Rechtsprechung und in der Literatur allerdings umstritten.5) Zwar charakterisierte der BGH den Kilometerabrechnungsvertrag vor Inkrafttreten des § 506 Absatz 2 BGB neue Fassung als Finanzierungsleasing-Vertrag im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes. Die Voraussetzungen für die Analogiebildung liegen aber nach der neuen Rechtslage nicht vor. Es besteht weder eine von dem Gesetzgeber nicht gewollte und damit planwidrige Regelungslücke, noch ist nach der ratio legis der Norm eine vergleichbare Interessenlage festzustellen. Eine Regelungslücke ergibt sich insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 506 Absatz 2 BGB.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie - des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie - sowie der Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht zum 11. Juni 2010 hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 506 Absatz 2 BGB Artikel 2 Absatz 2d die Richtlinie 2008/48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates in nationales Recht umgesetzt. Durch die Regelung des Artikel 2 Absatz 2d der Verbraucherkreditrichtlinie hat der Richtliniengeber Miet- oder Leasing-Verträge von dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen, "bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- beziehungsweise Leasing-Gegenstands vorgesehen ist."6)

Die Regelung des § 506 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 BGB findet demnach keine Entsprechung in der Richtlinie, sodass insoweit eine überschießende Umsetzung vorliegt. Sinn und Zweck der überschießenden Regelung ist, Finanzierungshilfen von bloßen Gebrauchsüberlassungsverträgen abzugrenzen, mit dem maßgeblichen Differenzierungskriterium, ob der Verbraucher zum Ende des Leasing-Vertrags für einen im Vertrag als feste Zahl bestimmten Wert einzustehen hat. Dies ist bei dem Kilometerleasing-Vertrag, bei dem lediglich im Schadensfall ein Minderwertausgleich zu leisten ist, aber nicht der Fall.7)

Dieses Vertragsmodell entspricht, im Gegensatz zu dem Restwertabrechnungsvertrag, eher dem Leitbild des Mietvertrags: Im Rahmen des Mietvertrags hat der Mieter neben der Zahlung des Mietentgelts gemäß § 535 Absatz 2 BGB und der Rückgabe der Mietsache zum Vertragsende gemäß § 546 BGB nach der Regelung des § 538 BGB für die Abnutzung der Mietsache durch deren vertragsgemäßen Gebrauch nicht einzustehen. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter gerade nicht einen bestimmten Restwert der Mietsache zu gewährleisten. So liegt die Risikoverteilung auch bei dem Kilometerleasing-Vertrag. Die Pflicht des Leasing-Nehmers zum Ersatz eines entstandenen Minderwerts entspricht nicht der Einstandspflicht für einen bestimmten Restwert, sondern ähnelt eher einem Ausgleichsanspruch des Leasing-Gebers für einen nichtvertragsgemäßen Gebrauch der Leasing-Sache. Dafür spricht auch, dass der gegebenenfalls zu leistende Minderwertausgleich nicht schon in dem Leasing-Vertrag konkret beziffert ist.

Auch der BGH geht davon aus, dass der Minderwert durch den Leasing-Nehmer nur bei auf übermäßiger Abnutzung beruhenden Mängeln zu ersetzen ist. Die Regelung des § 506 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 BGB ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen und erfasst somit nur solche Verträge, durch die der Verbraucher dazu verpflichtet wird, für einen bestimmten, in dem Vertrag bereits bezifferten Restwert einzustehen und zwar unabhängig von dem tatsächlichen Zustand des Gegenstands.8) Auch aus der Nichterwähnung des Kilometerleasing-Vertrags in der Gesetzesbegründung kann keine planwidrige Regelungslücke abgeleitet werden.

Darüber hinaus liegt keine vergleich bare Interessenlage vor, denn der Leasing-Vertrag mit Andienungsrecht oder Restwertgarantie birgt für den Verbraucher mit der Übernahme des Marktwertrisikos ein höheres finanzielles Risiko als bei dem Kilometerabrechnungsvertrag. Der Sinn und Zweck der Norm, dem finanziell gebundenen Verbraucherleasing-Nehmer bestimmte darlehensrechtliche Vorteile einzuräumen, ist damit nicht auf den Kilometerleasing-Vertrag übertragbar. Gleiches gilt für den Leasing-Vertrag mit Kaufoption.

- Abrechnungsmodellunabhängiges Widerrufsrecht: Wurde der Leasing-Vertrag mittels Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht dem Leasing-Nehmer unabhängig von der abrechnungsmodellabhängigen Subsumtion unter § 506 Absatz 2 BGB gemäß § 356 Absatz 1 BGB ein Widerrufsrecht zu (Abbildung 2).

Spezifische Anforderungen

Die Anwendbarkeit des Widerrufsdurchgriffs gemäß § 360 BGB kann vertragsanbahnungs- und vertragsabrechnungsmodellspezifisch unterschiedlich beurteilt werden. Gleiches gilt für die Regelung des § 358 Absatz 2 BGB in Fällen des Händler- oder Hersteller-Leasings, soweit der Lieferant für den Leasing-Geber tätig ist oder für den Fall, dass der Leasing-Geber dem Kaufvertrag im Wege der Gesamtschuldnerschaft beitritt.

Ergibt sich das Widerrufsrecht aus §§ 506 Absatz 1 und 2, 495 Absatz 1 in Verbindung mit § 355 Absatz 1 Satz 1 BGB, gilt dies nur für die Fälle des Restwertabrechnungsvertrags oder des Leasing-Vertrags mit Andienungsrecht, nicht aber für den Kilometerleasing-Vertrag oder einen Leasing-Vertrag mit Kaufoption. Ist das Widerrufsrecht in § 356 BGB begründet, besteht die Möglichkeit des Widerrufsdurchgriffs unabhängig von dem gewählten Abrechnungsmodell für den Fall, dass das Leasing-Geschäft nach der vertraglichen Konstruktion des Eintrittsmodells durchgeführt wurde. Eine Anwendbarkeit des § 360 BGB kann de lege lata in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden. Bei Durchführung des Leasing-Geschäfts im Wege des Vorverhandlungsmodells ist die Regelung des § 360 BGB dagegen weder de lege lata noch de lege ferenda anwendbar.

Aufgrund der nach der Rechtsprechung des BGH unklaren Rechtslage in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 358 Absatz 2 BGB auf andere Fälle des Vertragsbeitritts als die Vertragsübernahme sowie in Bezug auf § 360 BGB im Rahmen des Eintrittsmodells werden die am Leasing-Vorgang beteiligten Parteien in Hinblick auf die Vertragsgestaltung vor Herausforderungen gestellt. Mit Blick auf die Leasing-Gesellschaften stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie die Leasing-Bedingungen unter Berücksichtigung von Artikel 247 § 12 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche den Allgemeinen Geschäftsbedingungen konform ausgestaltet werden können und in welchen Fällen das Widerrufsformular für verbundene Verträge verwendet werden sollte.9) Denn eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht löst nicht gemäß § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB die regelmäßige Widerrufsfrist von 14 Tagen aus, sondern führt zu einer Verlängerung dessen, verbunden mit dem Risiko der Loslösung von dem Leasing-Vertrag zu einem deutlich späteren Zeitpunkt.

Ist ein Verbraucherleasing-Nehmer an dem Leasing-Geschäft beteiligt, sollten die Leasing-Gesellschaften mit Blick auf die Anwendbarkeit des § 360 BGB und die damit verbundene Aufklärungspflicht danach differenzieren, ob der Leasing-Nehmer den Beschaffungsvertrag mit dem Lieferanten bereits verbindlich abgeschlossen hat (Eintrittsmodell) oder ob der Vertragsschluss erst durch den Leasing-Geber erfolgt (Vorverhandlungsmodell). Im Falle des Eintrittsmodells sollte der Verbraucherleasing-Nehmer über die Möglichkeit des Widerrufsdurchgriffs aufgeklärt und das Widerrufsformular für verbundene Verträge ausgehändigt werden. Dies gilt umfassend, soweit der Vertragsabschluss über Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt ist. Resultiert das Widerrufsrecht da gegen aus der Verweisungsnorm des § 506 Absatz 1 Satz 1 BGB, ist eine entsprechende vertragliche Ausgestaltung de lege lata nur in den Fällen des Abschlusses eines Restwertabrechnungsvertrags oder eines Leasing-Vertrags mit Andienungsrecht erforderlich.

Fußnoten (Auswahl)

1) Vgl. zu den vertraglichen Strukturen des Eintrittsmodells auch H. Beckmann in H. Beckmann/ Scharff, Leasingrecht - Rechtsprobleme beim Finanzierungsleasing, 4. Aufl. § 2 Rn. 24; Engel, Handbuch Kraftfahrzeug-Leasing, 3. Aufl. § 4 Rn. 4; Ball in Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. Rn. 1767.

2) Vgl. zu der Vertragsübernahme H. Beckmann in H. Beckmann/Scharff, Leasingrecht - Rechtsprobleme beim Finanzierungsleasing, 4. Aufl. § 2 Rn. 36.

3) Vgl. zu den Beitrittskonstellationen Woitkewitsch in Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., Kap. M. Rn. 56 f.

4) Vgl. zum Telos der Norm Nölscher, VuR 2017, 93 (93).

5) Dafür unter anderem: LG Bielefeld, Urteil vom 19. September 2012 - 22 S 178/12 -, juris Rn. 23; Scharff in H. Beckmann/Scharff, Leasingrecht - Rechtsprobleme beim Finanzierungsleasing, 4. Aufl. § 22 Rn. 4; Nitsch, NZV 2011, 14 (15); Skusa, NJW 2011, 2993 (2998); Zahn, NJW 2019, 1329 (1334). Dagegen unter anderem: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 1069 (1070 f.); Leschau, DAR 2012, 470 (470); Koch in MüKo BGB, 8. Aufl., Finanzierungsleasing Rn. 67; Reinking/Hettwer in Reinking/Eggert, Der Autokauf - Rechtsfragen beim Kauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge sowie beim Leasing, 14. Aufl. Rn. L108 ff.

6) Vgl. Strauß, SVR 2011, 206 (206).

7) Vgl. zu der Pflicht zum Minderwertausgleich Reinking/Hettwer in Reinking/Eggert, Der Autokauf - Rechtsfragen beim Kauf neuer und gebrauchter Kraftfahrzeuge sowie beim Leasing, 14. Aufl. Rn. L660.

8) Siehe auch Strauß, SVR 2011, 206 (208).

9) Vgl. für die Musterwiderrufsinformation Anlage 7, BT-Drucks. 17/12637, S. 29 ff.

MARLENE KOWERK ist ausgebildete Bankkauffrau und Finanzassistentin. An der Universität Hamburg promoviert sie über das Thema Leasing-Vertragsrecht und wird in Kürze als Rechtsanwältin tätig sein.
Marlene Kowerk , Ausgebildete Bankkauffrau und Finanzassistentin, Doktorandin zum Thema Leasing-Vertragsrecht an der Universität Hamburg

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