Die neue PrüfbV - Herausforderung für Prüfer und Institute

Beurteilungs- und Berichtspflichten ausgeweitet

Marijan Nemet

Marijan Nemet, Dr. Christopher Zilch - Nichts ist stetiger als der Wandel. So hat auch das Jahr 2015 zahlreiche unmittelbare und mittelbare Neuerungen für Finanzierungsleasing- und Factoring-Gesellschaften sowie deren Abschlussprüfer gebracht. Dieser Beitrag legt seinen Fokus auf neue Anforderungen, die aufgrund der Überarbeitung der für Leasing- und Factoring-Gesellschaften relevanten Teile der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) resultieren. Er gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen und einen ersten Ausblick auf weitere anstehende aufsichtsrechtliche Entwicklungen.

Die Vielzahl gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Neuerungen der letzten Jahre hat eine Novellierung der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)1) erforderlich gemacht, die letztmals 2009 angepasst wurde. Die finale Fassung der neuen PrüfbV wurde am 19. Juni 2015 veröffentlicht. Wesentliche Überarbeitungen erfolgten in den Bereichen Risikomanagement, Geschäftsorganisation, Vergütungs- sowie IT-Systeme. Im Folgenden sollen nur die für Finanzierungsleasing- und Factoring-Gesellschaften relevanten Neuerungen betrachtet werden.

Auch wenn die PrüfbV eine direkte Bindungswirkung nur für die Abschlussprüfer der jeweiligen Institute entfaltet, so sind durch die Schaffung neuer oder erweiterter Prüfungs- und Berichtspflichten damit auch Anforderungen für die zu prüfenden Finanzierungsleasing- und Factoring-Gesellschaften verbunden. Obwohl erst im Juni 2015 veröffentlicht, findet die neue PrüfbV bereits für alle nach dem 31. Dezember 2014 beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Insoweit sind die sich aus der neuen PrüfbV ergebenden Neuerungen beziehungsweise Erweiterungen in den aktuell laufenden beziehungsweise kommenden Prüfungen bereits zu berücksichtigen.

Substanzwertrechnung

Zu den insbesondere für Finanzierungsleasing-Institute maßgeblichen Neuerungen gehört die Verpflichtung des Abschlussprüfers gemäß § 62 Abs. 7 Satz 1 PrüfbV n.F., den Aufbau der Substanzwertrechnung darzustellen. Er hat zu beurteilen, ob der Berechnung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausible Angaben und Annahmen zugrunde liegen, wenn

- das Institut einen errechneten Substanzwert in das Risikodeckungspotenzial zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit einbeziehen muss oder

- ein bilanziell überschuldetes Institut eine positive Fortführungsprognose nur unter Heranziehung des Substanzwertes stellen kann.

Gemäß § 7 Abs. 4 PrüfbV n.F. ist in diesen Fällen auch in der zusammenfassenden Schlussbemerkung auf das Prüfungsergebnis Bezug zu nehmen. Mit dieser Vorschrift konkretisiert die Aufsicht erstmals ihre Erwartungen an die Überprüfung der Substanzwertberechnung und erkennt sie damit mittelbar auch als sachgerechten Bestandteil einer Risikotragfähigkeitsrechnung an. Gleichzeitig wird mit dieser Prüfungs- und Berichtsanforderung der besonderen Bedeutung der Substanzwertberechnung im Falle bilanzieller Überschuldung Rechnung getragen. Abzuwarten bleibt, inwieweit diese neuen Anforderung, die bisherigen freiwilligen Prüfungen der Substanzwertberechnung gemäß IDW PS 8102) ersetzen kann. Die dort genannten Anforderungen an den Prüfungsumfang sowie die Dokumentation durch die betroffenen Gesellschaften gehen über die Erfordernisse des § 62 Abs. 7 Satz 1 PrüfbV n.F. hinaus und stellen im Hinblick auf die Transparenz und Klarheit der Berechnung weiterhin einen wesentlichen Maßstab dar.

Risikomanagement und Geschäftsorganisation

Einen weiteren Schwerpunkt der novellierten PrüfbV bilden die Bereiche Risikomanagement und Geschäftsorganisation. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 PrüfbV n.F. hat der Abschlussprüfer die Strategie des zu prüfenden Unternehmens daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet ist. Hiermit ist eine stärkere inhaltliche Würdigung der Strategie verbunden.

Eine deutliche Erweiterung der Jahresabschlussprüfung ist hinsichtlich der Prüfung der Geschäftsleitung festzuhalten. Diesbezüglich wurden durch das CRD-IV-Umsetzungsgesetz sowohl zahlreiche persönliche Anforderungen an die Geschäftsleitung als auch hinsichtlich deren Funktion und Aufgabe kodifiziert, die bislang lediglich über Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) in Teilen geregelt waren. Insoweit ergibt sich hier eine entsprechende Konkretisierung der Anforderungen an die Prüfungs- und Berichterstattung durch den Abschlussprüfer, die in den Vorjahren in wesentlichen Bereichen bereits im Rahmen der Prüfung der Umsetzung der MaRisk sichergestellt sein sollte.

Gemäß § 11 PrüfbV n.F. ist zu überprüfen, ob die Geschäftsleiter neben der erforderlichen Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und zeitlichen Verfügbarkeit allen in § 25 c Kreditwesengesetz (KWG) genannten Anforderungen nachgekommen sind. Dies umfasst zum Beispiel eine Prüfung der Vereinbarkeit der Geschäftsleitertätigkeit mit anderen Leitungsoder Aufsichtsfunktionen. Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erlassen wurden und ob diese wirksam sind. Ebenfalls prüfungspflichtig wird nun die Frage, ob der Strategie- und Risikofestlegung ausreichend Zeit gewidmet wird oder ob adäquate Kontrollen zur Sicherstellung der Richtigkeit des Rechnungswesens und der Finanzberichterstattung eingerichtet wurden.

Auch die Absätze 4 a und 4 b des § 25 c KWG unterliegen nun der Prüfung durch den Abschlussprüfer. Er hat fortan zu beurteilen, ob durch die Geschäftsleiter eine auf die nachhaltige Entwicklung ausgerichtete Strategie festgelegt wurde, ob Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit implementiert oder ob interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und eine Interne Revision eingerichtet wurden, wobei diese Anforderungen durch § 25c Abs. 4 a KWG noch weiter konkretisiert werden. Gleiches gilt für die angemessene personelle und technischorganisatorische Ausstattung, für Notfallkonzepte oder für Auslagerungen.

Zu Diskussionen in der Praxis wird die Umsetzung der Prüfungs- und Berichtsanforderungen gemäß § 11 Abs. 5 PrüfbV n.F. führen. Demnach hat der Abschlussprüfer künftig zu beurteilen, ob die Strukturen des Instituts es den Organen ermöglichen, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auf die Einrichtung oder Nichteinrichtung von Ausschüssen einzugehen, soweit diese aufgrund der Größe der Institute zu implementieren sind. Der Abschlussprüfer muss zudem beurteilen, ob die jeweiligen Vorsitzenden der Ausschüsse unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings oder den Leitern der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zuständigen Organisationseinheiten Auskünfte einholen können.

Hinter diesen erweiterten Prüfungsanforderungen steht das Bemühen der Regulatoren, die Aufsichtsgremien in ihrer Funktion als Überwachungsorgan, wie es auch in den Regelungen des § 25 d KWG zum Ausdruck kommt, zu stärken und hinsichtlich deren Umsetzung zu überprüfen. So ist in der Praxis deutlich erkennbar, dass die Aufsicht erhöhte Anforderungen an die Qualifikation der Gremien stellt und bei Instituten regelmäßig angemessene Qualifikationsnachweise einfordert. Daneben werden die Grundlagen sowie die Dokumentation der Aufsichtsratstätigkeit im Rahmen der Prüfung eine deutlich wichtigere Rolle spielen, da nicht nur die Prüfer, sondern auch die Aufsicht sich verstärkt von einer angemessenen, aktiven Aufsichtsratstätigkeit überzeugen wird.

Vergütungssysteme

Ebenfalls neu geregelt wurden die Anforderungen an die Prüfung der Vergütungssysteme.3) Hierzu wurde der § 12 in die PrüfbV eingefügt. Zunächst werden vom Abschlussprüfer Angaben dazu verlangt, ob es sich um ein bedeutendes Institut handelt, was bei Finanzierungsleasing- und Factoring-Gesellschaften in der Regel nicht der Fall ist. Er muss außerdem eine Einschätzung dazu abgeben, ob die Vergütungssysteme des Instituts angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind. Die Anforderung an die Transparenz umfasst die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit vor allem für die Mitarbeiter, aber ebenso für Dritte.

Der Abschlussprüfer hat darüber hinaus zu beurteilen, ob sich die Vergütungssysteme an den Institutsstrategien orientieren, sich die Vergütungsparameter an den Strategien ausrichten und ob die Vergütungsparameter das Erreichen der strategischen Institutsziele unterstützen. Absatz 3 legt daher den Fokus insbesondere auf folgende Punkte:

- die Vergütungssysteme der Geschäftsleiter,

- die Grundzüge der sonstigen Vergütungssysteme,

- die festgelegte Obergrenze für das Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung,

- die Vergütung der Kontrolleinheiten,

- bei übergeordneten Unternehmen die Einhaltung der Vergütungsanforderungen innerhalb der Gruppe sowie

- die Einbindung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.

Zielsetzung der Regelungen ist es, dass die Aufsicht jährlich alle wesentlichen Grundinformationen über die Vergütungssysteme der Institute erhält und damit auch deren Anreizwirkung beurteilen kann. Während es in vielen der vorgenannten Bereiche vor allem zu einer Konkretisierung und damit verbunden zu einer Erweiterung der Prüfungs- und Berichtspflichten durch die PrüfbV kommt, ergeben sich aufgrund der Novellierung im IT-Bereich grundlegende Änderungen.

IT-Systeme

Die deutlich erhöhten Anforderungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von der Aufsicht verstärkten Fokus auf der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit aufsichtlich relevanter Daten und der damit verbundenen Qualität zum Beispiel des Informationsrisikomanagements, der IT-Sicherheit sowie des IT-Betriebs der Institute. Dies ist eine Entwicklung, die sich auch in der verstärkt quantitativen Beaufsichtigung und im Rahmen der geplanten Novelle der MaRisk niederschlägt, wobei Themen wie ein angemessenes Datenmanagement zur vollständigen Identifikation und Zusammenführung von Risikodaten insbesondere in Stresssituationen, die Auswertung dieser Daten sowie deren Pflege eine zentrale Rolle spielen werden. Die Berichtsund Prüfungspflichten wurden im Rahmen der Novellierung der PrüfbV erheblich erweitert und machen eine angemessene IT-Prüfung bei jedem einzelnen Institut unumgänglich.

Der Abschlussprüfer ist nun gemäß § 9 Abs. 2 Nr. PrüfbV n.F. verpflichtet, über wesentliche Änderungen in den IT-Systemen zu berichten. Dabei sind entsprechende IT-Projekte im Prüfungsbericht darzustellen, womit der weiter gestiegenen Be deutung der IT-Systemlandschaften Rechnung getragen wird.

Des Weiteren wurde der neue § 13 in die PrüfbV eingefügt. Gemäß den Erläuterungen zur PrüfbV gab es in der Vergangenheit wohl erhebliche Qualitätsunterschiede in der Berichterstattung über IT-Systeme, die nunmehr vereinheitlicht werden sollen. Der Abschlussprüfer hat daher künftig darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Insbesondere ist einzugehen auf

- das Informationsrisikomanagement,

- das IT-Sicherheitsmanagement, den IT-Betrieb,

- die Verfahren der Anwendungsentwicklung und -pflege sowie

- die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall.

Dabei ist zu beachten: Die Anforderungen gelten ebenfalls beim Bezug von IT-Ressourcen durch Drittanbieter.

Auslagerungen

Im Hinblick auf die in der Praxis regelmäßig diskutierte und häufig unterschiedlich beantwortete Frage nach der Wesentlichkeit von Auslagerungen hat die Aufsicht in der novellierten PrüfbV verdeutlicht, dass im Rahmen der Prüfung- und Berichterstattung über wesentliche Auslagerungen künftig ebenso die Nachvollziehbarkeit der Klassifizierung zu würdigen ist (§ 9 Abs. 3 PrüfbV).

Daneben hat der Abschlussprüfer dezidiert über die Anforderungen, die im Zusammenhang mit wesentlichen Auslagerungen stehen, zu berichten und diese zu beurteilen; dazu gehört unter anderem die Umsetzung eines wirksamen Auslagerungscontrollings. Auch hier werden die MaRisk in Zukunft wohl weitere Anforderungen stellen. Dazu zählen Aspekte von einer verstärkten Risikoanalyse derartiger Auslagerungen unter Berücksichtigung eines entsprechenden Konzentrationsrisikos bis hin zur potenziellen Benennung eines Auslagerungsbeauftragten.

Keine Erleichterungen erkennbar

Für etwas Verwirrung sorgen die Neuregelungen der §§ 64 und 65 PrüfbV n.F., wonach die bislang erforderlichen ergänzenden Angaben zum Leasing- und Factoring-Geschäft nur für Kreditinstitute gelten, die entsprechende Geschäfte tätigen. Beispiele hierfür sind zum Beispiel die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen oder im Leasing-Geschäft die Angabe zur Zusammensetzung der Leasing-Güter oder zu Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, zu Abgrenzung von Mietsonderzahlungen sowie über Veräußerungsverluste und Vorsorgen. Über den Verweis des § 62 Abs. 6 PrüfbV wird jedoch klargestellt: Diese Angaben werden wie bisher für Finanzierungsleasing- und Factoring-Gesellschaften Anwendung finden.

Ebenfalls unverändert bleibt es bei der Regelung, wonach sich Finanzierungsleasing- und Factoring-Gesellschaften, im Gegensatz zu Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme unter 400 Millionen Euro, einer jährlichen Überprüfung der Umsetzung des Geldwäschegesetzes unterziehen müssen. Aufgrund der offenbar noch unzureichenden Umsetzung dieser Anforderungen in der Praxis, konnte sich die Aufsicht bislang nicht zu einer entsprechenden Erleichterung für Finanzierungsleasing- und Factoring-Gesellschaften durchringen. Die Aufsicht hat im Kontext der Umsetzung des Geldwäschegesetzes ferner mehrfach betont, welchen Stellenwert sie der Abarbeitung von Feststellungen des Abschlussprüfers aus dem jeweiligen Vorjahr beimisst; demnach sollen nicht abgestellte Mängel im Bereich des Geldwäschegesetzes zu einer Hochstufung der Fehlerkategorie führen.

Beseitigung festgestellter Mängel der Vorjahre

Interessanterweise wurde im Rahmen der Novellierung der PrüfbV nun erstmals übergreifend in § 4 Absatz 7 PrüfbV n.F. geregelt, dass der Abschlussprüfer zwingend über die Beseitigung oder die eingeleiteten Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel der Vorjahre zu berichten und diese darzustellen hat. Dies soll eine konsequentere Nachverfolgung von Feststellungen auf allen Prüfungsgebieten ermöglichen.

Im Rahmen der Überarbeitung der PrüfbV wurde darüber hinaus in § 63 Abs. 3 PrüfbV n.F. konsequenterweise klargestellt: Finanzierungsleasing- und Factoring-Gesellschaften sind aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit nicht zur Umsetzung der Vorschriften zur Sanierungsplanung, zum Handelsbuch sowie zu den Eigenmitteln, Kapitalpuffern, Kapitalquoten, Liquiditätskennziffern und zur Umsetzung der umfassenden Offenlegungspflichten, die für Kreditinstitute relevant sind, verpflichtet.

Weitere Entwicklungen

Mit der Umsetzung der PrüfbV hat der Gesetzgeber die bestehenden gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen in die Prüfungs- und Berichtspflichten der Abschlussprüfer der Institute transformiert. Er hat damit die Basis für eine angemessene, alle relevanten Anforderungen umfassende Darstellung und Würdigung der Umsetzung geschaffen. Er hat aber gleichzeitig die damit verbundenen Prüfungspflichten nicht nur konkretisiert, sondern in Teilen, insbesondere bezüglich der IT-Anforderungen, wesentlich erweitert.

Vor dem Hintergrund des sich stetig weiterentwickelnden regulatorischen Umfelds werden wohl die Prüfungs- und Berichtspflichten regelmäßig angepasst werden müssen. So ergeben sich künftig unter anderem durch die geplanten neuen MaRisk sowie die in Vorbereitung befindliche neue Institutsvergütungsverordnung, aber auch aufgrund neuer IT-Anforderungen im Rahmen des neuen IT-Sicherheitsgesetzes, weitere Anforderungen.

Hauptsächlich die neuen MaRisk werden nach derzeitigem Diskussionstand zum Beispiel hinsichtlich der Risikoanalyse und Überwachung wesentlicher Auslagerungstatbestände, der jährlichen Überprüfung des sachgerechten Umgangs mit neuen Produkten beziehungsweise Märkten (NPP-Prozess) sowie vor allem hinsichtlich der Dokumentation und Überwachung von Risikodaten und der damit verbundenen Risikoberichterstattung grundlegende Neuerungen mit sich bringen.

Eine weitere zentrale, wenngleich mittelbare Änderung hinsichtlich des Umgangs mit den MaRisk ergibt sich bereits im Kontext des im September 2015 beschlossenen Abwicklungsgesetzes. In § 25a Abs.4 KWG n.F. wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, eine entsprechende MaRisk-Verordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und erst nach Anhörung der Europäischen Zentralbank (EZB) zu erlassen.

Damit wird zumindest formal klargestellt, dass für die Ausgestaltung der MaRisk das BMF unmittelbar zuständig ist und künftig keine Delegation auf die BaFin erfolgt. Vor allem zeigt sich darin aber der zunehmende Einfluss der europäischen Aufsicht auf ehemals vor allem nationale Regelungen einschließlich des Bestrebens, qualitative Anforderungen an das Risikomanagement europäisch stärker zu harmonisieren. Welchen Einfluss dies auf die finale Verabschiedung der geplanten MaRisk-Novelle haben wird, bleibt abzuwarten.

Neue Anforderungen durch InstitutsVergV

Die ebenfalls anstehende neue Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV), die aufgrund einer geänderten EBA-Guideline angepasst werden muss, wird voraussichtlich ebenfalls zu neuen Anforderungen bei den Instituten führen. Zukünftig wird beispielsweise nicht mehr zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten unterschieden, und alle Institute werden zu einem Prozess zur Identifizierung von sogenannten Risikoträgern verpflichtet.

Zu hoffen bleibt, dass in all den genannten Bereichen im Rahmen der Weiterentwicklung dem Prinzip der doppelten Proportionalität Rechnung getragen wird und risikoadäquate Erleichterungen für die Finanzierungsleasing- und Factoring-Gesellschaften gefunden werden, was sich auch in risikoadäquaten Prüfungs- und Berichtspflichten der Abschlussprüfer widerspiegeln sollte.

1) Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV); abrufbar unter: https://www.bafin. de/SharedDocs/Aufsichtsrecht/DE/Verordnung/PruefbV.html

2) Vgl. hierzu etwa Heyd/Nemet, in: Graf von Westphalen (Hrsg.), Der Leasingvertrag, 7. Aufl age, S. 87 ff. sowie Henneberger, Michael/Schmitz, Ralf (2013): Die Prüfung der Substanzwertrechnung von Leasing-Unternehmen - Eine Einführung in IDW EPS 810, in: WPg 6/2013, S. 257 ff.

3) Vgl. zu den Anforderungen an die Leasing- und Factoring-Gesellschaften Nemet, Marijan (2014): Institutsvergütungsverordnung als Element der Unternehmens- und Risikosteuerung, in: FLF 3/2015, S. 102 ff.

DIE AUTOREN: Marijan Nemet, Frankfurt/M., ist Partner/Wirtschaftsprüfer im Bereich Financial Services bei Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Neben Leasing- und Factoring-Gesellschaften betreut er schwerpunktmäßig Retail- und Auslandsbanken.E-Mail: mnemet[at]deloitte[dot]deDr. Christopher Zilch, Frankfurt/M., ist Senior Manager/ Wirtschaftsprüfer im Bereich Financial Services bei Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Er prüft und berät Leasing-Gesellschaften, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Auslandsbanken und Investmenthäuser.E-Mail: czilch[at]deloitte[dot]de
Marijan Nemet , Partner/Wirtschaftsprüfer im Bereich Financial Services bei Deloitte GmbH

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