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Onlineüberweisung - Das Kartellamt mischt sich ein

Im Rechtsstreit mit der Giropay GmbH, Frankfurt am Main, hat die Payment Network AG, Gauting, unerwartete Schützenhilfe bekommen: dem Bundeskartellamt. Denn die Wettbewerbsbehörde hat angekündigt, sich mit der Frage zu befassen, ob das gemeinsame Vorgehen der deutschen Kreditwirtschaft beim Thema Onlineüberweisungen überhaupt kartellrechtlich zulässig ist oder ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute beim Onlinebanking nicht vielmehr den Wettbewerb auf dem Markt der Onlinebezahldienste behindern.

Konkret geht es um die Sonderbedingungen für das Onlinebanking, soweit sie festlegen, dass PIN und TAN nur auf gesondert angegebenen Internetseiten eingegeben werden dürfen. Gleichzeitig steht aber auch die Zusammenarbeit von Spar kassen, Volks- und Raiffeisenbanken und Postbank unter dem Dach der Giropay GmbH, generell infrage. Das Kartellamt prüft, die von Giropay erbrachten Leistungen nicht auch von einzelnen Instituten angeboten werden können und ob das Zusammenwirken im Gemeinschaftsunternehmen überhaupt mit dem Kartellrecht vereinbar ist.

Ausgelöst wurde das Eingreifen des Kar tellamts durch die wettbewerbsrechtliche Klage der Giropay GmbH, Frankfurt am Main, gegen die Payment Network AG, Gauting. Dem Anbieter des Verfahrens Sofortüberweisung.de wurde vorgeworfen, es fordere die Kunden dazu auf, in fahrlässiger Weise PIN und TAN preiszugeben, und betreibe so unlauteren Wettbewerb. Das Landgericht Köln hat nun mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 den Entscheidungsverkündungstermin in diesem Verfahren aufgehoben, um der Wettbewerbsbehörde nicht vorzugreifen.

Aus Sicht von Giropay und der Kreditwirtschaft darf man das Eingreifen des Bundeskartellamts sicher als klassisches Eigentor bezeichnen. Das Bestreben, ein als unsicher empfundenes Verfahren so nicht weiter agieren zu lassen, könnte nun dazu führen, dass die Geschäftsbedingungen neu gefasst werden und das Geschäftsmodell beziehungsweise die Gesellschafterstruktur von Giropay neu aufgestellt werden müssen.

In Gauting dagegen löst allein schon die Tatsache, dass sich die Wettbewerbshüter mit der Thematik befassen wollen, tiefe Befriedigung aus. Man fühlt sich in der eigenen Einschätzung bestätigt, als unliebsamer Wettbewerber behindert zu wer den.

Und doch ist Zurückhaltung angesagt. Zum einen ist es schließlich noch gar nicht ausgemacht, dass die Kartellbehör de letztlich tatsächlich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht feststellt. Und selbst wenn das der Fall sein sollte, bleibt abzuwarten, inwieweit damit die grundlegende Frage geklärt wird, ob Sofortüber weisung.de tatsächlich sicher ist oder nicht. In diesem Punkt muss aber (soweit dies überhaupt möglich ist) Klarheit gebracht werden. Ansonsten bliebe immer der Makel des Verdachts. Der hat zwar auch bisher rund 14 000 Händler nicht abgehalten, das Verfahren als Zahlungsoption anzubieten. Bereinigt werden sollte er aber dennoch. Red.

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