RECHTSFRAGEN

BGH-Urteil zu "Sofort" - von der PSD2 überholt

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die es Bankkunden untersagen, PIN und TAN als Zugangsinstrumente bei der Nutzung bankenunabhängiger Bezahlverfahren einzugeben, bleiben verboten. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. April 2020 (KVR 13/19) entschieden und damit die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundeskartellamts gestützt.

Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung geht ein langwieriger Rechtsstreit zu Ende, der bis ins Jahr 2008 zurückreicht. Damals hatte die Payment Network AG, Gauting, Betreiberin des Zahlungsverfahrens sofortüberweisung.de gegen den Mitbewerber Giropay Klage wegen rufschädigender Falschaussagen eingereicht, weil deren damaliger Geschäftsführer, André Bajorat, Giropay in einem Interview als das "einzige von Banken legitimierte Online Überweisungssystem für Bezahlen im Internet" bezeichnete und auf das höhere Sicherheitsniveau verwiesen hatte. Dies hatte die Payment Network AG unter Hinweis auf den bei Sofortüberweisung integrierten Käuferschutz mit Versicherung gegen PIN/TAN Missbrauch, Phishing und Pharming zurückgewiesen. 2009 klagte dann wiederum Giropay gegen Payment Network wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Ein Urteilsverkündungstermin des Landgerichts Köln wurde 2010 dann aber abgesagt, weil sich zwischenzeitlich das Bundeskartellamt eingeschaltet hatte.

Die Wettbewerbsbehörde wiederum erklärte im Juli 2016 die umstrittenen Regelungen der Online Banking Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft für rechtswidrig und begründete diese Entscheidung damit, dass diese AGBs den Wettbewerb der verschiedenen Anbieter von Bezahlverfahren im Internet beschränkten und gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstießen.

Die Beschwerden der Beteiligten gegen diesen Beschluss des Bundeskartellamtes wies das OLG Düsseldorf im Januar 2019 zurück. Auch die Düsseldorfer Richter bewerteten die beanstandeten Klauseln in den Online Banking Bedingungen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung. Für die Gewährleistung der Sicherheit im Online Banking seien sie nicht unerlässlich gewesen. Weil eine Revision nicht zugelassen wurde, hatte die DK daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde sowie Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, konnte sich dort aber ebenfalls nicht durchsetzen.

Für das Unternehmen Klarna zu dem die Dienstleistung "Sofort" mittlerweile gehört, ist das ein Sieg auf ganzer Linie - allerdings im Grunde ein überflüssiger. Denn sofern es mit den Klauseln der Banken darum ging, die Nutzung von Zahlungsauslösediensten zu limitieren, ist dies spätestens durch die PSD2 ohnehin obsolet geworden. Auch potenzielle Sicherheitsrisiken durch die Eingabe von PIN und TAN auf den Seiten der Zahlungsauslösedienste sinken durch die starke Kundenauthentifizierung. Hier zeigt sich einmal wieder, dass die Mühlen der Behörden oftmals zu langsam arbeiten. Der Bundesgerichtshof hat im Grunde ein Urteil gesprochen, das durch neuere Regulierung eigentlich mehr oder weniger überflüssig geworden ist. Red.

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