Weitere Regularien möglich

MICHAEL MENKE, SPRECHER DES VORSTANDES, DEUTSCHER FACTORING-VERBAND E. V., BERLIN, Foto: PB Factoring GmbH

Krisenjahre sind bekanntlich gute Jahre für Factoring. Die Umsätze der Mitglieder des Deutschen Factoring-Verbandes (DFV) stiegen im ersten Halbjahr 2021 von 134,9 Milliarden auf 146,5 Milliarden Euro (plus 8,6 Prozent). Factoring konnte somit während der fortlaufenden Covid-19-Pandemie erneut helfen, die deutsche Wirtschaft zu stärken und Lieferketten aufrechtzuerhalten. Die aktuelle Konjunkturabfrage innerhalb des Verbandes für das 2. Halbjahr 2021 fällt so gut aus wie zuletzt 2013: Fast 60 Prozent der Verbandsmitglieder sehen "gute" oder gar "sehr gute" Aussichten für das noch laufende Jahr.

Trotz dieser erfreulichen Ausgangslage gibt es doch ein paar dunkle Wolken in Form möglicher weiterer aufsichtsrechtlicher Veränderungen vor allem auf EU-Ebene, die nicht allzu weit entfernt drohen und letztlich Schatten auf Factoring werfen könnten:

So hat die EU-Kommission im Februar 2021 im Rahmen ihrer "Digital Finance Strategy" auch eine Berichtsanfrage an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gerichtet. Deren Fokus liegt zwar auf den Aktivitäten sogenannter Bigtechs und "Mixed Activity Groups" im Finanzbereich, es wird aber auch ausdrücklich eine mögliche Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen für unter anderem Factoring in Erwägung gezogen und die EBA bis Ende 2021/Anfang 2022 um eine Analyse des Regulierungsbedarfs sowie Regulierungsvorschläge gebeten. Factoring-Unternehmen werden in dieser Berichtsanfrage an die EBA explizit zu Unternehmen gezählt, die "non-bank credit/financial intermediation" betreiben, was wiederum mit der verschiedentlich vorgenommenen Einordnung von Factoring als Schattenbankenaktivität beziehungsweise "non-bank financial intermediation, NBFI" übereinstimmt.

Dies wird nunmehr im Rahmen der Großkreditregelungen relevant: Im Zuge der Änderungen unter anderem von Artikel 394 durch EU-Verordnung 2019/876 (CRR II) hat die EBA im Juli 2021 den Entwurf verbindlicher "Regulatory Technical Standards" zur Konsultation gestellt, die Kriterien zur Identifizierung von Schattenbanken im Rahmen der Meldepflicht über die zehn größten Risikopositionen diesen gegenüber enthalten. Factoring-Unternehmen sollen hiernach auch zu diesen Schattenbanken zählen, sofern sie nicht den Anforderungen unter anderem der Aufsichtsanforderungen oder vergleichbaren Anforderungen (vergleiche Artikel 119 Absatz 5 CRR) unterliegen oder entsprechende Ausnahmen bestehen. Ob nationale Regelungen beziehungsweise Ausnahmen hierzu zählen, ist noch unklar, jedoch setzen die Verbände (DFV und European Federation for Factoring and Commercial Finance) sich dafür ein. Bisher hatte das Rundschreiben 8/2016 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) klargestellt, dass von der BaFin beaufsichtigte Factoring-Finanzdienstleistungsinstitute nicht unter Kreditvermittlungstätigkeiten von Schattenbanken fallen und damit insbesondere einschränkende Auswirkungen auf die Refinanzierung von Factoring-Anbietern durch Kreditinstitute vermieden. Nun ist unklar, ob dies so verbleibt oder ob Factoring-Anbieter sich bald zunehmend restriktiven Rahmenbedingungen ausgesetzt sehen - nicht nur, aber vor allem auch in der Refinanzierung.

Michael Menke , Geschäftsführer , PB Factoring GmbH
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