Rechtsfragen

Später Triumph für Sofortüberweisung.de

Es ist ein später Triumph für die Sofort GmbH, Gauting: Am 5. Juli dieses Jahres hat das Bundeskartellamt die Online-Banking-Bedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft in Teilen für rechtswidrig erklärt, weil sie den Wettbewerb der verschiedenen Anbieter von Bezahlverfahren im Internet beschränken und damit gegen deutsches wie europäisches Kartellrecht verstoßen.

Diesen "Sonderbedingungen für das Online-Banking" zufolge dürfen Bankkunden im Rahmen der Nutzung bankenunabhängiger Bezahlverfahren PIN und TAN nicht als Zugangsinstrumente bei Dritten eingeben, zu denen auch sogenannte Zahlungsauslösedienste gehören. Durch diese Regelung wurde und wird nach Einschätzung der Kartellbehörde die Nutzung von bankenunabhängigen und innovativen Bezahlverfahren beim Einkauf im Internet erheblich behindert. Die beanstandeten Klauseln wurden deshalb seitens der Behörde sofort ausgesetzt.

Mit diesem Beschluss setzen die Wettbewerbshüter einen Schlusspunkt unter einen nun schon seit 2010 andauernden Rechtsstreit. Damals hatte die Giropay GmbH beim Landgericht Köln Klage gegen die Payment Networks AG als Be treiberin von Sofortüberweisung.de ein gereicht, eben weil dieses Direktüberweisungsverfahren die Kunden zur unzulässigen Eingabe von PIN und TAN außerhalb des Online-Bankings ihrer Hausbank auffordere.

Nachdem sich das Bundeskartellamt eingeschaltet hatte, hatte das Gericht die Entscheidung jedoch schon im Oktober 2010 ausgesetzt. Im März 2011 hatte die Wettbewerbsbehörde dem Gericht dann eine erste Einschätzung zugestellt. Auch damals schon waren die Kartellwächter zu den gleichen Schlüssen gekommen, die sie nun mit ihrer Entscheidung bestätigten.

Die Sofort GmbH hat diese Klarstellung nun als wichtigen "Meilenstein im Verhältnis zwischen Banken und der Sofort GmbH" begrüßt und der Hoffnung Ausdruck verliehen, dass damit "der Weg für eine aktive Zusammenarbeit geebnet wird, die beiden Seiten nützt". Schließlich gebe es bereits Partnerschaften mit Banken insbesondere in Österreich, aber auch mit der DKB, die zeigten, dass beide Seiten voneinander profitieren können. Banken erhielten dadurch einen großen Wettbewerbsvorteil im E-Commerce und könnten so gegenüber Wallets wie Paypal langfristig bestehen.

Das wird in der Kreditwirtschaft indessen längst nicht überall so gesehen. Vielmehr verweisen kreditwirtschaftlichen Verbände darauf, dass die beanstandeten Klauseln im Interesse des Kunden und des Kreditinstituts gleichermaßen seien, weil sie allein der Sicherheit des Online-Banking und dem Datenschlutz dienten. Ohne sie bestehe die Gefahr, das PIN und TAN als Schlüssel zum Kundenkonto für unberechtigte Zugriffe auf Kundenkontendaten und missbräuchliche Transaktionen eingesetzt werden. Die Verbände haben deshalb angekündigt, vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Rechtsmittel gegen die Feststellungsverfügung einzulegen.

Ob sie damit wirklich Aussicht auf Erfolg haben, ist indessen fraglich. Das gilt umso mehr, als die PSD2 Banken und Sparkassen ab 2018 ohnehin verpflichtet, Drittanbietern wie Zahlungsauslösediensten eine Schnittstelle zu den Konten ihrer Kunden zur Verfügung zu stellen. Auch in der Diskussion um diese Öffnungsklauseln hat sich die Branche mit den von ihr vorgebrachten Sicherheits- und Datenschutzbedenken nicht durchsetzen können. Red.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X