Das Factoring-Geschäft und das Rechtsdienstleistungsgesetz

Eine unendliche Geschichte?

Ulrich Brink

Dr. Ulrich Brink, Christian Faber - Factoring und Rechtsdienstleistungsgesetz - war dieses Thema nicht schon erledigt?1) Neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen hieran Zweifel aufkommen, und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zweifelt mit, wie ihrem Rundschreiben vom Juni 2015 zu entnehmen ist.

Weder das unechte Factoring2) (Factoring mit Rückgriffsmöglichkeit) noch das echte Factoring3) berührten das Rechtsberatungsgesetz (RBerG).4)

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 29. März 19385) (5. AVORBerG) bedurfte zwar der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Diese Vorschrift erwies sich allerdings verfassungswidrig6) Unabhängig davon hatte die Rechtsprechung der Zivilgerichte das RBerG auf Factoring nicht angewendet, und zwar weder auf das echte7) noch auf das unechte8) Factoring. Beim echten Factoring gehöre die Forderung dem Factor, also betreibe er eine eigene Angelegenheit, beim unechten Factoring handele es sich um ein Kreditgeschäft.

Rechtslage nach dem RDG 9)

Nach § 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Rechtsdienstleistung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Bereits in der Begründung des RDG10) ist zu lesen, der echte Forderungskauf solle weiterhin aus dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsrechts ausgenommen bleiben.

- Der echte Forderungskauf, der seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Nichtanwendbarkeit des § 1 der 5. Ausführungsverordnung zum RBerG (BVerwG, 6 C 27.02 vom 16. Juli 2003, BVerwG 118, 319 = NJW 2003, 2767 - "Forderungskauf"; vgl. dazu Allgemeine Begründung, I.1) - vorbehaltlich gewerberechtlicher und bankenrechtlicher Erlaubniserfordernisse nach § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) - nicht mehr gesetzlich reguliert ist, soll dagegen auch weiterhin aus dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsrechts ausgenommen bleiben.

Beim Vollerwerb einer Forderung stehe - anders als bei der Übertragung einer Forderung zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung - stets das wirtschaftliche Geschäft des endgültigen Ver- beziehungsweise Ankaufs von Forderungen im Vordergrund. Hier besorge der Erwerber, indem er die zu übernehmenden Forderungen prüfe und im Anschluss an den Erwerb einziehe, keine fremden, sondern ausschließlich eigene Angelegenheiten.

In den Fällen des Forderungskaufes treten zu der Einziehungskomponente immer eine besondere wirtschaftliche Motivation und ein finanzielles Engagement des Erwerbers hinzu, die beim Inkassogeschäft gerade fehlten. Durch die Entrichtung des Kaufpreises für die erworbenen Forderungen erlangen die Erwerber nicht lediglich eine formale Forderungsinhaberschaft, sondern die vollständige wirtschaftliche Berechtigung. Diese und weitere Gründe haben den Gesetzgeber bewogen, das Factoring-Geschäft aus dem RDG auszunehmen.11) Damit kann als Ergebnis festgehalten werden: Auch nach dem RDG unterliegt das echte Factoring nicht dem Erlaubnisvorbehalt.

In der Begründung zum Regierungsentwurf befasst sich der Gesetzgeber mit der Frage, wie es sich beim unechten Factoring verhalte.12) Als Ergebnis hat der Gesetzgeber allerdings festgehalten, dass auch das unechte Factoring vom RDG nicht berührt wird:

- Auch der Forderungserwerb beim sogenannten unechten Factoring fällt - selbst wenn es sich dabei nicht um einen echten Forderungskauf handelt, weil das Ausfallrisiko beim ursprünglichen Forderungsinhaber verbleibt - von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2. Die Abtretung erfolgt in diesen Fällen erfüllungshalber zur Kreditsicherung und damit nicht im Rahmen eines eigenständigen Inkassobetriebs.

Die Kommentarliteratur13) bezieht sich weiterhin auf die Entscheidung vom 3. Mai 1972 zum RBerG. Beim unechten Factoring bleibe der Zedent weiterhin aus der Kreditgewährung des Factors, die in der Bevorschussung der Kundenforderung liege, verpflichtet. Der Factor übernehme zwar die Einziehung der Forderungen, doch hafte der Zedent nicht nur für den Rechtsbestand der übertragenen Forderung, sondern im Ergebnis ebenso für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung stelle sich das unechte Factoring als ein Kreditgeschäft dar. Die Abtretung der Kundenforderungen diene dabei der Sicherung der Ansprüche des Factors aus diesem Geschäft. Sie unterscheide sich von der gewöhnlichen Sicherungsabtretung dadurch, dass die Abtretung nicht verdeckt bleibe und aufgrund der zwischen dem Factor und dem Zedenten getroffenen Abrede der Factor in erster Linie Befriedigung aus der abgetretenen Forderung suchen müsse, bevor er sich an den Zedenten halte. Am Tatbestandsmerkmal des eigenständigen Geschäfts fehlt es beim unechten Factoring;14) denn die Abtretung erfolge in diesen Fällen erfüllungshalber zur Kreditsicherung und damit nicht im Rahmen eines eigenständigen Inkassobetriebs.15)

Nicht angekaufte Forderungen

Im echten Factoring-Geschäft werden regelmäßig Forderungen im Rahmen des für den Debitor gezeichneten Limits angekauft. Der Factor setzt also für jeden Debitor eine Höchstgrenze fest, bis zu der er Forderungen kauft; diese Höchstgrenze erklärt sich aus der Haftung des Factors im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Debitors. Wenn diese Grenze durch Rechnungseinreichung des Kunden überschritten wird, ist der Factor nicht mehr bereit, die Haftung zu übernehmen und die Forderung zu finanzieren. Es verbleibt dann bei der dritten Funktion des Factorings (Servicefunktion), bei welcher der Factor die Forderung verwaltet und einzieht. Wird das Limit durch Zahlungen des Debitors wieder frei, kauft der Factor derartige Forderungen im Regelfall nach.

Die Verwaltung derartiger Forderungen durch den Factor ist deshalb zweckmäßig und geboten, weil nur so eine einheitliche Forderungsverwaltung gesichert ist. Darüber hinaus wäre es einem Debitor aus praktischen Gründen unzumutbar, nicht angekaufte Teile der Forderung an den Lieferanten (Factor-Kunden) unmittelbar zu bezahlen, angekaufte Teile hingegen dem Factor gutzubringen. Da aufgrund der Möglichkeit des Nachkaufes bei Rechnungsstellung noch nicht feststeht, wem die Forderung im Zeitpunkt der Zahlung gehören wird, wäre der Debitor nur schwer in der Lage, die geschuldeten Beträge dem richtigen Gläubiger zuzuweisen.

Abgesehen von der praktischen Schwierigkeit würde sich der Debitor hierdurch in eine erhebliche rechtliche Risikoposition bewegen, müsste er doch damit rechnen, durch die Zahlung an den falschen Gläubiger nicht befreit zu werden (§ 362 BGB). Insofern ist es im Rahmen von Factoring-Geschäften stets geboten, dass der Factor derartige Forderungen als Nebenleistungen verwaltet.16)

Dabei ist der Begriff der Nebenleistung nach dem RDG weniger quantitativ denn qualitativ; abzustellen ist darauf, dass es um eine mit der Haupttätigkeit sachlich zusammenhängende Nebentätigkeit geht, die dem Zweck der Haupttätigkeit dient.17) Die Tätigkeit des Factors ist insoweit nicht rechtlicher, sondern wirtschaftlicher Natur.18) Simple, schematische Aktivitäten wie etwa bei bloßen Forderungsschreiben ohne rechtliche Prüfung, allein durch Übernahme von Angaben des Kunden, können einem Inkassobüro nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht verboten sein ohne in das Grundrecht "sonstiger" Dienstleister aus Art. 12 I GG einzugreifen.19) Der Einzug der nicht angekauften Forderungen ist darüber hinaus als reine Hilfs- und Nebentätigkeit der Haupttätigkeit - Finanzierung, Delkredereschutz und Service - anzusehen.

In diesem Zusammenhang sei an Folgendes erinnert: Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Einführung des § 5 Nr. 4 RBerG durch Art. 21 a des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni 200220) die Problematik der Forderungseinziehung im Rahmen der Finanzierung gesehen und diskutiert, ohne dass eine Regelung im Gesetz - über die Einführung der Vorschrift, dass dem Zedenten die Einziehung der abgetretenen Forderung erlaubt sei, hinaus - aufgenommen wurde. Vorher war nämlich streitig, ob es nach der Abtretung der Forderung dem Zedenten noch erlaubt war, seine ursprünglich eigene, nunmehr aber fremde Forderung einzuziehen. Heute findet sich die entsprechende Regelung in § 2 Abs. 1 S. 2 RDG.

Nach dem RDG fehlt es insoweit an der Voraussetzung eines "eigenständigen Geschäfts"(§ 2 Abs. 2 RDG). Geschieht nämlich die Einziehung von Forderungen lediglich als Nebenleistung einer anderen, nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit, so fehlt es an diesem Erfordernis.21) Darüber hinaus liegt diesbezüglich eine sachliche Verbindung zwischen der Haupttätigkeit (Factoring) und der Nebentätigkeit vor22) , welche die Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 2 RDG rechtfertigt.

Beide Voraussetzungen kann man bejahen, denn die Einziehung der nicht abgetretenen Forderungen erfolgt im Rahmen der Haupttätigkeit Factoring. Alle Factoring-Institute verhalten sich entsprechend, und das zeigt deutlich das Erfordernis und den sachlichen Zusammenhang, weshalb man hier von einer berufstypischen Gesamtleistung sprechen kann.

Einzug durch Verrechnungsstellen

Den Erwerb und die Einziehung einer zahnärztlichen Honorarforderung durch eine gewerbliche Verrechnungsstelle stufte der Bundesgerichtshof (BGH) - ohne nähere Begründung - schon früh als Fall des echten Factorings und damit als nicht erlaubnispflichtig nach dem RBerG ein.23)

Der Gesetzgeber teilt die Einschätzung, dass sich der Ankauf von Forderungen etwa durch ärztliche oder anwaltliche Verrechnungsstellen nach der Systematik des RDG nur schwer als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG einordnen lasse, wenn gerade Erwerb und Einziehung einen ganz wesentlichen Teil der Tätigkeit dieser Stellen ausmachten und im Rahmen eines eigenständigen Geschäftsbetriebs erfolgten. Der Gesetzgeber nimmt Forderungserwerb und -einziehung durch ärztliche und anwaltliche Verrechnungsstellen deshalb aus dem Anwendungsbereich des RDG aus, weil es sich - wie ja schon vom BGH festgestellt - um Finanzgeschäfte im Rahmen des (echten) Factorings und damit nicht um Inkassodienstleistungen, sondern um primär wirtschaftlich geprägte Finanztransaktionen handele.24)

- Von vornherein nicht unter das RDG fallen damit alle Finanzgeschäfte im Rahmen des (echten) Factorings, die Tätigkeit der ärztlichen oder der künftig aufgrund der vorgeschlagenen Neuregelung in § 49b Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zulässigen anwaltlichen Verrechnungsstellen (vgl. hierzu Begründung zu Artikel 4 Nr. 1), soweit sie die Forderungen ankaufen.

Erlaubnispflicht nach dem KWG

Nach dem Erlass des RDG wurde im Jahr 2008 eine Erlaubnispflicht für das Factoring-Geschäft eingeführt, um der zunehmenden Bedeutung dieses Geschäftszweiges für die mittelständische Wirtschaft Rechnung zu tragen. Diese Aufsicht bezieht sich unstreitig auf das echte und das unechte Factoring gleichermaßen und beinhaltet - unter vielen anderen - die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung der Institute (§ 32 KWG).

In den letzten Jahren sind Urteile der Instanzgerichte bekannt geworden, nach denen ein Forderungskauf dann dem RDG unterliegen soll, wenn nicht das gesamte Bonitätsrisiko - wie beim echten Factoring - auf den Forderungskäufer übergeht.25)

RDG-Rechtsprechung

Für den BGH kommt es im Jahre 201226) für die Bejahung der Ab tretung einer Forderung lediglich zu Einziehungszwecken entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, abzustellen. Dadurch soll vermieden werden, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Entscheidend soll sein, ob die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung übernimmt. Diese Auffassung wurde vom BGH27) 2013 bestätigt. In gleicher Weise hat der BGH 201428) wieder geurteilt:

- Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 30. November 2006 unter Erlaubnisvorbehalt stehen, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt: Deutscher Bundestag Drucksache (BT-Drucks.) 16/3655, S. 35 f., 48. Sie ist von den Fällen des Forderungskaufs abzugrenzen, "bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht" (a.a.O., S. 48), sodass die Einziehung auf eigene Rechnung erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll, wobei nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen ist, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet. Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt.29)

Besonderheiten der Sachverhalte

Da beim echten Factoring das Bonitätsrisiko vom Factor übernommen wird, bestätigt die vorgenannte Rechtsprechung, dass jedenfalls das echte Factoring von den Vorschriften des RDG nicht berührt wird. Das ist zu begrüßen, doch es fällt auf: Die vorgenannten Urteile befassen sich mit Sonderfällen, nicht aber mit der Einziehung von Forderungen im echten oder unechten Factoring.

Im ersten Fall (2012) handelte es sich um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einer Anlagevermittlung an eine Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand "die Unterstützung geschädigter Kapitalanleger durch Bündelung von Interessen mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen, die Informationsbeschaffung, die Unterstützung bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche einschließlich der Übernahme und Verwertung von Fondsanteilen und alle hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten" war.

Im zweiten Fall (2013) machte die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend. Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung 25 bis 75 Prozent der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kaufpreiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der Gesellschaft eingefordert werden konnten.30)

Auch im dritten Fall (2014) ging es um Schadensersatzansprüche: Die Klägerin, die ein Unternehmen für Factoring-Dienstleistungen betreibt, macht gegenüber dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Erstattung von Sachverständigenkosten geltend. Diese hat ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter an den von ihm mit der Begutachtung des Schadens beauftragten Kfz-Sachverständigen abgetreten, der seinerseits auf der Grundlage einer "Dienstleistungsvereinbarung vom 27. Juli 2010 die Forderung an die Klägerin abgetreten hat. Die Klägerin übernimmt für die eingereichten Forderungen den Einzug. Bei ankaufsfähigen Forderungen geschieht der Einzug mit Vorfinanzierung und Übernahme des Ausfallrisikos. Die Auszahlung des Rechnungsbetrages der ankaufsfähigen Forderungen erfolgt nach Ziffer 2 der Vereinbarung zu 80 Prozent nach drei Bankarbeitstagen abzüglich der Gesamtgebühr, zu 20 Prozent nach Zahlungseingang."

- In allen drei Fällen ging es nicht um vertragliche Forderungen auf Erfüllung aus Lieferungen und Leistungen, sondern um Forderungen auf Schadensersatz.31) Das ist nicht die typische Factoring-Situation.

- In allen drei Fällen ging es um Forderungen, die Privatpersonen abgetreten hatten. Das ist auch nicht die typische Factoring-Situation.

- Sowohl im echten als auch im unechten Factoring ist die Einziehung der Forderung eingebettet in ein Kauf- oder Kreditgeschäft; im Vordergrund steht jeweils die Finanzierung eines Unternehmens durch Bereitstellung von Liquidität. Es ist den beiden erstgenannten Urteilen nicht zu entnehmen, ob derartige Finanzierungsdienstleistungen von den Abtretungsempfängern erbracht wurden, und ob sie im Vordergrund der jeweiligen wirtschaftlichen Vorgänge standen. Aus diesem Grunde sind diese Urteile für das unechte Factoring nicht einschlägig.

Rechtliche Begründung

Die vom BGH vorgenommene Abgrenzung nach der Übernahme des wirtschaftlichen Risikos ist eine zunächst richtige Überlegung: Wer das wirtschaftliche Risiko selbst übernimmt, betreibt im Ergebnis eine eigene Angelegenheit und unterfällt damit nicht dem RDG.

Das bedeutet nun aber nicht zwingend, dass immer, wenn das wirtschaftliche Risiko nicht vom Zessionar übernommen wird, automatisch das RDG zu Anwendung kommt. Es mag eine gewisse Indizwirkung ausstrahlen, wenn das wirtschaftliche Risiko beim Zedenten - ganz oder teilweise - verbleibt. Hier sind die Einbettung in andere wirtschaftliche Gegebenheiten zu bedenken und weiter zu prüfen, ob die Einziehung der Forderung nur eine Nebenleistung im Rahmen eines anderen, umfassenderen Geschäfts ist, womit § 5 RDG zur Anwendung kommt. Dies trifft zu:

- Bei der Einziehung von Forderungen, die ein Factor wegen Limitüberschreitung nicht angekauft hat, die er aber gleichwohl für den Factoring-Kunden geltend macht.

- Beim unechten Factoring, wo die Forderungsübertragung und die Einziehung in ein umfassenderes Finanzierungsgeschäft eingebettet ist; hier stellt der Factor nicht auf den Einzug der Forderung ab: Bestreitet nämlich der Debitor die Forderung, so wird diese - wie auch im echten Factoring - zurückgebucht; bestreitet er sie nicht, zahlt er aber gleichwohl trotz Mahnung nicht, wird sie - nur im unechten Factoring - wieder auf den Kunden übertragen, wodurch es in beiden Fällen gar nicht zum Inkasso kommt.

- Bei der Tätigkeit von anwaltlichen oder ärztlichen Abrechnungsstellen, wo die Abrechnung im Vordergrund steht und die Geltendmachung der Forderung eine reine Nebenleistung der Abrechnungsstelle darstellt.

Der BGH hat zu diesen Konstellationen in den genannten Entscheidungen nicht Stellung genommen, darauf sei an dieser Stelle hingewiesen.

KWG: Regelung der Aufsicht

Besonders auffallend ist: Der BGH geht nicht der Frage nach, inwieweit die Aufsicht über die Factoring-Institute durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht überhaupt für die von der BaFin überwachten Tätigkeiten eine weitere Überwachung durch den Präsidenten des OLG nach dem RDG überflüssig macht. Es mag ja eine nachvollziehbare Entscheidung des Gesetzgebers sein, wenn Rechtsdienstleistungen nur von hierzu befähigten Personen erbracht werden dürfen (§ 10 ff RDG) und die zuständige Behörde dies überwacht. Nichts anderes tut aber die BaFin (§ 32 KWG), die ihrerseits ebenfalls sicherstellt, dass nur hierzu befähigte Personen Finanzdienstleistungen - zum Beispiel Factoring - erbringen.

Im Zeitpunkt der Änderung des KWG zur Aufsicht über die Factoring-Institute war es aber - wie schon dargestellt - Auffassung der Rechtsprechung, dass weder das echte noch das unechte Factoring dem RDG unterfallen, und im Zeitpunkt des Erlasses des RDG war umgekehrt klar, dass die Factoring-Institute einer Aufsicht nach dem KWG nicht unterliegen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Aufsicht über Factoring-Institute, die unechtes Factoring betreiben, auszuweiten.

Ergebnis

Im Ergebnis mögen die BGH-Entscheidungen für die dort entschiedenen besonderen Sachverhalte zutreffend sein; die Begründung allerdings sollte auf andere Fälle nicht ohne weiteres übertragen werden. Für das echte und das unechte Factoring sowie für Verrechnungsstellen im Gesundheitswesen und im anwaltlichen Bereich bleibt es dabei: Diese Tätigkeiten sind umfänglich von der Anwendung des RDG freigestellt. Ansonsten bleibt es bei dem Ergebnis, das Bette32) bereits für das RBerG wie folgt zusammengefasst hat:

Zusammenfassend lässt sich feststellen: Bei Unternehmensfinanzierungen auf der Basis von Forderungsabtretungen, gleichgültig, wie die Rechte und Pflichten der Parteien des Grundgeschäfts, das zu der Abtretung führt, ausgestaltet sind, ist grundsätzlich für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes kein Platz. Dies ergibt sich aus Funktion und Zweck der Unternehmensfinanzierungen, die stets darauf gerichtet sind, die Unternehmen mit Liquidität zu versorgen. Und diese stellen ihrerseits durch Forderungsabtretungen sicher, dass die Finanzierungsinstitute keinen Ausfall erleiden. Formale Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung der Forderungsabtretung, die bilanz- oder steuerrechtlich oder sonst wie wirtschaftsrechtlich veranlasst sind, dürfen dabei keine Rolle spielen.

1) Bette, Das Factoring-Geschäft in Deutschland, 1999, S. 47 f.; Bette, Klaus, Abtretungsfinanzierungen im Lichte des Rechtsberatungsgesetzes, WM 2002, 205.

2) BGH, Urteil vom 3. Mai 1972 - VIII ZR 170/71, BGHZ 58, 364.

3) BGH, Urteil vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79; NJW 1980, 1394.

4) Rechtsberatungsgesetz in der Fassung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I 3082).

5) RGBl I S. 359.

6) BVerwG 6. Senat, Entscheidungsdatum: 16. Juli 2003, Aktenzeichen: 6 C 27/02.

7) BGH, Urteil vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 91/79; NJW 1980, 1394.

8) BGH 8. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 3. Mai 1972, AktenzeichenVIII ZR 170/71 (juris).

9) Bundesgesetzblatt I S. 2840.

10) BT-Drucks. 16/3655, S. 36 f.

11) Hierzu: Krenzler/Offermann-Burckart, RDG, Baden-Baden 2010, § 2 Rz. 101 ff.

12) Offermann-Burckart, Susanne, in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 1. Auflage 2010 RDG § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung Rn 103-106 unter Verweis auf BT-Drucks. 16/3655, S. 49.

13) Offermann-Burckart, Susanne, in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 1. Auflage 2010, RDG § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung Rn 103-106.

14) Johnigk, Frank, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 2 RDG.

15) Offermann-Burckart, Susanne, in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung, 1. Auflage 2010 Rn. 137-138.

16) Als Alternative bleibt sonst nur die Forderungsverwaltung durch den Factor-Kunden selbst (Inhouse-Factoring).

17) Hierzu Offermann-Burckart, Susanne, in Krenzler: RDG, § 5 Rz 36.

18) OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2008 - 6 U 51/08, GRUR-RR 2008, 357.

19) Römermann, RDG - zwei Schritte vor, einen zurück (NJW 2008, 1249).

20) BGBl. I 2010, 2072.

21) Offermann-Burckart, Susanne, in Krenzler: RDG, § 2 Rdnr. 37.

22) Offermann-Burckart, Susanne, in Krenzler: RDG, § 5 Rz 16. 1-2-anz-nordleasing-2015-(Antrieb).qxp_Layout 1 05.03.15 13:28 Seite 1

23) BGH 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 124 = NJW 1991, 2955, 2956; a.A. Henssler/Prütting/Weth, 5. AVO zum RBerG § 1 Rn. 8.

24) Begründung RegE, BT-Drucks. 16/3655, S. 48, so auch Johnigk, Frank, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 2 RDG Nr. 58.

25) AG Wuppertal vom 16. April 2013 - nicht veröffentlicht.

26) BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11 -, Rn. 14, juris.

27) BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 137/13 -, Rn. 18, juris.

28) BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13 -, Rn. 7, juris.

29) (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 13 f., vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 18 und vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 137/13, juris Rn. 18; Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZR 245/11, WM 2013, 1559 Rn. 3; vgl. auch Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, NJW-RR 2014, 852).

30) BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 131/13 -, Rn. 4, juris.

31) Zu den Cartel Damage Claims siehe Fest, Timo, Cartel Damage Claims - Zur Forderungseinziehung durch Inkassogesellschaften WM 2015, 705; Landgericht (LG) Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 37 O 200/09, JZ 2014, 635.

32) Bette, Klaus, Abtretungsfinanzierungen im Lichte des Rechtsberatungsgesetzes, WM 2002, 205.

DIE AUTOREN: Dr. Ulrich Brink, Mainz, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und befasst sich seit mehr als 40 Jahren mit Rechtsfragen des Factorings. Er ist Mitglied des Rechts ausschusses der International Factors Group und entsandter Delegierter zu den Verhandlungen der UNCITRAL zur Schaffung eines Model Law on Secured Transactions.E-Mail: br[at]bwblaw[dot]deChristian Faber, Mainz, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und gelernter Bankkaufmann. Er beschäftigt sich seit 2009 mit den regulatorischen Anforderungen an das Factoring-Geschäft.E-Mail: fa[at]bwblaw[dot]de
Dr. Ulrich Brink , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht , Bette Westenberger Brink Rechtsanwälte PartGmbB, Mainz

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