IFRS 16 - Auswirkungen des neuen Leasing-Standards auf Banken

Handels- und aufsichtsrechtliche Auswirkungen der Anwendung von IFRS 16

Marijan Nemet Quelle: Deloitte

Mit Einführung des Leasing-Standards IFRS 16 müssen Leasing-Nehmer grundsätzlich alle Leasing-Verhältnisse in ihrer Bilanz erfassen. Dies bringt erhebliche Änderungen in der Finanzberichterstattung mit sich und wirkt auf zentrale Finanzkennzahlen. Der Beitrag beschreibt einerseits die Auswirkungen auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kapitalflussrechnung, anderseits deren Beurteilung durch die Banken. Zudem wird die regulatorische Behandlung des neuen Nutzungsrechtansatzes diskutiert. (Red.)

Durch die Umsetzung der neuen Leasing-Bilanzierung nach IFRS 16 kommt es zu einem Paradigmenwechsel in der Bilanzierung von Leasing-Verhältnissen. Off-Balance-Gestaltungen sind danach kaum noch möglich. Der Beitrag1 analysiert, welche Auswirkungen dies auf Banken und deren aufsichtsrechtliche Kennzahlen hat.

Hintergrund und Überblick

Im Januar 2016 hat der International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen eines Gemeinschaftsprojektes mit dem Financial Accounting Standards Board (FASB) nach über zehnjähriger Überarbeitungszeit den neuen Leasing-Standard IFRS 16 Leasing-Verhältnisse veröffentlicht. Dieser neue Standard, der spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, anzuwenden ist, erfordert, dass Leasing-Nehmer grundsätzlich alle Leasing-Verhältnisse in der Bilanz erfassen.2

Damit reagiert der IASB auf die Kritik am bisherigen Leasing-Standard. Insbesondere potenzielle Investoren bemängeln, dass unter IAS 17 ein Großteil der finanziellen Verpflichtungen aus Leasing-Verträgen (Operating Leases) nicht aus der Bilanz des Leasing-Nehmers ersichtlich ist. Somit ist es bisher nicht ohne zusätzliche Analysen möglich, Unternehmen, die in unterschiedlichem Ausmaß Leasing betreiben, direkt zu vergleichen. Zudem ist eine genaue Einschätzung künftiger Verpflichtungen aus Leasing-Verträgen schwierig, da aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Informationen unterschiedliche Schätzverfahren angewendet werden, wodurch es zu asymmetrischen Informationen auf dem Markt kommt.

Durch die mit IFRS 16 eingeführten Änderungen soll die Transparenz und somit die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen verbessert werden. Einige Regelungen des IAS 17 widersprechen zudem dem 2010 überarbeiteten "Conceptual Framework" des IASB. Somit ist ein weiteres Ziel der Neuregelung der Leasing-Bilanzierung, hier eine Konsistenz herzustellen.3

Die aus den Neuerungen resultierenden Auswirkungen sind zunächst für alle Leasing-Nehmer relevant. Sie sind jedoch insbesondere für Banken von großer Bedeutung, da diese die bankenrechtlichen EU-Bestimmungen CRR/CRD IV und deren Anforderungen an Liquiditäts-, Eigenmittel- und Verschuldungskennzahlen einhalten müssen. Aktuell ist diese Problematik in der Literatur noch nicht eingehend behandelt worden.

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen durch IFRS 16 sowie die bilanziellen und aufsichtsrechtlichen Auswirkungen des neuen Leasing-Standards auf Leasing-Nehmer beziehungsweise Banken dargestellt.

Neue Definition von Leasing-Verhältnissen

Gemäß IFRS 16 liegt ein Leasing-Verhältnis vor, wenn ein Vertrag die Übertragung des Rechts zur Nutzung an einem identifizierten Vermögenswert im Austausch für eine Gegenleistung für einen bestimmten Zeitraum regelt.4 Das Recht zur Nutzung ist dadurch gekennzeichnet, das der Leasing-Nehmer während der gesamten Nutzungsperiode sowohl das Recht zur Verfügung über die Nutzung als auch im Wesentlichen den gesamten wirtschaftlichen Nutzen hat. Der Leasing-Nehmer kann somit zum einen alle relevanten Entscheidungen über die Nutzung des Vermögenswertes treffen, zum anderen zieht er im Wesentlichen den gesamten wirtschaftlichen Vorteil aus der Nutzung des Vermögenswertes.5 Ein identifizierter Vermögenswert liegt dann vor, wenn dieser explizit im Vertrag oder implizit zum Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung spezifiziert wurde und zugleich der Leasing-Geber kein substanzielles Recht zum Austausch besitzt.6

Neue Vorschriften zur Bilanzierung

Zentrales Element des neuen Leasing-Standards ist die Implementierung des Nutzungsrechtansatzes ("Right-of-Use"-Ansatz) und somit die Abkehr vom bisherigen "Riskand-Reward"-Ansatz. Danach stehen jetzt die aus dem Leasing-Verhältnis resultierenden Rechte und Pflichten im Mittelpunkt der Betrachtung und nicht mehr die mit dem Finanzierungs-Leasing (Finance Leases) beziehungsweise Miet-Leasing (Operating Leases) verbundenen Chancen und Risiken (siehe Abbildung 1).

Nach IFRS 16 bleibt die Unterscheidung zwischen Finance Leases beziehungsweise Operating Leases auf Seiten des Leasing-Gebers nahezu unverändert bestehen, während sie beim Leasing-Nehmer entfällt und durch den sogenannten Nutzungsrechtansatz ersetzt wird. Dieser sieht vor, dass alle Leasing-Verhältnisse auf der Aktivseite mit einem Right-of-Use (RoU)-Vermögenswert und auf der Passivseite mit einer Leasing-Verbindlichkeit angesetzt werden.8

Anwendungsbereich und Erleichterungen

Grundsätzlich sind alle Leasing-Verträge, die gemäß der obigen Definition als Leasing-Verhältnisse klassifiziert wurden, mit dem Nutzungsrechtansatz zu bilanzieren. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind gemäß IFRS 16.3:

- Verträge über die Erforschung und Verarbeitung von Mineralien,

- Leasing-Vereinbarungen in Bezug auf biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41,

- Dienstleistungsvereinbarungen im Anwendungsbereich von IFRIC 12,

- Lizenzvereinbarungen in Bezug auf geistiges Eigentum im Anwendungsbereich von IFRS 15,

- Lizenzverträge über Posten wie beispielsweise Filme, Manuskripte, Patente im Anwendungsbereich von IAS 38.

Der Leasing-Nehmer hat, bis auf die zuletzt genannte Ausnahme, ein Wahlrecht, die neuen Vorschriften auf immaterielle Vermögenswerte anzuwenden.9

Für kurzfristige Leasing-Verträge sieht IFRS 16 ein Ansatzwahlrecht vor. Dieses kann ausgeübt werden, falls die Vertragslaufzeit zwölf Monate oder weniger beträgt und keine Kaufoption vereinbart wurde, wobei die Ausübungswahrscheinlichkeit hierbei unerheblich ist.10 Die Vertragslaufzeit des Leasing-Verhältnisses bestimmt sich zunächst auf Grundlage der unkündbaren Grundmietzeit. Zusätzlich sind die Zeiträume, in denen eine Mietverlängerungsoption ausgeübt werden kann, miteinzubeziehen, sofern die Ausübung der Mietverlängerungsoption hinreichend sicher ist beziehungsweise die Kaufoption nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeübt wird.11

Des Weiteren besteht gemäß IFRS 16 die Erleichterung vom Ansatz geringwertiger Vermögenswerte aus Wesentlichkeitsgründen abzusehen. Die Geringwertigkeit richtet sich dabei nicht nach dem Wert des Nutzungsrechts oder der Leasing-Rate, sondern nach dem Neupreis des genutzten Vermögenswerts.12 Eine absolute Grenze ist nicht definiert, jedoch wird in der "Basis for Conclusions" als Betragsgrenze ein Wert von 5 000 US-Dollar angegeben.13

Beurteilung der Änderungen durch Banken

Das Feedback, welches der IASB primär in Form von schriftlichen Stellungnahmen bezüglich der Veröffentlichung des "Revised Exposure Draft", der letzten Vorstufe des endgültigen IFRS 16, erhalten hat, fällt grundsätzlich positiv aus, allerdings gibt es zu einzelnen Aspekten auch Kritik.14

So wird unter anderem der retrospektive Ansatz beim Wechsel zu IFRS 16 auf Leasing-Nehmerseite trotz der vom IASB eingeräumten Erleichterungen kritisiert.15 Exemplarisch sei erwähnt, dass etwa die Bank of America bezweifelt, dass die erreichten Verbesserungen die durch die Umstellung entstehenden Kosten, zum Beispiel für die Umgestaltung aktueller Buchführungssysteme, aufwiegen werden.16 Des Weiteren stößt die Neubewertung der Vermögenswerte und der damit verknüpften Leasing-Verbindlichkeiten teilweise auf Ablehnung.

Während das Konzept des Ausschlusses von variablen Zahlungen bei der Berechnung unterstützt wird, bewertet man die Einbeziehung von optionalen Zahlungen, falls die Verlängerung des Kontraktes als sehr wahrscheinlich gilt, als äußerst problematisch.17 So führt beispielsweise die UBS in diesem Zusammenhang an, dass die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Ausübung einer Verlängerungsoption höchst spekulativ ist, und schlägt dementsprechend vor, eine mit Kosten verbundene Neubeurteilung nur dann vorzunehmen, wenn die Verlängerungsoption tatsächlich ausgeführt wird beziehungsweise schon ausgeführt wurde.18 Außerdem äußern die Institute enorme Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf das Mindesteigenkapital und die Verschuldungsgrenze.

Folgen für die Finanzberichterstattung

Die genannten Veränderungen haben Auswirkungen auf unterschiedliche Bestandteile der Finanzberichterstattung eines Unternehmens, wie die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Kapitalflussrechnung, und somit auf zentrale Finanzkennzahlen des Leasing-Nehmers. Allerdings ist zu beachten, dass mit der Einführung der neuen Leasing-Bilanzierung auch mit Anpassungen der entsprechenden Verträge zu rechnen ist, so dass die Auswirkungen in der Praxis tendenziell geringer ausfallen könnten als erwartet.

So zeigt die Praxis vereinzelt, dass Kunden, soweit möglich, Serviceverträge abschließen, in denen der Anbieter zwar Objekte zur Nutzung zur Verfügung stellt, gleichzeitig aber auch über ein jederzeitiges und auch faktisch genutztes Austauschrecht verfügt. Damit liegt kein spezifizierter Vermögenswert vor, die neue Leasing-Definition greift nicht, und die Kunden haben nur die Serviceraten aufwandswirksam auszuweisen.

Bilanzielle Abbildung

Die verpflichtende "On Balance"-Bilanzierung auf Leasing-Nehmerseite wird insbesondere in leasingstarken Branchen grundsätzlich eine deutliche Bilanzverlängerung mit sich bringen.19 Durch das Wahlrecht, das Leasing-Objekt auf der Aktivseite entweder als Nutzungsrecht, das dem Grunde nach einen immateriellen Vermögenswert darstellt, unter einem eigenen Bilanzposten oder jeweils gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert und zusätzlicher Anhangangabe zu erfassen, kann es zu strukturellen Veränderungen in der Bilanz kommen. Gleiches gilt für die Passivseite; auch hier existiert das Wahlrecht, die Leasing-Verbindlichkeit als eigenen Bilanzposten auszuweisen oder unter den Verbindlichkeiten mit entsprechenden Anhangangaben zu zeigen.20

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Zusammenfassung von gleichartigen Leasing-Verhältnissen zu Portfolios. Dies ist von Vorteil, wenn ein Leasing-Nehmer mehrere gleichartige Leasing-Verträge hält oder bestimmte Leasing-Verhältnisse nur als "Gesamtpaket" wirtschaftlich nachvollziehbar sind. Die Portfoliobilanzierung ist jedoch nur zulässig, wenn sie zum gleichen Ergebnis wie die Einzelbetrachtung führt.21

Gewinn- und Verlustrechnung

Nach IAS 17 (Operating Lease) wird der Leasing-Aufwand als betrieblicher Mietaufwand erfasst.

Durch IFRS 16 gliedert sich die Aufwandserfassung in die Abschreibung des Nutzungsrechts und in den Zinsanteil der Leasing-Zahlung.22 Dabei liegt der planmäßigen Abschreibung des Nutzungsrechts grundsätzlich der kürzere Zeitraum von Leasing-Laufzeit oder wirtschaftlicher Nutzungsdauer zugrunde.23 Die Leasing-Verbindlichkeit vermindert sich um den Tilgungsanteil der geleisteten Leasing-Raten. Somit errechnet sich der Zinsaufwand aus der aktuellen Restschuld multipliziert mit dem Zinssatz, der dem Leasing-Verhältnis zugrunde liegt. Sollte dieser nicht ermittelbar sein, hat der Leasing-Nehmer den Grenzfremdkapitalzinssatz anzuwenden.25 In der Regel wird von einem gleichbleibenden Zinssatz ausgegangen; durch Vertragsmodifikationen, wie beispielsweise Laufzeitanpassungen, können sich jedoch Veränderungen ergeben. In bestimmten Fällen muss der Zinssatz, der dem Leasing-Verhältnis zugrunde liegt, zum Zeitpunkt der Vertragsmodifikation jedoch neu ermittelt werden.26

Durch die Aufteilung des Aufwands in einen Zins- und einen Abschreibungsanteil resultiert daher eine höhere Aufwandsbelastung in den ersten Jahren im Vergleich zu einem linear verteilten Aufwand; jedoch sinkt dieser in den Folgejahren. Man spricht hierbei von einem "Frontloading"-Effekt.27 Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht diesen Effekt.

Ein Unternehmen schließt einen Leasing-Vertrag mit einer unkündbaren Leasing-Laufzeit von zehn Jahren ab. Der Wert des Nutzungsrechts, das sich aus dem Barwert der zukünftigen Leasing-Raten ergibt, beträgt 1 000 Euro und dem Leasing-Verhältnis liegt ein Zinssatz von 3 Prozent zugrunde.

Abbildung 2 (Seite 220) und 3 (Seite 221) zeigen die Zusammensetzung der Aufwandsbelastung in unterschiedlichen Jahren gemäß IFRS 16 und IAS 17 (Operating Lease).

Der vormals nach IAS 17 (Operating Lease) im "Sonstigen betrieblichen Aufwand (Leasing-Aufwand)" ausgewiesene, gleichbleibende Mietaufwand wird bilanziell gemäß IFRS 16 in die Abschreibung des Nutzungsrechts und einen Zinsaufwand aufgespaltet. Während die Wertminderung des Nutzungsrechts nach IFRS 16 als Abschreibung erfasst wird, wird der Zinsaufwand im Finanzergebnis gezeigt. Die damit verbundenen Verschiebungen in der Gewinn- und Verlustrechnung haben großen Einfluss auf die Berechnung des EBITDA, EBIT und des Ergebnisses vor Steuern.

Das EBITDA steigt gegenüber der "Off Balance"-Erfassung nach IAS 17 (Operating Lease), da der nach IFRS 16 auszuweisende Zinsaufwand bei der Ermittlung der Kennzahl ebenso wie die Abschreibungen dem betriebsgewöhnlichen Ergebnis hinzugerechnet werden, während der Leasing-Aufwand unter IAS 17 das betriebsgewöhnliche Ergebnis reduziert hat. Entsprechend verhält es sich mit dem EBIT.28 Durch den oben genannten "Frontloading"-Effekt ist das Ergebnis in den ersten Jahren im Vergleich zu einem linear verteilten Aufwand gemäß IAS 17 (Operating Lease) geringer (siehe Abbildung 4).29

Kapitalflussrechnung

Veränderungen der Rechnungslegungsvorschriften ändern prinzipiell nicht den Cashflow zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer. IFRS 16 hat lediglich einen Einfluss auf die strukturelle Erfassung der Cashflows im Vergleich zu IAS 17 (Operating Lease). Durch IFRS 16 kommt es zu einer Verschiebung der Cashflows in der Kapitalflussrechnung. Nach IAS 17 (Operating Lease) werden die Leasing-Zahlungen des Leasing-Nehmers als operativer Cashflow erfasst. Nach IFRS 16 wird der Tilgungs- und in Verbindung mit IAS 7 der Zinsanteil der Leasing-Zahlung als Finanzierungscashflow berücksichtigt. Folglich werden die Zahlungsabflüsse im operativen Bereich abnehmen, der operative Cashflow erhöht sich und der Free-Cashflow steigt an. Gleichzeitig wird jedoch der Finanzierungscashflow aufgrund der Erfassung des Tilgungsanteils nach IFRS 16 reduziert (siehe Abbildung 5, Seite 222).31

Finanzkennzahlen

Im Folgenden werden die Auswirkungen der neuen Rechnungslegungsvorschrift IFRS 16 auf typische Finanzkennzahlen untersucht. Dabei gibt es drei bedeutende Änderungen, die sich in der Kennzahlberechnung widerspiegeln (siehe Abbildung 6).

Einerseits (1) kommt es zu einer Erhöhung des Gesamtkapitals, da ein nach IAS 17 (Operating Lease) nicht erfasster Vermögenswert durch IFRS 16 in die Bilanz aufgenommen werden muss und so durch die Bilanzverlängerung eine Reduzierung der Eigenkapitalquote bewirkt.

Andererseits (2) wird eine Leasing-Verbindlichkeit bilanziell erfasst, wodurch sich das Fremdkapital erhöht. Dies hat einen höheren Verschuldungsgrad zur Folge.

Des Weiteren (3) kommt es, wie bereits im Abschnitt zur Gewinn- und Verlustrechnung genauer erläutert, zu einer Erhöhung des EBITDA. Zudem geht man davon aus, dass Umlaufvermögen und Eigenkapital gleich bleiben.32

Aufsichtsrechtliche Auswirkungen

Im Folgenden werden die Auswirkungen des IFRS 16 auf Banken im aufsichtsrechtlichen Kontext näher betrachtet. Hierzu werden zunächst die erwarteten Auswirkungen auf die Abschlüsse kapitalmarktorientierter deutscher Großbanken33 simuliert und analysiert sowie im Anschluss die darauf basierenden Regulierungskomponenten Liquidität, Eigenmittel und Verschuldung untersucht.

Betrachtet werden alle deutschen Banken, die nach der Definition des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) Group-1-Banken sind, also über ein Tier-1-Kapital von über 3 Milliarden Euro verfügen.35 Für die Simulation wird die Stichprobe weiter eingeschränkt, da bei Group-1-Banken keine flächendeckenden Angaben über künftige Mindest-Leasingzahlungen vorliegen. Deshalb werden lediglich Banken betrachtet, die im DAX, MDAX oder SDAX gelistet sind und somit den Prime-Standard der Deutschen Börse AG erfüllen.36 Hieraus resultiert ein Stichprobenumfang von insgesamt vier Banken.

Relevante Leasing-Verhältnisse

Aus den Geschäftsberichten der untersuchten Banken geht hervor, dass in der Regel Gebäude, häufig Betriebs- und Geschäftsausstattung und vereinzelt ein Fuhrpark Gegenstand von Miet-Leasingverhältnissen sind. Bezüglich des Fuhrparks bleibt abzuwarten, inwieweit bis zur Umsetzung von IFRS 16 die Leasing-Verträge so modifiziert werden, dass auf Leasing-Geberseite substanzielle Austauschrechte über die einzelnen Leasing-Objekte vorliegen, womit die Leasing-Definition aufgehoben und Vermögenswerte somit nicht bilanzwirksam werden. Vor dem Hintergrund der Bedeutsamkeit fokussiert sich die nachfolgende Analyse daher hauptsächlich auf Immobilien-Leasingverhältnisse.

Während und nach der Finanzkrise 2008/2009 wurden häufig Saleand-lease-back-Transaktionen mit langen Laufzeiten über eigengenutzte Immobilien abgeschlossen. Insbesondere Banken machten sich dieses Vorgehen zunutze, da hierdurch kurzfristig Liquidität beschafft werden konnte. Zusätzlich wurden die entstehenden Verbindlichkeiten nach IAS 17 off-balance behandelt. Durch diese außerbilanzielle Behandlung wurden außerdem die risikogewichteten Aktiva (RWA) entlastet. Durch die langen Laufzeiten sind diese Verträge bis zur Einführung von IFRS 16 wohl nicht modifizierbar.

Das prominenteste Beispiel hierzu stellt die Konzernzentrale der Deutschen Bank in Frankfurt dar. Diese wurde im Jahr 2011 veräußert und wird zunächst über einen Zeitraum von 15 Jahren zurückgeleast. Allein die aus dieser Transaktion resultierenden Mindest-Leasingzahlungen umfassten zum Bilanzstichtag 2015 ein Volumen von 355 Millionen Euro.37 Im Allgemeinen lässt sich feststellen, dass die Attraktivität von Sale-and-lease-back infolge der Einführung von IFRS 16 zurückgehen dürfte, da sich zentrale Anreize, wie zum Beispiel die RWA-Entlastung oder die Bilanzverkürzung und die damit verbundene Verbesserung diverser Kennzahlen, unter dem neuen Standard nicht mehr realisieren lassen.

Klassifizierung der Nutzungsrechte

Die Einordnung der entstehenden Vermögenswerte nach CRR ist ein weiterer, bestimmender Faktor zur Erörterung der Auswirkungen, die sich aus IFRS 16 ergeben. Im Allgemeinen entstehen bei der Kapitalisierung von Leasing-Verhältnissen nach IFRS 16 auf der Aktivseite der Bilanz Nutzungsrechte, auf der Passivseite entsteht eine Leasing-Verbindlichkeit. Von besonderer Bedeutung ist dabei die aufsichtsrechtliche Klassifizierung des entstehenden Nutzungsrechts nach den Regelungen der CRR, da sich abhängig von der Kategorisierung des Nutzungsrechts unterschiedliche Auswirkungen auf aufsichtliche Kennzahlen ergeben.

Bei der Einordnung der verschiedenen Arten von Vermögenswerten nach CRR ist keine spezifische Regelung für Nutzungsrechte vorgesehen, deshalb werden im Folgenden zwei Möglichkeiten betrachtet:

1. Zunächst kommt die Klassifizierung als immaterieller Vermögenswert in Betracht (Alternative 1). Dieser wäre gemäß Verordnung vollständig vom harten Kernkapital (CET1) abzuziehen.38 Diese Vorgehensweise hätte allerdings gravierende Auswirkungen auf die aufsichtlichen Eigenkapitalkennzahlen, dies wird durch die im Folgenden präsentierten Simulationsergebnisse bestätigt.

2. Eine andere denkbare Methode stellt die Klassifizierung gleich dem zugrunde liegenden Vermögenswert als Sachanlage dar (Alternative 2).39 Diese Einstufung hätte eine Addition des entstehenden RoU-Vermögenswertes zu den risikogewichteten Aktiva (RWA) zur Folge. Das hierbei gemäß CRR anzusetzende Risikogewicht wäre im Kreditrisikostandardansatz im Sinne der Sachanlage gemäß Artikel 134 Absatz 1 CRR 100 Prozent. Die daraus resultierenden Auswirkungen wären dementsprechend deutlich geringer als bei einem Abzug vom harten Kernkapital. Zwar sieht der gleiche Artikel der CRR auch eine designierte Bewertung für Leasing-Gegenstände vor, diese zielt jedoch auf die Rolle der Bank als Leasing-Geber ab.40 Zusätzlich ist diese Regelung für Leasing-Verhältnisse konzipiert, die bereits nach IAS 17 in der Bilanz abgebildet werden. Sie ist somit aktuell für Finanzierungs-Leasingverhältnisse ausgelegt.41 Diese haben in der Regel eine Übereignung an den Leasing-Nehmer am Ende der Vertragslaufzeit zur Folge. Bei Miet-Leasingverhältnissen, die nach IFRS 16 bilanziert werden, trägt der Leasing-Nehmer zwar während der Vertragslaufzeit die hauptsächlichen damit verbundenen Rechte und Pflichten, das Leasing-Objekt wird jedoch zu keinem Zeitpunkt Teil seines wirtschaftlichen Eigentums.42

Bei beiden Alternativen ist zusätzlich die Bestimmung des Risikopositionswertes entscheidend. Diese würde sich jeweils aus dem Wert des Nutzungsrechts ergeben, welches sich hauptsächlich aus den diskontierten Mindest-Leasingzahlungen berechnet.43 Um diese verschiedenen Sachverhalte künftig bilanziell transparent darzustellen, bedarf es einer eindeutigen Vorschrift seitens der Regulierungsorgane. Eine finale Stellungnahme der EBA hierzu beziehungsweise zu einer möglichen Sonderregelung ist bislang noch nicht veröffentlicht worden. Aufgrund der potenziell gravierenden Auswirkung auf die Eigenmittel wird im weiteren Verlauf auch der Fall analysiert, dass die entstehenden Vermögenswerte gemäß Artikel 36 Absatz 1 lit. b) CRR vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden.

Gleichzeitig wird im folgenden Abschnitt auch die Möglichkeit der Behandlung des Nutzungsrechts als RWA als Alternative näher analysiert.

Auswirkungen auf die Kennzahlen

Um die Auswirkungen auf die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen zu beziffern, ist zunächst festzustellen, welche Kennzahlen überhaupt von den Auswirkungen betroffen sind. Wie eingangs bereits erläutert, stehen diesbezüglich insbesondere Eigenkapital-, Liquiditäts- und Verschuldungskennzahlen im Vordergrund.

Die größten Auswirkungen ergeben sich dabei für die eigenkapitalbasierten Kennzahlen. Dabei werden im Folgenden zwei verschiedene Varianten betrachtet: (1) der vollständige Abzug des Nutzungsrechts vom aufsichtlichen Eigenkapital und (2) die Addition des Vermögenswertes zu den RWA. In beiden Fällen ergeben sich verringerte Eigenkapitalquoten.

Um die Differenz der Kennzahlveränderungen zwischen den Alternativen zu quantifizieren, wurde basierend auf dem "Constructive Capitalization Model" von Imhoff, Lipe, Wright (1991; 1997), welches von Fülbier, Silva, Pferdehirt (2008) modifiziert wurde, für die Daten der in der Stichprobe befindlichen Banken eine Simulation durchgeführt. Für die gegebenen Mindest-Leasingzahlungen und Diskontierungssätze errechnen sich unter weiteren Annahmen nach diesem Modell anzusetzende Nutzungsrechte mit korrespondierenden Vermögenswerten. Die Auswirkungen auf die aufsichtlichen Eigenkapitalquoten, die sich daraus ergeben, sind in der Abbildung 7 dargestellt. Dabei symbolisiert das grüne Boxplot die Veränderungen des vollen Abzugs gemäß Artikel 36 Absatz 1 lit. b) CRR, während das blaue Boxplot die Veränderung der risikogewichteten Aktiva durch Behandlung als Posten gemäß Artikel 134 Absatz 1 CRR darstellt. Grafisch werden hierbei in beiden Fällen die Maxima und Minima sowie der Median und das erste und dritte Quantil abgetragen.

Wie ersichtlich, hat die Kapitalisierung der Leasing-Verhältnisse in beiden Alternativen Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote. Die Auswirkungen der Alternative 2 sind hierbei jedoch wesentlich geringer, während bei Alternative 1 durchaus von signifikanten Änderungen zu sprechen ist.

Dabei ist anzumerken, dass die Eigenmittelkennzahlen bei allen analysierten Banken zwar nach der Kapitalisierung weiterhin innerhalb der Schwellenwerte inklusive des Kapitalerhaltungspuffers liegen.44 Jedoch sinkt der Spielraum für weitere Puffer, die in Zukunft vorzuhalten sind. Diese beinhalten zum Beispiel die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß § 10 i KWG sowie zusätzliche SREP-Kapitalanforderungen. Dies macht auch deutlich, dass vergleichbare Bilanzierungsänderungen im Risikomanagement von Banken, insbesondere in der Kapitalplanung sowie im Risikotragfähigkeitsprozess (auch ICAAP) stets zu berücksichtigen sind. Bemerkenswert ist dabei im Besonderen, dass die Einführung von IFRS 16 die Eigenmittelsituation zusätzlich zu den steigenden Eigenmittelanforderungen belasten könnte.

Zur Sicherstellung von ausreichender Liquidität sehen die Basel-III- beziehungsweise CRR-Vorschriften aktuell die Liquidity Coverage Ratio (LCR) und die Net Stable Funding Ratio (NSFR) vor. Dabei bemisst die LCR kurzfristige Liquidität in einem 30-tägigen Stressszenario, während die NSFR sich auf einen einjährigen Liquiditätshorizont bezieht.45

Die Einführung von IFRS 16 wird voraussichtlich keine Auswirkung auf die LCR haben, da zum einen die effektiven Zahlungsströme beziehungsweise Auszahlungsverpflichtungen durch IFRS 16 nicht unmittelbar beeinflusst werden und weiterhin die Leasing-Zahlungen in der Regel den Betriebskosten zuzuordnen sind und damit gemäß Artikel 28 (2) DV LCR mit der Abflussquote von 0 Prozent belegt werden.46 Bezüglich der NSFR hat IFRS 16 unter Umständen einen leicht negativen Effekt, da die Abschreibung eines RoU-Vermögenswertes schneller als die Amortisation von Leasing-Verbindlichkeiten erfolgt.47

Derzeit besteht auf EU-Ebene die Diskussion, ob der RoU-Vermögenswert und die korrespondierende Verbindlichkeit gemäß Artikel 428 k (2) (b) CRR II-Entwurf48 als interdependent kategorisiert werden und damit einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung (RSF - required stable funding) und verfügbare stabile Refinanzierung (ASF - available stable funding) in Höhe von 0 Prozent bekommen. In dem Fall hätte IFRS 16 dann keinen Effekt auf die NSFR nach dem Entwurf der CRR II.49

Unter beiden Alternativen ergeben sich außerdem Veränderungen für die ebenfalls mit Basel III eingeführte Leverage Ratio. Diese berechnet sich als Quotient aus dem Kernkapital (Tier 1) und der Summe aus bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen.50 Sollte sich infolge der Einführung von IFRS 16 das Kernkapital verringern, da der RoU-Vermögenswert aufsichtsrechtlich als Kapitalabzugsposten definiert wird, wird sich auch die Verschuldungsquote verschlechtern.

Eine Einschätzung der Signifikanz der Änderungen lässt sich noch nicht genau treffen, da bislang noch keine finalen Grenzwerte für die Leverage Ratio veröffentlicht wurden. Der vorliegende Entwurf der CRR 2 lässt jedoch auf einen Wert von 3 Prozent schließen, ein zusätzlicher Puffer, der wie bei den Eigenkapitalquoten für bestimmte Banken vorgesehen werden könnte, wird derzeit noch diskutiert.51 Die Simulation zeigt bei der Alternative 1 deutliche Abweichungen von den bisherigen Werten der Banken im Bereich von - 0,1 Prozent bis - 0,4 Prozent (siehe Abbildung 8).

Spiegelbildlich zu den Eigenmitteln gilt auch hier, dass die Verschlechterung in der Alternative 1 bei keiner der betrachteten Banken zu einem Wert von unter 3 Prozent führen würde, langfristig können sich Veränderungen durch den bereits angesprochenen Puffer ergeben. Dahingegen bleibt die Verschuldungsquote unter den Annahmen der Alternative 2 nahezu unverändert, die bilanziellen Risikopositionen erhöhen sich durch die Nutzungsrechte leicht, während das Kernkapital konstant bleibt.

Es bleibt daher abzuwarten, wie die finale Klassifizierung des Nutzungsrechts nach CRR durch die EBA gestaltet wird, da diese den Haupteinflussfaktor für die aufsichtlichen Auswirkungen darstellt. Denkbar wäre etwa auch eine explizite Sonderregelung für Nutzungsrechte aus Miet-Leasingverhältnissen.

Regulatorische Behandlung

Infolge der aufkommenden Fragen bezüglich der regulatorischen Behandlung des RoU-Assets veröffentlichte der Baseler Ausschuss am 6. April 2017 FAQs zu den Änderungen in der Rechnungslegung von Leasing-Geschäften. Daraus geht hervor, dass alle Leasing-Verhältnisse, die auf der Aktivseite mit einem Right-of-Use (RoU)-Vermögenswert angesetzt werden, in Abhängigkeit von dem zugrunde liegenden Vermögenswert zu behandeln sind. Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vermögenswert um einen materiellen Vermögenswert, so ist der RoU-Vermögenswert sowohl in die Berechnung der Leverage Ratio als auch der risikogewichteten Aktiva einzubeziehen. Hierbei soll der RoU-Vermögenswert mit einem Risikogewicht von 100 Prozent angesetzt werden. Diese Risikogewichtung steht im Einklang mit der herkömmlich angewendeten Risikogewichtung auf im Eigentum befindliche materielle Vermögenswerte sowie für Leasing-Geschäfte des Leasing-Nehmers, die nach den bestehenden Rechnungslegungsstandards als Finanzierungs-Leasing bilanziert wurden.52

Zusammenfassende Wertung

Durch die Anwendung von IFRS 16 sinken unter der Annahme der Behandlung des Right-of-Use-Vermögenswertes als Kapitalabzugsposten die verfügbaren Eigenmittel und im Besonderen das harte Kernkapital (CET1). Zudem werden die Eigenmittelanforderungen auch nach Ablauf der Übergangsfristen der CRR durch bevorstehende Neuregelungen (Stichwort Basel IV) weiter ansteigen. Unsere Analyse zeigt, dass infolge der Umsetzung des IFRS 16 der Spielraum für weitere Kapitalpuffer, die in Zukunft vorzuhalten sein werden, sinkt. Ein geringerer Effekt ergibt sich, wenn in Entsprechung zu den FAQs des Basler Ausschusses es sich um einen materiellen Vermögenswert handelt, der dem Nutzungsrecht zugrunde liegt und hierfür ein entsprechendes Risikogewicht von 100 Prozent zur Anwendung kommt.

Auf die Liquiditätskennzahlen LCR und NSFR hat die Einführung von IFRS 16 keine beziehungsweise nur sehr geringe Auswirkungen.

Die Leverage Ratio wird sich im Fall der Behandlung des Right-of-Use-Vermögenswertes als Kapitalabzugsposten jedoch verschlechtern, weil das Kernkapital durch IFRS 16 sinkt, wohin gegen sich der Verschuldungsgrad bei alternativer Behandlung des Vermögenswertes als Risikoposition marginal verschlechtert. Die Tragweite der Änderungen lässt sich zum heutigen Stand noch nicht abschließend bewerten, da die Quote für die Leverage Ratio noch nicht final festgelegt wurde.

Für Eigenkapitalkennzahlen, insbesondere für die Eigenkapitalquote, sind die Auswirkungen der Anwendung von IFRS 16 im Fall der aufsichtsrechtlichen Definition des RoU-Vermögenswertes als Kapitalabzugsposten am deutlichsten, da sich die Eigenmittel zweifelsohne reduzieren werden.

1) Der Beitrag entstand in Kooperation und im Rahmen eines Projektes mit dem Lehrstuhl für Financial Accounting der TU München. Ein besonderer Dank gilt Dominik Hantschel, Anna Maria Müllerschön und Sebastian Rogg (TU München) für die Umsetzung des Projektes und die Vorbereitung des Beitrags.

2) Vgl. Kajüter, Peter und Meinhövel, Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16, Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (KoR) 09/2016, S. 426 ff. sowie Nemet, Marijan und Heyd, Reinhard, Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16; Right of Use Konzept: Welchen Nutzen stiftet der neue Standard, PIR 3/2016, Seite 65ff.

3) Vgl. IASB, IFRS 16.BC3.

4) Vgl. IASB, IFRS 16.9.

5) Vgl. IASB, IFRS 16.B9-B11.

6) Vgl. IASB, IFRS 16.B13-B15.

7) Vgl. IASB, IFRS 16 Project Summary and Feedback, Seite 4.

8) Vgl. IASB, IFRS 16.22.

9) Vgl. IASB, IFRS 16.4.

10) Vgl. IASB, IFRS 16.5 a.

11) Vgl. IASB, IFRS 16.18.

12) Vgl. IASB, IFRS 16.5 b.

13) Vgl. IASB, IFRS 16. BC100.

14) Vgl. IASB, IFRS Project Summary and Feedback, Seite 7.

15) Vgl. IASB, IFRS Project Summary and Feedback, Seite 15.

16) Vgl. FASB, Comment Letters, Reference-No. 2013-270, Comment Letter No. 443.

17) Vgl. IASB, IFRS Project Summary and Feedback, Seite 13.

18) Vgl. FASB, Comment Letters, Reference-No. 2013-270, Comment Letter No. 519.

19) Beispiele: Luftfahrt, Transport, Energiesektor.

20) Vgl. Bardens/Kroner/Meurer, IFRS 16: Flugzeuge jetzt "on balance"? (Teil 1) - Überblick über die neue Leasingbilanzierung nach IFRS, Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (KoR) 09/2016, Seite 392.

21) Vgl. IASB, IFRS 16.B1 und B2.

22) Vgl. Bardens/Kroner/Meurer, IFRS 16: Flugzeuge jetzt "on balance"? (Teil 1) - Überblick über die neue Leasingbilanzierung nach IFRS, Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (KoR) 09/2016, Seite 392.

23) Vgl. Dinh/Fink/Schultze/Schabert, Leasingbilanzierung nach IFRS 16 - Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung, Praxis der internationalen Rechnungslegung (PiR) 09/2016, Seite 237.

24) Vgl. IASB, IFRS 16 Project Summary and Feedback, Seite 5.

25) Der Grenzfremdkapitalzinssatz ist der Zinssatz, den der Leasing-Nehmer bei gleicher Laufzeit und Kreditsicherheit für einen Kredit zum Erwerb des ROU-Asset bezahlen müsste.

26) Siehe Fußnote 22.

27) Vgl. Dinh/Fink/Schultze/Schabert, Leasingbilanzierung nach IFRS 16 - Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung, Praxis der internationalen Rechnungslegung (PiR) 09/2016, Seite 237-238.

28) Vgl. IASB, IFRS 16 Effects Analysis, Seite 44-46.

29) Siehe Fußnote 27.

30) Vgl. Dinh/Fink/Schultze/Schabert, Leasingbilanzierung nach IFRS 16 - Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung, Praxis der internationalen Rechnungslegung (PiR) 09/2016, Seite 241.

31) Vgl. IASB, IFRS 16 Effects Analysis, Seite 50.

32) Vgl. Thurow, Auswirkungen des IFRS 16 Leases auf Bilanzkennzahlen und Financial Convenants, Zeitschrift für internationale Rechnungslegung (IRZ) 04/2016, Seite 149.

33) Vgl. Basel III Monitoring Report (2016), Seite IV.

34) Vgl. IASB, IFRS 16 Effects Analysis, Seite 53-54 und Thurow, Auswirkungen des IFRS 16 Leases auf Bilanzkennzahlen und Financial Convenants, Zeitschrift für internationale Rechnungslegung (IRZ) 04/2016, Seite 150.

35) Vgl. Basel III Monitoring Report (2016), Seite IV.

36) Vgl. Deutsche Börse Information Services: Die Indizes der Deutsche Börse AG.

37) Vgl. Deutsche Bank, Geschäftsbericht 2015 (2016), Kapitel 2, Absatz 24.

38) Vgl. Verordnung (EU), Nr. 575/2013 Art. 36 Abs. 1 lit. b).

39) Vgl. Verordnung (EU), Nr. 575/2013 Art. 134 Abs. 1.

40) Verordnung (EU), Nr. 575/2013 Art. 134 Abs. 7.

41) Vgl. IASB, IAS 17.20 (2005).

42) Vgl. IASB, IFRS 16.B9.

43) Vgl. IASB, IFRS 16.24(a) i.V.m IFRS 16.26.

44) Vgl. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Art. 92.

45) Vgl. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Art. 411 ff.

46) Vgl. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/61.

47) Vgl. EBA-2017-D-1085

48) https://ec.europa.eu

49) Vgl. EBF, EBF response to the EFRAG endorsement advice on IFRS 16, Seite 3.

50) Vgl. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Art. 429.

51) Vgl. Europäische Kommission, 2016/0360 (COD), Seite 21 f.

52) http://www.bis.org/press

DIE AUTOREN:
Marijan Nemet, Frankfurt am Main, ist Partner/Wirtschaftsprüfer im Bereich Financial Services bei Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sein Arbeitsschwerpunkt liegt in der Betreuung von Leasing- und Factoring-Gesellschaften sowie Retail- und Auslandsbanken. E-Mail: mnemet[at]deloitte[dot]de
 
Christian Seiwald, München, ist Director Risk Advisory bei Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Seine Schwerpunkte liegen in Beratungs- und Prüfungsprojekten zu aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Basler Säulen I und II, im Speziellen den Mindestkapitalanforderungen sowie SREP. E-Mail: cseiwald[at]deloitte[dot]de
Marijan Nemet , Partner/Wirtschaftsprüfer im Bereich Financial Services bei Deloitte GmbH

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