RECHT

Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

Auswirkungen für Leasing-Gesellschaften

Dr. Stefan Krüger, Foto: Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) sind als weiteren Baustein der Restrukturierung "neue Regelungen" festgeschrieben. Damit besteht erstmals auch außerhalb der Insolvenz ein gesetzlicher Rahmen zur Sanierung von Firmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Durch das StaRUG wird Unternehmen ein Instrumentarium gegeben, um Restrukturierungen auch ohne ein formales Verfahren eröffnen zu können. Die Autoren beleuchten das StaRUG näher und die möglichen Herausforderungen für Leasing-Gesellschaften. (Red.)

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) wurde vor gut einem Jahr im Eiltempo durch das Gesetzgebungsverfahren gepeitscht und gilt nun seit dem 1. Januar 2021. Die Anzahl der praktischen Fälle ist bislang allerdings überschaubar, ebenso die der bislang veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen. Im Rahmen dieses Aufsatzes wird dargestellt, welche Auswirkungen das StaRUG auf das Leasing haben kann und wie sich Leasing-Gesellschaften hierauf bestmöglich einstellen können.

Durch das StaRUG ergeben sich für Unternehmen neue Möglichkeiten, eine Sanierung und Restrukturierung durchzuführen, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen. Nach der gesetzgeberischen Intention soll dies grundsätzlich nicht öffentlich erfolgen, was mitunter durch Berater konterkariert wird, die persönliches Marketing über eine gelungene Sanierung hinter "verschlossenen Türen" stellen. Auch wenn unter anderem (Grund-)Voraussetzung ist, dass der Schuldner nur drohend zahlungsunfähig ist, kann dies aufgrund gesetzlicher Ausnahmevorschriften und deren praktischer Handhabung durch die Restrukturierungsgerichte im Einzelfall aufgeweicht werden.

Das StaRUG zielt vor allem auf bilanzielle Restrukturierungen ab, namentlich von Finanzverbindlichkeiten. Daher verwundert es auch nicht, dass in praxi zunehmend Anleihen betroffen sind. Ebenso sind vermehrt gesellschaftsrechtliche Restrukturierungen anzutreffen, insbesondere im Hinblick auf ein Herausdrängen einzelner Gesellschafter, Gesellschafterdarlehen und Betriebsaufspaltungen. Nicht möglich ist hingegen die Gestaltung von Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern und dem Pensionssicherungsverein, was neben dem Umstand, dass keine Inanspruchnahme von Insolvenzgeld möglich ist, den praktischen Anwendungsbereich einschränken dürfte.

All dies ist juristisch und praktisch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden, insbesondere für die gebotene anwaltliche Beratung durch Spezialisten. Daher dürfte das StaRUG vorrangig für Großunternehmen und mittelständische Betriebe in Betracht kommen. Schließlich sei der Hinweis erlaubt, dass mitunter auch der "Wink mit dem StaRUG" hilft, um Lösungen außerhalb des StaRUG und einer Insolvenz zu bewirken.

Schicksal des Leasing- Vertrages

Zunächst ändert die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens nichts am Bestand des Leasing-Vertrages. Zwar sah § 49 Absatz 1 des Referentenentwurfs (RefE) noch die Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch das Restrukturierungsgericht vor, wenn der Vertrag beidseitig erfüllt ist, der Gläubiger nicht zu einer für die Verwirklichung des Restrukturierungsvorhabens erforderlichen Anpassung oder Vertragsbeendigung bereit ist und die Schuldnerin drohend zahlungsunfähig ist. Dies hätte unter anderem die Beendigung von Miet- und Leasing-Verträgen erlaubt. Diese Regelung wurde indes im Rahmen des Regierungsentwurfs gestrichen.

Dessen ungeachtet wird sich jeder Leasing-Geber dann die Frage stellen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist. Dies bestimmt sich im Ausgangspunkt nach § 44 StaRUG. Nach dessen Absatz 1 ist die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache oder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch den Schuldner ohne Weiteres kein Grund für die Beendigung von Vertragsverhältnissen, an denen der Schuldner beteiligt ist, für die Fälligstellung von Leistungen oder für ein Recht des anderen Teils, die diesem obliegende Leistung zu verweigern oder die Anpassung oder anderweitige Gestaltung des Vertrags zu verlangen. Sie berühren ohne Weiteres auch nicht die Wirksamkeit des Vertrags. Nach Absatz 2 sind abweichende Regelungen unwirksam. Daraus folgt zunächst, dass "StaRUG-bezogene" Lösungsklauseln unwirksam sind. Zugleich ergibt sich hieraus, dass Kündigungen aus anderen Gründen möglich sind. So schreibt es auch der Gesetzgeber auf Seite 167 des Regierungsentwurfes: "Hiervon dürfen folglich Klauseln unberührt bleiben, die an weitere Gründe anknüpfen wie insbesondere einen Verzug des Schuldners oder sonstige Leistungsstörungen."

Neben diesen explizit aufgeführten Regelungen sind insbesondere solche Kündigungsregelungen oder Lösungsklauseln zulässig, die auf die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse (des Leasing-Nehmers), unrichtige Angaben über Vermögensverhältnisse, die eingetretene oder drohende wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit, die Nichtbestellung beziehungsweise Nichtverstärkung von Sicherheiten oder Vertragsverstöße (des Leasing-Nehmers) abstellen sowie an eine Bonitätsverschlechterung anknüpfende Klauseln, namentlich Financial Covenants. Angesichts der eindeutigen gesetzgeberischen Aussage ist es schwerlich nachvollziehbar, wenn von Insolvenzverwalterseite ausgeführt wird, Nummer 19 Absatz 3 AGB-Banken sei wegen Absatz 2 unbeachtlich.

Weitere leasing-spezifische Gründe können sein: Vernachlässigung der dem Leasing-Nehmer obliegenden Sorgfalt, wodurch die Leasing-Sache erheblich gefährdet wird, oder aber die unbefugte Überlassung der Leasing-Sache an einen Dritten, Verwendung des Leasing-Gutes als Kreditsicherheit, (bei "Zwischenvermietung") Ankündigung, Zahlungen eines "Untermieters" nicht weiterzuleiten, Verschweigen von Vollstreckungsmaßnahmen, vertragswidrig nicht gestellte Kautionen oder Schadensersatzpflichten. Neben der Prüfung eines Kündigungsrechts im Einzelfall sollten Leasing-Nehmer unter diesem Gesichtspunkt ihre Vertragsmuster prüfen und gegebenenfalls anpassen.

Leasing-Raten und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

§ 2 Absatz 1 StaRUG sieht vor, dass auf Grundlage eines Restrukturierungsplans Restrukturierungsforderungen (Nummer 1) gestaltet werden können. Restrukturierungsforderungen sind Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige Person (Schuldner) begründet sind. Dies gilt gemäß § 3 Absatz 1 StaRUG auch für bedingte oder noch nicht fällige Forderungen. Nach dessen Absatz 2 gilt dies bei Forderungen aus gegenseitigen Verträgen nur insoweit, als die dem anderen Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist.

Daher können Altforderungen aus einem Leasing-Vertrag, insbesondere Leasing-Raten, grundsätzlich mittels StaRUG restrukturiert werden. Differenzierter sieht dies für zukünftige Forderungen (Neuforderungen), insbesondere Leasing-Raten, aus. Nach § 3 Absatz 1 StaRUG könnte man denken, dass diese ebenfalls gestaltbar sind. Betrachtet man aber Absatz 2, kommt man jedenfalls bei Leasing-Raten zum gegenteiligen Ergebnis, da die Gebrauchsüberlassung als Gegenleistung noch nicht erbracht ist. Gleiches gilt für die (zukünftige) Ausübung von Kaufoptionen und dergleichen.

Wichtig ist, dass nach § 4 StaRUG Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nicht einer Gestaltung zugänglich sind. Dies kann auch beim Leasing relevant werden, namentlich in Betrugsfällen, zum Beispiel beim Leasing von nicht bestehenden Leasing-Gütern (insbesondere beim Sale-and-lease-back), bei Leasing-Gütern, die (vermeintlich) ein zweites Mal verleast werden (wobei der zweite Leasing-Vertrag "ins Leere" ging, wenn der erste noch nicht beendet war und daher der zweite Leasing-Geber auch kein Eigentümer werden konnte). Oder in Fällen der vertragswidrigen Verbringung des Leasing-Gutes an einen Ort, an dem der Leasing-Geber keinen Zugriff mehr hat, zum Beispiel in Länder, in denen dies rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist, beispielsweise wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der betreffenden Konzerngesellschaft angeordnet wurde, zu der das Leasing-Gut vertragswidrig "verbracht" wurde.

Los des Leasing-Guts

Der Leasing-Geber ist regelmäßig Eigentümer des Leasing-Gutes. Dies mag sich im Einzelfall anders darstellen, zum Beispiel wenn der Leasing-Geber beim Sale-and-lease-back zuvor kein Eigentum erworben hatte. Aber auch dann wären entsprechende Forderungen aufgrund des dolosen Charakters nicht mittels StaRUG gestaltbar. Bezogen auf die Gestaltbarkeit im Rahmen eines Restrukturierungsplans sieht § 2 Absatz 1 Nummer 2 vor, dass Absonderungsanwartschaften gestaltet werden können. Dies sind an den Gegenständen des schuldnerischen Vermögens bestehende Rechte, die im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berechtigen würden. Demgegenüber können Aussonderungsrechte nicht Gegenstand der Restrukturierungsplangestaltung sein. Das Volleigentum beim Leasing begründet unstreitig ein Aussonderungsrecht.

Ebenso wie § 21 Absatz 2 S 1 Nummer 3 und 5 Insolvenzordnung (InsO) sieht § 49 Absatz 1 StaRUG die Möglichkeit eines Vollstreckungsverbotes und eines Verwertungs- und Ein ziehungsverbotes vor. Im Rahmen eines vorläufigen Insolvenzverfahrens gelten die entsprechenden Regelungen für das Leasing, sodass das Leasing-Gut sowohl von einem Vollstreckungs- als auch einem Verwertungs- und Einziehungsverbot betroffen sein kann. Dies dürfte im Rahmen des StaRUG nicht anders zu beurteilen sein. Daher dürfte bei der näheren Inhaltsbestimmung im Rahmen des StaRUG dem Grunde nach auf die entsprechende Judikatur und juristische Literatur zurückgegriffen werden können. Gleichwohl dürften sich normspezifische Adjustierungen ergeben. In jedem Fall sollte man sich als Leasing-Geber darauf einstellen, dass die entsprechenden Anordnungen für einen Zeitraum von bis zu acht Monaten gelten können und selbst aus Sicht des Gerichts beheb bare Mängel im Antrag nicht zu einer Ablehnung führen können, sondern zu einer Anordnung und Nachbesserung binnen 20 Tagen.

Zu erwähnen ist, dass der Gläubiger mit einer Vorleistungspflicht nach § 55 Absatz 3 StaRUG das Recht hat, die ihm obliegende Leistung gegen Sicherheitsleistung oder Zug um Zug gegen die dem Schuldner obliegende Leistung zu erbringen. Diese Regelung kommt in jedem Fall in Betracht, wenn das Leasing-Gut noch nicht vom Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer übergeben wurde. Würde man sich auf dem Standpunkt stellen, dass der Leasing-Geber bei einer jeden Leasing-Rate durch die vorherige Übergabe des Leasing-Gutes in Vorleistung gegangen sei, würde insgesamt ein Anspruch auf Sicherheitsleistung oder Zug um Zug Leistung bestehen. Angesichts der Risiken für alle Parteien ist grundsätzliche eine konsensuale Lösung zu empfehlen, auch und gerade in Fällen, in denen eine weitere Zusammenarbeit beabsichtigt ist.

Abtretung von Versicherungsansprüchen

Leasing-Verträge sehen regelmäßig die Abtretung von Versicherungsansprüchen für das Leasing-Gut an den Leasing-Geber vor. Infolge der (nicht nur sicherungshalben) Abtretung -schließlich ist der Leasing-Geber Eigentümer des Leasing-Gutes - ist der Leasing-Geber Vollrechtsinhaber. Daher handelt es sich um ein Aussonderungsrecht, das der Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan nicht zugänglich ist. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Gerade bei Großengagements kommen in praxi Personalsicherheiten vor, die als Bürgschaften, Garantien, Mithaftungen oder ähnlichem ausgestaltet sein können. Diese bleiben grundsätzlich bestehen. Nach § 2 Absatz 4 StaRUG kann der Restrukturierungsplan aber auch die Rechte der Inhaber von Restrukturierungsforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen (gruppeninterne Drittsicherheit); der Eingriff ist durch eine angemessene Entschä digung zu kompensieren. Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend für eine Beschränkung der persönlichen Haftung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit verfassten Schuldners.

Infolgedessen kann es zu einer Entwertung von solchen Personalsicherheiten als gruppeninternen Drittsicherheiten kommen, zum Beispiel bei einer Garantie der Muttergesellschaft. Sicherheiten von reinen Privatgesellschaftern, also zum Beispiel einer natürlichen Person, die allein am Unternehmen beteiligt ist, können nicht durch ein StaRUG-Verfahren gestaltet werden. Gleiches gilt für Geschäftsführerhaftungen, die im StaRUG schlichtweg nicht als potenzieller Regelungsgegenstand aufgeführt sind. Vor diesem Hintergrund ist anzuraten, Sicherheitenstrukturen insgesamt und im Einzelfall (jedenfalls bei Großengagements) zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Restrukturierungsplan als Herzstück

Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner im Rahmen des StaRUG eine starke Stellung und vergleichsweise große Gestaltungsmöglichkeiten hat. Das Restrukturierungsgericht selbst ist nur in einigen wenigen Fällen zuständig, sollte aber - ebenso wie ein Insolvenzgericht - derart einbezogen werden, dass es ein Verfahren auch vertrauensvoll begleitet. Hinsichtlich eines Überblicks wird im Übrigen auf die an anderer Stelle getätigten Ausführungen verwiesen.

Die juristische Umsetzung erfolgt auf der Basis des sogenannten Restrukturierungsplan als Herzstück des StaRUG, bei dem es zwar eine Vielzahl von gesetzlichen Rahmenbedingungen gibt, der aber tendenziell ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit für den Schuldner ermöglicht. Über die Gestaltungsmöglichkeiten beim Insolvenzplan hinaus können beim Restrukturierungsplan im Rahmen von gruppenübergreifenden Mehrheiten (sogenannten cross-class cram-down) auch einzelne Gläubiger gezielt überstimmt werden. Die entscheidenden Stellschrauben sind - wie beim Insolvenzplan - die Gruppeneinteilung und somit Ausgestaltung der Mehrheitsfindung sowie die Vergleichsrechnung gegenüber dem Alternativszenario. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf auch insoweit auf die an anderer Stelle getätigten Ausführungen verwiesen. Die weitgehenden Gestaltungsmöglichkeiten für Schuldner werden auch tendenziell durch die ersten gerichtlichen Entscheidungen bestätigt, auf die im Rahmen dieses Beitrags nur im Hinblick auf ausgewählte Punkte eingegangen wird.

Gerichtliche Entscheidungen

Dies ist zunächst ein Hinweisbeschluss des Amtsgerichts (AG) Köln. Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 1 StaRUG verlange die vollständige richterliche Überzeugung, die im Rahmen der Amtsermittlung nach § 39 Absatz 1 zu bilden ist. Der gemäß § 18 Absatz 2 InsO maß gebende Prognosezeitraum von 24 Monaten werde ab dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung berechnet, also dem (gegebenenfalls voraussichtlichen) Erörterungs- und Abstimmungstermin. Zudem könnten ein Konsortialkredit und eine Sanierungsvereinbarung durch einen Restrukturierungsplan umfassend geändert werden. Eine Beschränkung auf die für die Erreichung des Restrukturierungsziels zwingend erforderlichen Änderungen sei weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen.

In dem Fall selbst ging es um ein Mehrpersonenverhältnis und die diesbezügliche Sonderregelung in § 2 Absatz 2 StaRUG, die für Leasing-Verträge als Zweipersonenverhältnis nicht gilt. Gleichwohl ist sie hinsichtlich der schuldnerfreundlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines Restrukturierungsplans insgesamt von Bedeutung. Schließlich enthält der Beschluss auch beachtliche Ausführungen zur sogenannten Vergleichsrechnung, die letztendlich das "Einfalltor" zur Gestaltung ist. Das AG Köln hat auf die "Plausibilität" des vom Planersteller angelegten Alternativszenarios unter den getroffenen wirtschaftlichen Annahmen als nächstbestes Szenario abgestellt und kein Fortführungsszenario ohne Verkauf gefordert.

Bemerkenswert ist zudem eine viel beachtete Entscheidung des AG Hamburg. Im Rahmen der Vergleichsrechnung nach § 6 Absatz 2 StaRUG sei als Vergleichsmaßstab grundsätzlich auf das nächstbeste Alternativszenario abzustellen. Dieses könne auch das Liquidationsszenario bei einer Insolvenz sein, namentlich, wenn kein anderer Vortrag von Gläubigern erfolge. Ferner käme dem Planersteller bei der Gruppenbildung nach § 9 StaRUG gegenüber § 222 InsO wesentlich ein weites Ermessen zu. Schließlich sei es für die Planbestätigung keine Bedingung, dass das Restrukturierungsvorhaben vorab angekündigt wird oder mit den Planbetroffenen eine Alternativlösung gesucht wird.

Das AG Dresden hat zunächst tenoriert, dass der Restrukturierungsplan auf Antrag gerichtlich zu bestätigen sei, wenn sämtliche Gruppen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hätten. Die Bestätigung sei hier trotz Eintritts der Zahlungsunfähigkeit nicht zu versagen. Wichtig ist, dass auch das AG Dresden im Rahmen der Vergleichsrechnung als Alternativszenario die Liquidation im Rahmen einer Insolvenz anerkannt hat.

Der Beschluss des AG Dresden wurde mittlerweile vom Landesgericht (LG) Dresden bestätigt: Das zuständige LG verwarf die sofortige Beschwerde mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde und dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den Mitteln ausgeglichen werden kann, die nach dem gestaltenden Teil des Restrukturierungsplanes für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Planbetroffener seine Schlechterstellung nachweist.

Einflussnahme auf das Verfahren

Wie bereits ausgeführt, kommt dem Schuldner beziehungsweise dessen Beratern in StaRUG-Verfahren die entscheidende Rolle zu. Dies heißt aber noch lange nicht, dass Gläubiger deshalb alles hinnehmen müssen. Ebenso wie in Krisen- und Insolvenzsituationen ist Leasing-Gebern - jedenfalls bei entsprechend großen Fällen - eine Abstimmung mit den anderen Gläubigern zu empfehlen, insbesondere den sonstigen Finanzierern und Lieferanten. Dies gilt nicht zuletzt, um gegebenenfalls gemeinsam auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können, namentlich über die Mehrheiten bei Abstimmungen.

Wie in Insolvenzverfahren ist auch gegebenenfalls eine Kontaktaufnahme beziehungsweise Abstimmung mit dem Restrukturierungsgericht eine Handlungsoption. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, da dieses regelmäßig (nur) aufgrund des ihm bekannten Sachverhaltes entscheidet. Das kann bereits vor (vermuteter) Einleitung eines StaRUG-Verfahrens, aber auch nach dessen Anordnung erfolgen. Liegt zum Beispiel eine nachweisliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zum Zeitpunkt der Antragsstellung vor, dürfte es durchaus Sinn machen, dies dem Gericht mitzuteilen, wenn man mit einer Verfahrenseinleitung nicht einverstanden ist.

Vor allem aber kann dies eine Verfahrensaufhebung nach § 33 StaRUG betreffen. Nach dessen Absatz 1 hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache von Amts wegen auf, wenn erstens der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt oder über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, zweitens das Restrukturierungsgericht für die Restrukturierungssache unzuständig ist und der Schuldner innerhalb einer vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist keinen Verweisungsantrag gestellt oder die Anzeige zurückgenommen hat. Oder wenn drittens der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten zur Mitwirkung und Auskunftserteilung gegenüber dem Gericht oder einem Restrukturierungsbeauftragten verstößt.

Nach dessen Absatz 2 hebt es die Restrukturierungssache ferner auf, wenn erstens der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 32 Absatz 3 angezeigt hat oder andere Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner insolvenzreif ist. Von einer Aufhebung der Restrukturierungssache kann abgesehen werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde. Von einer Aufhebung kann auch abgesehen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen Fälligstellung einer Forderung resultiert, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist.

Die Restrukturierungssache wird zweitens aufgehoben, wenn sich aufgrund einer Anzeige nach § 32 Absatz 4 oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, drittens ihm Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen die ihm nach § 32 obliegenden Pflichten verstoßen hat, oder viertens in einer früheren Restrukturierungssache a) der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung oder eine Planbestätigung erwirkt hat oder b) eine Aufhebung nach Nummer 3 oder nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt ist.

Auch wenn die Aufhebung von Amts wegen erfolgt, dürfte es im Einzelfall eine Option sein, dem maßgeblichen Restrukturierungsgericht die Sichtweise des betreffenden Gläubigers zu unterbreiten und Missstände offenzulegen. Ob das Restrukturierungsgericht dem Gläubiger folgt, bleibt in concreto abzuwarten. Dies gilt namentlich für die Frage der Aufhebung wegen Wegfall der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Ebenso sollte eine professionelle Kommunikation mit einem etwaigen Restrukturierungsbeauftragten oder Sanierungsmoderator (beidseitig) eine Selbstverständlichkeit sein.

Gläubigerbeirat

In § 93 StaRUG ist zudem die Möglichkeit eines Gläubigerbeirates vorgesehen. Nach dessen Absatz 3 Satz 1 unterstützen und überwachen dessen Mitglieder den Schuldner bei seiner Geschäftsführung. Es gibt zwar gewisse Ähnlichkeiten mit dem Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren; kennzeichnend ist aber eine durchaus eingeschränkte Rechtsstellung. Andererseits kann die Möglichkeit bestehen, im Einzelfall mitzudiskutieren und über den Gläubigerbeirat Einfluss zu nehmen.

Nach Stimmen in der juristischen Literatur sollen Gläubigerbeiräte (ähnlich wie Gläubigerausschussmitglieder) dem Grunde nach gemäß § 93 Absatz 1 Satz 2 StaRUG in Verbindung mit §§ 21a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a, 71 Satz 1 InsO den Gläubigern von Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten verletzen. Dies dürfte zu einer Einschränkung der Bereitschaft von Gläubigern führen, sich in Beiräten zu engagieren. In jedem Fall sollten Haftungsrisiken durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung reduziert werden. Ob die Beteiligung an einem etwaig (überhaupt) eingerichteten Gläubigerbeirat eine Option ist, muss daher einzelfallbezogen entschieden werden, beim Leasing selbstverständlich auch in Ansehung des betroffenen Forderungsvolumens.

Insolvenzanfechtungen bei Folgeinsolvenz

Zum einen nahm der Gesetzgeber mit § 89 StaRUG eine insolvenzanfechtungsrechtliche Privilegierung für Rechtshandlungen auf, die während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache vorgenommen wurden. Nach dessen Absatz 1 kann die Annahme einer Rechtshandlung, die mit dem Vorsatz einer Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen wurde, nicht allein darauf gestützt werden, dass ein an der Rechtshandlung Beteiligter Kenntnis davon hatte, dass die Restrukturierungssache anhängig war oder dass der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nahm. Nach dessen Absatz 2 gilt dies auch für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, wenn das Gericht nach einer entsprechenden Anzeige die Restrukturierungssache nicht aufhebt.

Die gesetzgeberische Absicht ist begrüßenswert. Indes werden in § 89 StaRUG nur einzelne Aspekte aufgegriffen. Der BGH nimmt bei Insolvenzanfechtungen stets eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vor, was er auch bei der insolvenzanfechtungsrechtlichen Privilegierung von Ratenzahlungsvereinbarungen im Hinblick auf das Widerlegen der Vermutungsregelung entschieden hat. Es steht zu erwarten, dass es sich auch hier im Hinblick auf andere Indizien wie Kenntnis von "schlechten" Zahlen, "belastende" Korrespondenz, (hohen) Überfälligkeiten, Mahnungen und ähnlichem nur um eine Scheinprivilegierung handeln dürfte, auch wenn man im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention eigentlich von einem weiten Verständnis ausgehen sollte.

Zum anderen soll über § 90 StaRUG eine weitere insolvenzanfechtungsrechtliche Privilegierung von Planfolgen und Planvollzug erfolgen. Nach dessen Absatz 1 sind die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans und Rechtshandlungen, die im Vollzug eines solchen Plans erfolgen, mit Ausnahme von Forderungen im Rang des § 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO und Sicherheitsleistungen, die nach § 135 InsO oder § 6 Anfechtungsgesetz (AnfG) anfechtbar sind, bis zur nachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur dann zugänglich, wenn die Bestätigung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners erfolgte und dem anderen Teil dies auch bekannt war. Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans die Übertragung des gesamten schuldnerischen Vermögens oder wesentlicher Teile davon vor, gilt Absatz 1 darüber hinaus nur, soweit sichergestellt wird, dass die Gläubiger, die nicht planbetroffen sind, sich gegenüber den Planbetroffenen vorrangig aus der dem Wert des Gegenstands der Übertragung angemessenen Gegenleistung befriedigen können.

Erfreulich ist, dass grundsätzlich alle Anfechtungstatbestände bis auf § 135 InsO und § 6 AnfG (Gesellschafterdarlehen) umfasst sind. Indes beinhaltet bereits der Wortlaut einige Einschränkungen, über die man im Einzelfall sicher trefflich streiten kann. In welchen Fällen handelt es sich inhaltlich denn um eine nachhaltige Restrukturierung (vom unsicheren Zeitpunkt des Eintreffens einmal ganz abgesehen)? Wie sollen im Einzelfall unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners dem Gläubiger bekannt sein (oder auch nicht)?

Mithin kann und muss man insgesamt von einer begrenzten Insolvenzfestigkeit des Restrukturierungsplans, der Planleistungen sowie unterstützender Rechtshandlungen während der Restrukturierungssache sprechen. Daher ist insoweit auch für Leasing-Geber Vorsicht geboten und sollte - wie stets - eine einzelfallbezogene Chancen- und Risikenabwägung erfolgen. "Das Mittel zur Insolvenzfestigkeit", wie es einige Berater suggerieren, ist der Restrukturierungsplan aber ganz sicher nicht.

Leasing als "neue Finanzierung"?

Für eine sogenannte "neue Finanzierung" sieht § 12 StaRUG vor, dass in den Restrukturierungsplan Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden können, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf Grundlage des Plans erforderlich sind (neue Finanzierung). Auch die Besicherung der neuen Finanzierung gilt als "neue Finanzierung". Dadurch soll eine insolvenzanfechtungsrechtliche Privilegierung erfolgen (siehe oben). Es stellt sich die Frage, was dies für das Leasing bedeutet. Von der Rechtsprechung und Literatur werden Leasing-Verträge grundsätzlich als atypische Mietverträge eingeordnet, wobei es auf die konkrete Ausgestaltung ankommt. Diese sind ersichtlich keine Darlehen oder sonstigen Kredite und somit vom Wortlaut des § 12 StaRUG nicht umfasst.

Auch die historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis: Der Europäische Gesetzgeber wollte "finanzielle Hilfen" im weiteren Sinne zugrunde legen und insbesondere die Bereitstellung von finanziellen Mitteln oder Bürgschaften Dritter sowie von Waren, Vorräten, Rohstoffen und Versorgungsdienstleistungen umfassen, zum Beispiel durch die Gewährung eines längeren Rückzahlungszeitraums (vergleiche Erwägungsgrund Nummer 66 der EU-Richtlinie 2019/1023). Von Leasing ist dort nicht die Rede. Der deutschrechtliche Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich sogar noch enger gefasst, indem er allein auf Darlehen und sonstige Kredit abstellte. Ebenso wie beim Factoring hat er Leasing als asset-basierte Finanzierung nicht aufgenommen. Daher dürften sich neue Leasing-Finanzierungen im Rahmen von StaRUG-Verfahren (wenn überhaupt) auf ausgewählte und geeignete Einzelfälle beschränken.

Auch wenn es bislang noch wenig Anwendungsfälle gab, sollten Leasing-Geber die Regelungen des StaRUG im Blick haben. Dies betrifft zum einen Fragen der Vertragsgestaltung, insbesondere betreffend Kündigungsrechte und Sicherheiten. Insoweit sollten die Musterverträge überprüft und gegebenenfalls angepasst werden sollten. Zum anderen betrifft dies die operative Einwertung, insbesondere im Bereich des Risikomanagements. Letzteres sollte auch interne Schulungen und die ständige Beobachtung des Restrukturierungsmarktes beinhalten, um auch gewappnet zu sein, um auch für einen StaRUG-Fall gewappnet zu sein, was im Zweifel nur eine Frage der Zeit ist.

Fußnoten

1) Vgl. Krüger/Stumpf FLF 2/2021, S. 68, 72.

2) BT-DRs. 619/20, 167.

3) Krüger/Stumpf, FLF 2/2021, 67,72.

4) Krüger/Stumpf, FLF 2/2021, S. 68, 72.

5) Riedemann, in: Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, 1. Auflage 2021, § 44 Rn. 22.

6) Vgl. Krüger/Ehl, Leasing in Krise und Insolvenz, 1. Auflage 2014, Rn. 314 m.w.N.

7) Vgl. nur BGH, NJW 1985, 1535; Krüger/Ehl, aaO., Rn. 42; Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 109 Rn. 106

8) BR-Drs. 619/20, 124; Gehrlein, BB 2021, 66, 68; Krüger/Stumpf, FLF 2/2021, 68; Thole, ZIP 2020, 1985, 1988.

9) Vgl. nur BGH, NJW 1985, 1535; Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 109 Rn. 106

10) BGH, NJW 2016, 3783; Bork, NZI 2012, 590; Ganter, NZI 2007, 549, 545 f.

11) Vgl. Mönning, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, Werkstand: 43. EL Mai 2021 Rn. 17, der dies ohne weitere Begründung auf Leasinggegenstände bezieht.

12) Vgl. zur Lage beim Factoring und weiteren Ausführungen: Krüger/Stumpf, FLF 2/2021, S. 68, 73 f.

13) Vgl. hierzu auch Krüger/Stumpf, FLF 2/2021, S. 68, 73.

14) Vgl. Krüger/Ehl, aaO., Rn. 54 f.

15) Vgl. Krüger/Stumpf, FLF 2/2021, S. 68, 75.

16) Krüger/Stumpf, FLF 2/2021, S. 68, 75.

17) Krüger/Stumpf, FLF 2/2021, S. 68, 70 f.

18) Krüger/Stumpf, FLF 2/2021, S. 68, 71 f.

19) Vgl. hierzu auch Ziegenhagen, ZInsO 2021, 2053.

20) AG Köln, NZI 2021, 433 ff. mit lesenswerter Anmerkung von Thole.

21) AG Hamburg, NZI 2021, 544; zum Sachverhalt en detail vgl. Grau/Pohlmann/Radunz, NZI 2021, 522.

22) AG Dresden, NZI 2021, 893 m. Anm. Grauer/ Münzel.

23) LG Dresden, BeckRS 2021, 23099.

24) Vgl. AG Dresden, NZI 2021, 893.

25) Ahrens, NZI-Beilage 2021, 57, 59 und Hirte, in: Braun, StaRUG, 1. Auflage, 2021, § 93 Rn. 19.

26) BGH, NZI 2020, 682.

27) Vgl. hierzu bereits Krüger, FLF 6/2020, S. 292, 296 sowie Zuleger, NZI-Beilage 2021, S. 43, 45, der zu Recht von "Steine statt Brot" für Finanzierer schreibt.

28) Madaus, NZI-Beilage 2021, 35.

29) BGH, NJW 1996, 2860; BGH WM 1990, 1620, 1622; BGH WM 1987, 1338, 1339; BGH WM 1985, 1447; BGH WM 1982, 7, 8 f.; BGH WM 1982, 151, 152; Krüger/Ehl, aaO., Rn. 5 f. sowie auch Greiner, NJW 2012, 961 ff.

30) Vgl. Krüger, FLF 6/2020, S. 292, 294, Krüger/ Stumpf, FLF 2/2021, S. 68, 76.

Dr. Stefan Krüger , Rechtsanwalt und Partner , Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf
Marie Schmidt , Rechtsanwältin , Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf

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