RECHT

Die langfristige Liquiditätskennziffer NSFR

Inhalte, Verpflichtungen und Anpassungen

Steffen Laufenberg, Foto: Ernst & Young GmbH

Um den Finanzmarkt zu stabilisieren, hat die europäische Bankenaufsicht seit der Finanzkrise einige Regularien erlassen. Diese zielen in erster Linie auf eine optimierte Liquiditätsausstattung der Geldinstitute ab. Im Fokus dieses Beitrags stehen die Meldepflichten für eine langfristige Liquiditätskennziffer, besser bekannt als NSFR. Diese sind immer wieder überarbeitet worden, um optimal auf die Bedürfnisse der verschiedenen Institute zugeschnitten zu sein. Die Autoren gehen auf die stetigen Neuerungen, Pflichten und Sonderbestimmungen der NSFR ein. (Red.)

Während der Finanzkrise mit Beginn im Jahr 2007 offenbarte sich schmerzhaft, dass die Liquiditätssituation bei vielen Instituten zu diesem Zeitpunkt ungenügend war. Einer der Gründe hierfür war ein nicht sorgfältig genug betriebenes Liquiditätsrisikomanagement und damit einhergehend eine zu kurzfristige Refinanzierung. Einige Institute konnten die in dieser Stressphase rapide ansteigenden Abflüsse nicht durch entsprechende Zuflüsse kompensieren beziehungsweise hatten keine ausreichend dimensionierte Liquiditätspuffer. Sie drohten, zahlungsunfähig zu werden.

Um zur Stabilisierung des Finanzmarktes beizutragen, reagierte die Bankenaufsicht auf die Erfahrungen aus der Krise mit zusätzlichen Verordnungen zur besseren Liquiditätsausstattung der Institute. Diese wurden zunächst auf globaler Ebene durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel III) entworfen, die dann auch in der EU umgesetzt worden sind und im Zuge der Capital Requirements Regulation (CRR)1) Anwendung fanden.

Finanzbranche stützen

Neben der Verschärfung der Eigenmittelanforderungen war es ein zentrales Anliegen von Basel III und deren europäischer Umsetzung, erstmalig einheitliche Liquiditätskennziffern und Liquiditätsüberwachungsinstrumente einzuführen. Sie stellen eine der wichtigsten Neuerungen von Basel III beziehungsweise der CRR gegenüber den vorangegangenen Richtlinien über Eigenkapitalanforderungen dar. Zwar enthielten auch letztere allgemeine, qualitative Liquiditätsvorschriften. Doch fehlten detaillierte Vorschriften, was unter liquiden Aktiva zu verstehen ist und wie potenzielle Netto-Mittelabflüsse zu berechnen sind.

Zusätzlich zu den Anforderungen für die kurzfristige Liquiditätskennziffer, der sogenannten Liquidity Coverage Ratio (LCR), sind in der CRR auch Meldepflichten für eine langfristige Liquiditätskennziffer aufgeführt. Dies ist die unter Basel III bekannte Kennziffer Net Stable Funding Ratio (NSFR). Die NSFR verpflichtet die Institute, diejenigen Positionen zu melden, die eine stabile Refinanzierung bieten und diejenigen, die eine stabile Refinanzierung erfordern. Daneben stellt die Additional Liquidity Monitoring Metrics eine ergänzende Liquiditätsmeldung dar, die zusätzliche Daten zur Liquidität beinhaltet, ohne aktuell eine feste Quote oder eine Mindesteinhaltung zu fordern.

Anpassung der NSFR

Im November 2016 wurden auf europäischer Ebene mit dem Entwurf für die CRR II die bisher in der CRR vorgesehenen Liquiditätsanforderungen erneut überarbeitet. Insbesondere für die NSFR sind in diesem Zusammenhang weitreichende Änderungen zu den aktuellen Vorgaben aus der CRR vorgesehen. Die CRR II wurde in ihrer finalen Version am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.2)

Die Überarbeitung der NSFR im Zuge der CRR II berücksichtigt im Wesentlichen die Finalisierung der Berechnungslogik der NSFR auf internationaler Ebene durch den Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht und die Festsetzung einer verpflichtenden Mindestquote für die NSFR. Zusätzlich wurde für kleine und nichtkomplexe Institute die Möglichkeit geschaffen, eine vereinfachte NSFR zu melden. Die EU-Kommission will damit die Proportionalität bei der Anwendung der aufsichtlichen Vorgaben stärken und speziell im Meldewesen für eine gewisse Aufwandsreduktion bei gleichzeitig weiterhin angemessener Aufsicht sorgen.

Die CRR II sieht eine Mindestquote von 100 Prozent für die NSFR vor, die die Kreditinstitute ab Juni 2021 einzuhalten haben. Bis dahin müssen die Institute weiterhin nach den Regelungen der CRR die Positionen melden, die eine stabile Refinanzierung fordern beziehungsweise bieten. Ohne jedoch eine verbindliche Mindestquote einhalten zu müssen. Der Anwendungsbereich weicht hierbei nach aktuellem Stand nicht von dem der bisherigen Regelungen ab.

Im Gegensatz zur LCR, die eine kurzfristige Kennziffer darstellt und einen Liquiditätsstress über 30 Kalendertage umfasst, hat die NSFR die Sicherstellung der angemessenen langfristigen Refinanzierung von Instituten im Blick. Die folgende Aufzählung bietet einen Überblick der wichtigsten Artikel der CRR II ((EU) 2019/876) in Bezug auf die NSFR:

  • Berechnungsschema der NSFR: Artikel 428b und 428c
  • Verfügbare stabile Refinanzierung (allgemeine Bestimmungen und anzuwendende Faktoren): Artikel 428i bis 428o
  • Erforderliche stabile Refinanzierung (allgemeine Bestimmungen und anzuwendende Faktoren): Artikel 428p bis 428ah
  • Kleine und nicht komplexe Institute: Artikel 428ai bis 428az

Berechnungsvorschrift

Die CRR II definiert die NSFR als das Verhältnis des Betrags der Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten (available stable funding, ASF), zu dem Betrag der Positionen, die ein stabile Refinanzierung erfordern (required stable funding, RSF). Der verfügbare Betrag stabiler Refinanzierung setzt sich aus den Verbindlichkeiten und den Eigenmitteln zusammen, bei denen erwartet wird, dass sie über den NSFR-relevanten Zeitraum zur Verfügung stehen. Der erforderliche Betrag stabiler Refinanzierung setzt sich aus den Vermögenswerten und außerbilanziellen Positionen in Abhängigkeit der Restlaufzeiten beziehungsweise Liquiditätsmerkmalen zusammen. Grundsätzlich wird hinsichtlich des Wertansatzes bei der NSFR auf bilanzielle Größen abgestellt.

Abbildung 1: Definition der NSFR in der CRR II Quelle: S. Laufenberg
  • Verfügbare stabile Refinanzierung: Der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung ASF berechnet sich, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und Eigenmitteln mit den nach CRR II anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung ergibt sich in der Folge aus der Summe der gewichteten Beträge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel.

Eine vereinfachte Übersicht über die Höhe der jeweilig anzuwendenden ASF-Faktoren ist in Abbildung 2 je nach Kategorie und Restlaufzeit abgebildet. Die Höhe des Faktors ergibt sich dabei aus der Kombination der entsprechenden Restlaufzeit des Geschäftes sowie der Gegenpartei. Grundsätzlich definiert die NSFR drei relevante Laufzeitbänder: kleiner sechs Monate, sechs bis kleiner zwölf Monate und größer oder gleich zwölf Monate. Diese kommen sowohl auf der ASF- als auch auf der RSF-Seite zur Anwendung. Eine Ausnahme bildet in diesem Zusammenhang das Eigenkapital, welches unabhängig von der Restlaufzeit einen ASF-Faktor in Höhe von 100 Prozent erhält.

Abbildung 2: Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten Quelle: S. Laufenberg
  • Erforderliche stabile Refinanzierung: Der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung RSF wird berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den nach CRR II anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung entspricht in Folge der Summe aller gewichteten Beträge der Aktiva und außerbilanziellen Posten.

Neben der Restlaufzeit und der Kategorisierung nach Kontrahenten wird bei der erforderlichen stabilen Refinanzierung auch die Höhe der Belastung des Vermögenswertes miteinbezogen. Eine Belastung kann beispielsweise entstehen, wenn der Vermögenswert als Sicherheit hinterlegt wurde. Eine Belastung wirkt in Abhängigkeit der Belastungsdauer grundsätzlich erhöhend auf den RSF-Faktor. Lediglich Aktiva, die weniger als sechs Monate belastet sind, erhalten die gleichen RSF-Faktoren, als wenn sie unbelastet wären.

Eine vereinfachte Übersicht über die Höhe der jeweilig anzuwendenden RSF-Faktoren ist in Abbildung 3 je nach Kategorie und Restlaufzeit abgebildet. Auch hier zeigt sich analog zu den ASF-Faktoren, dass die Restlaufzeit einen materiellen Einfluss auf die NSFR hat. Allerdings wirken in diesem Fall die Restlaufzeiten mit zunehmender Länge der erforderlichen Finanzierung negativ auf die RSF- Faktoren. Zusätzlich wird hier nach der zugrunde liegenden Liquidität klassifiziert, um den anzuwendenden RSF-Faktor zu bestimmen. Je liquider das jeweilige Aktivum ist, desto vorteilhafter ist der anzuwendende RSF-Faktor. Damit wirken geringe RSF-Faktoren im Hinblick auf die Berechnung schonend auf die NSFR. Abbildung 3 stellt in diesem Zusammenhang nur einen Teil der diversen RSF-Kategorien und damit einhergehenden Faktoren dar. In den Artikeln 428p bis 428ah CRR sind die weiteren Vorgaben und Kategorien entsprechend aufgeführt.

Abbildung 3: Positionen, die eine stabile Refinanzierung erfordern Quelle: S. Laufenberg

Interdependenzen

Sogenannte interdependente Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erhalten für Zwecke der NSFR sowohl auf der ASF- als auch auf der RSF-Seite einen Faktor von null Prozent. Sie haben in der Folge keine Auswirkungen auf die Höhe der NSFR. Für die Klassifizierung von Aktiva und Verbindlichkeiten als interdependent ist die Zustimmung der zuständigen Behörden erforderlich. Beispielhaft werden in diesem Kontext die folgenden Produkte aufgeführt:

  • Bestimmte zentralisiert regulierte Spareinlagen
  • Bestimmte Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten
  • Auserwählte gedeckte Schuldverschreibungen
  • Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen

Vereinfachte NSFR

Mit Einführung der CRR II wurde auch dem Proportionalitätsgedanken verstärkt Rechnung getragen. Für Zwecke der NSFR wurde in diesem Zusammenhang eine vereinfachte Berechnung der Quote als Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute eingeführt. Die Eigenschaften eines kleinen und nicht komplexen Instituts werden in der Änderungsverordnung der CRR II von 2019 festgelegt.3) Als Kriterium ist hier beispielhaft zu nennen, dass der Gesamtwert der Vermögenswerte im Durchschnitt kleiner als fünf Milliarden Euro betragen muss. Die zuständige Behörde hat die Einstufung in ein kleines und nicht komplexes Institut auf der Grundlage einer Analyse der Größe, Verflechtung, Komplexität und des Risikoprofils vorzunehmen.

Erfolgt diese Einstufung, verringert dies die Anzahl an Datenpunkten, die für die Meldung der NSFR erhoben werden müssen. Dies soll die Komplexität der Meldung der NSFR reduzieren. Gleichzeitig soll über eine angepasste Kalibrierung der Faktoren sichergestellt werden, dass auch die kleinen und nicht komplexen Institute über eine ausreichend stabile Refinanzierung verfügen.

Im Vergleich zu den RSF-Faktoren der Standard-NSFR wird deutlich, dass weniger unterschiedliche RSF-Faktoren vergeben werden. Da die Positionen aus den nicht mehr verwendeten Gruppen immer einer Kategorie mit höherem RSF-Faktor in der vereinfachten NSFR zugeordnet werden, kann dies - je nach Materialität der Positionen - Auswirkungen auf die Höhe der NSFR haben. Aus den Meldebögen für die vereinfachte NSFR seitens der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) geht auch hervor, dass nicht in drei Laufzeitbändern, sondern nur noch in zwei Laufzeitbändern unterschieden wird (bis ein Jahr und größer oder gleich ein Jahr).

Um einen Eindruck zu erlangen, welche Vermögensgegenstände beziehungsweise außerbilanziellen Positionen in den jeweiligen RSF-Kategorien allokiert werden und wie sich diese Positionen in der vereinfachten NSFR verhalten, bietet Abbildung 4 einen Überblick der Kategorien, bei denen Unterschiede vorliegen.

Abbildung 4: Überblick der Kategorien, bei denen Unterschiede in den RSF-Faktoren vorliegen (Angaben in Prozent) Quelle: S. Laufenberg

Im Vergleich mit den ASF-Faktoren für die Standard-NSFR ist festzustellen, dass die Unterschiede auf die weniger granulare Gliederung der Restlaufzeiten zurückzuführen sind. Während in der Standard-NSFR beispielsweise bei latenten Steuerschulden und Minderheitsbeteiligungen mit einer Restlaufzeit zwischen sechs Monaten und einem Jahr ein ASF-Faktor von 50 Prozent vorgesehen ist, ist bei der vereinfachten NSFR bei einer Restlaufzeit von unter einem Jahr ein ASF-Faktor von null Prozent vorgegeben. Gleiches ist bei Verbindlichkeiten gegenüber der Europäischen Zentralbank, Zentralbanken und Mitgliedsstaaten oder den sonstigen Verbindlichkeiten zu beobachten: Während die Standard-NSFR für Restlaufzeiten zwischen sechs Monaten und einem Jahr einen vorteilhafteren ASF-Faktor von 50 Prozent vorsieht, ist bei der vereinfachten NSFR für Restlaufzeiten unter einem Jahr ein ASF-Faktor von null Prozent die Vorgabe.

Meldebögen

Im Rahmen des Meldeprozesses für die NSFR nach CRR II hat die EBA fünf standardisierte Vorlagen im Juni 2020 veröffentlicht. Diese finalen Vorlagen (EBA/ITS/2020/05) wurden bisher noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie liefern aber einen Einblick in die Ausgestaltung und Inhalte der zu meldenden Positionen.4)

Jeweils zwei Meldebögen sind für die Standard-NSFR (C 80.00 und C 81.00) und zwei Meldebögen für die vereinfachte NSFR (C 82.00 und C 83.00) vorgesehen. Zusätzlich ist mit C 84.00 ein aggregiertes Template aufgeführt, welches die Bestandteile auf der ASF- und RSF-Seite zusammenfassend darstellen soll. Diese Zusammenfassungsvorlage ist sowohl von Instituten, die die NSFR mit den regulären Meldebögen melden, als auch von den Instituten, die die Meldebögen für die vereinfachte NSFR verwenden, zu befüllen. In Anhang 13 des EBA/ ITS/2020/05 sind die Erläuterungen zur Befüllung der einzelnen Meldepositionen und weitergehende Informationen und Klarstellungen in Zusammenhang mit der Meldung der NSFR aufgeführt.

Offenlegung

Neben den bisher erläuterten Anforderungen aus Teil 6 für die NSFR ist in der CRR II auch die Offenlegung von Liquiditätsanforderungen (LCR, NSFR und Liquiditätsrisikomanagement) verankert. Die Frequenz und der Umfang der Offenlegung variieren zukünftig in Abhängigkeit der Kategorisierung der Institute in große, kleine und nicht komplexe sowie andere Institute. Die Offenlegungsanforderungen in Abhängigkeit von der Kategorisierung sind in der CRR II detailliert enthalten.5) Die Offenlegung der NSFR auf Basis der CRR II erfolgt ab Juni 2021. Hinsichtlich der NSFR müssen beispielsweise große Institute gemäß Artikel 451a Absatz 3 CRR II halbjährlich Folgendes offenlegen:

  • Quartalsendzahlen zur NSFR für jedes Quartal des maßgeblichen Offenlegungszeitraums
  • Eine Übersicht über den Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung
  • Eine Übersicht über den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung

Für kleine und nicht komplexe Einrichtungen sind die Offenlegungsanforderungen im Hinblick auf die NSFR im Vergleich weniger umfangreich. Da hier die Offenlegung zwar ebenfalls halbjährlich, jedoch auf Basis der Schlüsselparameter nach CRR II gefordert ist.

Bezüglich einheitlicher Offenlegungsformate hat die europäische Aufsichtsbehörde EBA das Mandat, Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate auszuarbeiten. Am 24. Juni 2020 hat die EBA ein ihrerseits finales Dokument bezüglich einheitlicher Offenlegungsformate veröffentlicht.6) Das EBA/ITS/2020/04 enthält speziell für Zwecke der NSFR ein Offenlegungstemplate sowie erläuternde Aussagen zur Befüllung der Templates und zu weiteren erforderlichen Angaben im Rahmen der NSFR Offenlegung.

Steuerung der NSFR

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat im Oktober 2019 einen Bericht bezüglich des Basel III Monitorings auf seiner Homepage veröffentlicht. Enthalten sind auch Informationen zur NSFR, die das BCBS auf Basis der Daten der Teilnehmenden an dem Monitoring zusammengetragen hat.7)

Die Deutsche Bundesbank hat in diesem Kontext die Ergebnisse der teilnehmenden deutschen Institute veröffentlicht.8) Danach liegt die durchschnittliche NSFR bei den teilnehmenden Instituten bei 108 Prozent. Die großen Institute (sogenannte Gruppe-1-Institute) sind dabei im Durchschnitt mit 106 Prozent etwas schlechter aufgestellt. Diese Institute weisen zudem einen Bedarf an zusätzlicher stabiler Refinanzierung in Höhe von 22,7 Milliarden Euro auf. Die kleineren Institute (sogenannte Gruppe-2-Institute) haben im Durchschnitt eine NSFR von 112,4 Prozent. Deren zusätzlicher Bedarf an stabiler Refinanzierung liegt bei lediglich 4,3 Milliarden Euro.

Da diese Darstellung eine Durchschnittsbetrachtung ist, gibt es einzelne Institute, die die Mindestquote von 100 Prozent nicht einhalten. Insgesamt besteht so ein Bedarf an stabiler Refinanzierung in Höhe von rund 27 Milliarden Euro. Es bleibt folglich festzuhalten, dass die Anforderungen an die Liquiditätsausstattung der Institute auf Basis der Auswertungen des BCBS im Durchschnitt eingehalten werden.

Die Steuerung der NSFR ist in der Praxis oftmals mit größeren Hürden verbunden als beispielsweise die Steuerung der LCR. Dies liegt unter anderem an dem Zeithorizont der langfristigen Liquiditätskennziffer sowie dem Umfang der relevanten Kategorien und dem damit einhergehenden Gesamtvolumen der Kennziffer. Eine LCR ist beispielsweise relativ schnell über die Einlagen auf dem Zentralbankkonto zu steuern. Diese Maßnahme wirkt zwar auch in der NSFR, aber die Auswirkung ist nicht so stark und man benötigt häufig zusätzliche Steuerungsmaßnahmen.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Steuerung der NSFR nicht für sich, sondern gesamthaft und unter Berücksichtigung von möglichen Effekten auf weitere regulatorische Größen und Kennziffern erfolgen sollte. Mögliche Herangehensweisen und Maßnahmen sind nachstehend beispielhaft aufgeführt:

  • Eine Erhöhung der Laufzeit der Refinanzierungen wirkt sich positiv auf die ASF-Seite der NSFR aus
  • Refinanzierungen von Nicht-Finanzkunden statt von Finanzkunden sorgt für eine verbesserte verfügbare stabile Refinanzierung und verbessert somit die NSFR
  • Eine Reduktion der belasteten Aktiva beziehungsweise der Belastungsdauer senkt die notwendige stabile Refinanzierung
  • Ein Aufbau an hochliquiden Aktiva sorgt auch für eine Verbesserung der NSFR Für die Steuerung der langfristigen Liquiditätskennziffer NSFR

sollte frühzeitig eine Zielgröße definiert werden. Zudem sollte bei Unterschreitung der Zielgröße ein Entwicklungspfad bis Juni 2021 definiert werden, damit eine Erfüllung der Mindestquote sichergestellt werden kann.

Im Vergleich zu den internationalen Vorgaben enthalten die Anforderungen auf europäischer Ebene Aspekte, die im Rahmen der Umsetzung entsprechend berücksichtigt werden sollten. Neben abweichenden Faktoren und den Vorgaben zu den einzelnen ASF- und RSF-Kategorien ist in diesem Zusammenhang auch die vereinfachte Berechnung für die NSFR für kleine und nicht komplexe Institute als Novum hervorzuheben.

Weitere Spezifikationen

Weitere Vorgaben und Besonderheiten der NSFR zu der Behandlung von beispielsweise Derivaten oder Kündigungsrechten finden sich in den Vorgaben der CRR II. In den nächsten Monaten werden auf europäischer Ebene weitergehende Spezifikationen im Hinblick auf die NSFR folgen. Die CRR II formuliert diverse Mandate an die EBA. Beispielsweise soll die EBA technische Regulierungsstandards sowie standardisierte Bögen für die Offenlegung ausarbeiten und diese der Kommission vorlegen.

Zusätzlich werden zu ausgewählten Themen (beispielsweise zu den interdependenten Aktiva und Verbindlichkeiten) Berichte durch die EBA an die Kommission oder durch die zuständigen Behörden an die EBA folgen. Es ist auch zu erwarten, dass die Single Rulebook Q&A der EBA um Aspekte für die NSFR erweitert werden. Das erfolgt spätestens mit der Finalisierung der Meldebögen.

Fußnoten

1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013.

2) Verordnung (EU) 2019/876 vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

3) Vgl. Artikel 4 Nr.145, Verordnung (EU) 2019/ 876 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

4) Vgl. EBA/ITS/2020/05 vom 24. Juni 2020, Annex 12 und Annex 13.

5) Siehe Art. 431 bis 434 in Verbindung mit Art. 451a der Verordnung (EU) 2019/876.

6) EBA/ITS/2020/04.

7) BCBS Basel III Monitoring Report, Oktober 2019.

8) Statistischer Anhang zum Basel-III-Monitoring für deutsche Institute, Deutsche Bundesbank, Stichtag 30. Juni 2019, Erscheinungsdatum: April 2020.

STEFFEN LAUFENBERG ist Associate Partner im Bereich Business Consulting der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart. Er berät Banken und Finanzdienstleister zu den Themen ICAAP und ILAAP.
E-Mail: steffen.laufenberg[at]de.ey[dot]com
 
SEDA TEKIN ist Senior Managerin im Bereich Business Consulting der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart. Zu ihren Themenschwerpunkten gehören Fragestellungen rund um die Liquidität im Finanzsektor.
E-Mail: seda.tekin[at]de.ey[dot]com
Steffen Laufenberg , Associate Partner, Business Consulting, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart
Seda Tekin , Senior Managerin, Business Consulting, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart.

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