Aufsätze

Auswirkungen von Basel III auf das Beteiligungsmanagement

Das Beteiligungsmanagement1) hat in den vergangenen Jahren deutliche Fortschritte in seinen ökonomischen Steuerungsinstrumenten erfahren. Durch Basel II hat sich seine Komplexität, insbesondere das Management der für Beteiligungen notwendigen Kapitalunterlegung für Institute, die sich für fortgeschrittenere Ansätze entschieden haben, auch deutlich erhöht. Basel III wird weitere Änderungen bringen. Für Kreditinstitute gilt es, sich rechtzeitig darauf einzustellen.

Langwierige Abstimmungen innerhalb der Gremien

Die Abgrenzung beziehungsweise das Zusammenspiel zwischen dem rechnungslegungsorientierten und dem regulatorischen Konsolidierungskreis sind bei diesen Auswirkungsanalysen von wesentlicher Bedeutung; vor allem mit Blick auf die Auswirkung von Beteiligungsinvestments auf die Eigenmittelausstattung der Institute.2)

Auch wenn die Regelungen von Basel III noch nicht final in europäisches beziehungsweise nationales Recht umgesetzt sind,3) gilt es bereits heute, auf der Basis der finalen Basel-III-Papiere Szenarien zu analysieren und sofern notwendig geeignete Handlungsmaßnahmen einzuleiten. Die Erfahrung zeigt, dass Änderungen in Beteiligungsstrukturen und der Kapitalisierung von Beteiligungen in der Regel sehr langwierige Abstimmungen innerhalb der Aufsichts- und Gesellschaftergremien notwendig machen.

Neuerungen aus Basel III treffen die Banken vor allem in den Bereichen der veränderten regulatorischen Kapitalanforderungen, von Veränderungen im Liquidity Ratio sowie durch die Einführung einer risikounabhängigen Verschuldungskennziffer (Leverage Ratio).

Bereits die jüngst in Kraft getretenen KWG-Änderungen4) haben Auswirkungen auf das Beteiligungsmanagement. So unter anderem in den §§ 10, 10a KWG bezüglich der Anerkennung von Kernkapitalinstrumenten, insbesondere die Anerkennung von hybriden Kernkapitalbestandteilen.5)

Einbeziehung von Beteiligungen in den Konsolidierungskreis

Für Institute, die zur Sicherstellung der Kapitaladäquanz die sogenannte Aggregationsmethode auf Basis von HGB-Zahlen nutzen, führte die Neuregelung des § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB über das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) durch die Möglichkeit der Beherrschung unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu einer potenziellen Erweiterung der als Beteiligungen in den regulatorischen Konsolidierungskreis einzubeziehenden Unternehmungen. Inwieweit Zweckgesellschaften als Beteiligungen einzubeziehen sind beziehungsweise darauf verzichtet werden kann, wenn die Erkenntnisse über die aus ihnen resultierende Risikosituation anderweitig im Regulatorischen Meldewesen erfasst sind, ist noch nicht final zwischen Regulatoren und Finanzindustrie ausdiskutiert.6) Zu einer kritischen Würdigung der Berücksichtigung von Zweckgesellschaften als nachgeordnete Unternehmen siehe Auerbach/Klotzbach (2009, Zweckgesellschaften). Zur expliziten Ausnahme der Konsolidierungspflicht von Investmentsondervermögen nach § 290 II Nr. 4 S. 2 HBG und einer Behandlung im Rahmen der Solvabilitätsverordnung (SolvV) siehe Büschgen/Köckritz (2009, Investmentanteile).

Umfang des regulatorischen Konsolidierungskreises

Der mit dieser Neureglung gezogene Umfang des regulatorischen Konsolidierungskreises wird wohl durch die Neuregelungen von Basel III nicht wesentlich weiter modifiziert werden. In der Fußnote 23 zu Textziffer 62 des Basel-III-Dokuments wird von "... any institution that is subject to the same minimum prudential standards and level of supervision as a bank ..." gesprochen.

Es ist also weiterhin davon auszugehen, dass hierunter Finanzholding-Gesellschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen und Anbieter von Nebendienstleistungen gesehen werden. Noch offen ist, inwieweit die derzeitige Befreiung von der Konsolidierung bei einem rein aus Nebendienstleistern bestehenden Konzern aufrechterhalten bleibt.

Die im Rahmen eines Beteiligungsmanagements besonders augenmerklichen Finanzunternehmen, welche unter anderem Unternehmen mit Haupttätigkeit im Erwerben und Halten von Beteiligungen sind,7) werden wohl unverändert im regulatorischen Konsolidierungskreis enthalten sein. Die Privilegierung von reinen Industrie- und Versicherungsholdinggesellschaften im Rahmen der Eigenmittelkonsolidierung könnte ebenfalls unangetastet bleiben. Das heißt die Konsolidierungspflicht wird weiterhin bestehen bleiben, jedoch kann in einem bestimmten Rahmen weiterhin auf den Kapitalabzug verzichtet werden.8)

Konsolidierungspflichtige Tochtergesellschaften

Durch Basel III zeichnen sich jedoch Änderungen bei der Behandlung von Minderheitenanteilen (Minority Interest) bei aufsichtsrechtlich vollkonsolidierten Tochtergesellschaften ab, die je nach Struktur der Gruppe nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung der Gruppe haben können.

Nach derzeit gültiger Rechtslage werden bei der Vollkonsolidierung im Rahmen der Zusammenfassung der Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen diese in voller Höhe berücksichtigt. Dies erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Beteiligungsquote und beinhaltet damit auch die Minderheitenanteile im Fremdbesitz. Die Risikopositionen werden ebenfalls in voller Höhe berücksichtigt.

Im Unterschied dazu sieht Basel III vor, dass die Eigenmittelanteile, welche die regulatorisch geforderte Mindestunterlegung der risikogewichteten Aktiva (RWA) der Beteiligung überschreiten, nicht mehr in die regulatorische Kapitalkonsolidierung einbezogen werden dürfen, soweit sie anteilig einem Minderheitengesellschafter zuzurechnen sind. Durch diese Neuregelungen kommt es für Minderheitenanteile im Rahmen der Vollkonsolidierung zu einer Asymmetrie zwischen einer vollen Anrechnung der Risikopositionen und einer nun verminderten Berücksichtigung der Eigenkapitalkomponenten des Tochterunternehmens in der regulatorischen Gruppe (siehe Beispielrechnung).

Optimierung der risikogewichteten Aktiva

Die tatsächliche Regelung aus Basel III kann in der Umsetzung des Rechenalgorithmus noch wesentlich komplexer werden, da die Berücksichtigung der auf den Minderheitengesellschafter pro Kapitalklasse (hartes Kernkapital, Kernkapital, Eigenkapital) der "corresponding deduction approach"10) erfolgt.

Um die Abzüge auf konsolidierter Ebene zu minimieren, gilt es, über die verschiedenen Tochtergesellschaften hinweg eine Optimierung der RWA in der Weise herbeizuführen, dass die "Überschüsse nach Mindestkapitalanforderungen und Kapitalpuffer" bei sämtlichen Tochtergesellschaften mit Minderheitenbeteiligungen möglichst klein bleiben. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Minderheitenanteil an "Finanzbeteiligungen" zu reduzieren. Dies kann jedoch aus strategischer, marktpolitischer und gesellschaftsrechtlicher Sicht problematisch werden.

Die Volatilität der RWA auf Tochterebene hat aufgrund des Rechenalgorithmus zur Bestimmung des "Überschusses" Einfluss auf die Gruppenebene; wodurch es zu einer weiteren Erhöhung der Komplexität der Kapitalsteuerung durch weitere Dynamisierungseffekte kommt.

Änderungen bei nicht konsolidierungspflichtigen Beteiligungen ... - Auch bei nicht konsolidierungspflichtigen Beteilungen an Bank-, Finanz- und Versicherungsgesellschaften außerhalb des regulatorischen Konsolidierungskreises werden durch Basel III die Regelungen zum möglichen Kapitalabzug differenzierter als zuvor.11)

Mit dieser Differenzierung geht auch eine höhere Anforderung an die Transparenz der Beteiligungen einher. Basel III stellt klar, dass eine Durchschau (Look-Trough) zum Beispiel für Indexzertifikate grundsätzlich vorzunehmen ist. Das heißt, zukünftig sind indirekte, synthetische Beteiligungen ebenfalls zu berücksichtigen. Zwar können im nationalen Recht Ausnahmeregelungen mit Zustimmung der Aufsicht erfolgen; dennoch werden erhöhte Transparenz- und Datenanforderungen auf das Beteiligungsmanagement der Institute zukommen.

... bis 10 Prozent Beteiligungsquote - Bei Beteiligungen bis zu 10 Prozent ist der Gesamtbetrag der unmittelbaren Beteiligungen, Forderungen aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten, Forderungen aus Genussrechten und Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, soweit ihr Buchwert 10 Prozent des haftenden Eigenkapital des Instituts - vor Abzug der Beträge nach § 10 VI Nr. 1 bis 6 KWG übersteigt, vom haftenden Eigenkapital abzuziehen. Damit ist lediglich der Betrag abzuziehen, der 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Inhabers der Vermögensgegenstände übersteigt.12)

Soweit die Summe aller Beteiligungen bis zu 10 Prozent insgesamt 10 Prozent des harten Kernkapitals der Bank übersteigt, wird für das diese 10-Prozent-Grenze überschreitende Kapital auf der jeweiligen Kapitalstufe ein Abzug gemäß eines "Was-serfall-Verfahrens" durch Basel III eingeführt. Sofern die in einer Kapitalstufe vorgehaltene Kapitalposition die notwendigen Abzugspositionen der jeweiligen Kapitalstufe nicht abdecken kann, hat eine Reduktion auf der nächst höheren Stufe zu erfolgen. Reicht beispielsweise das sonstige Kernkapital nicht aus, erfolgt die Reduktion des "überschießenden" Betrages beim harten Kernkapital. Beteiligungspositionen unterhalb des ermittelten Grenzwertes sollen weiterhin nach den Vorschriften der Solvabilitätsverordnung entsprechend risikogewichtet oder nach den Regelungen des Marktpreisrisikos berücksichtigt werden.

... über 10 Prozent Beteiligungsquote und "qualifizierte Minderheitenbeteiligungen" - Für Beteiligungen mit einer Beteiligungsquote von über 10 Prozent am Stammkapital der Gesellschaft besteht heute eine Abzugspflicht beziehungsweise grundsätzlich die Möglichkeit einer freiwilligen Konsolidierung.13) Bei qualifizierten Minderheitenbeteiligungen erfolgt seit Einführung der 5. KWG-Novelle eine pflichtige Quotenkonsolidierung.14)

Zunächst ist festzustellen, dass Basel III in der Behandlung von Beteiligungen über 10 Prozent oder bei "qualifizierten Minderheitenbeteiligungen"15) keine Differenzierung - wie in aktueller Gesetzeslage - in der weiteren Behandlung vornimmt. Basel III führt nun auch für Beteiligungen über 10 Prozent oder bei "qualifizierten Minderheitenbeteiligungen" das "Wasserfallprinzip" ein. Hiernach sind zunächst grundsätzlich sämtliche Kapitalkomponenten abzuziehen, die nicht Stammkapital sind.

Weitere Grenze

Für Stammkapital sämtlicher Beteiligungen kann ein vollumfänglicher Kapitalabzug, jedoch unter gewissen Rahmenbedingungen und Anerkennungsgrenzen, vermieden werden. Zunächst besteht eine Einzelanerkennungsgrenze in Höhe von maximal 10Prozent des Kernkapitals der Mutter nach sämtlichen erforderlichen regulatorischen Kapitalanpassungen. Bis zu dieser Einzelgrenze kann eine Anrechnung des Stammkapitals auf Gruppenebene maximal erfolgen.

Für Stammkapital aus benannten Beteiligungen ist jedoch noch eine weitere Grenze maßgeblich. Zusammen mit sogenannten Mortgage Servicing Rights (MSR) und latenten Steuerguthaben aus temporären Differenzen (DTA) dürfen anrechnungsfähige Stammkapitalanteile aus diesen drei Komponenten in Summe bis zu maximal 15 Prozent des harten Kernkapitals auf Gruppenebene in die Kapitalberechnung einbezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zwischen dem 1. Januar 2013 und 1. Januar 2018 eine Erleichterung gelten soll. In diesem Zeitraum ist diese 15-Prozent-Grenze vor Abzug dieser drei genannten Posten am konsolidierten (regulatorischen) Eigenkapital zu berechnen, nach dem 1. Januar 2018 nach Abzug. Soweit von dieser 15-Prozent-Regel Gebrauch gemacht werden sollte, ist dies offenzulegen.

Der Betrag aus der Summe dieser drei Komponenten, der nicht vom harten Kernkapital abgezogen wird, wird mit einem Risikogewicht von 250 Prozent in der RWA-Kalkulation der Mutterunternehmung berücksichtigt.

Offenlegung und ergänzende regulatorische Herausforderungen

Neben diesen Änderungen in den Berechnungsalgorithmen im Rahmen der regulatorischen Kapitalbestimmung, sind ebenfalls weitreichende Anpassungen im Rahmen der Offenlegung der Gruppe zu erwarten. Hierzu hat Basel III bereits erste Hinweise in Bezug auf eine vollständige Überleitungsrechnung der regulatorischen Kapitalbestandteile auf den geprüften Jahresabschluss sowie eine detaillierte Offenlegung sämtlicher regulatorischer Kapitalanpassungen gegeben. Damit führen erneut regulatorische Anforderungen zu weitreichenden - oft unterschätzten! prozessualen Berichtsanforderungen.

Ergänzend zu den regulatorischen Herausforderungen durch Basel III für das Beteiligungsmanagement sei noch auf weitere regulatorische Anforderungen und Neuerungen verwiesen, die aktuell auch für das Beteiligungsmanagement als Analysefeld zu beachten sind. Steuerung frühzeitig erweitern

Auch wenn durch die Neuregelungen der Konsolidierungskreis grundsätzlich unverändert bleibt, ergeben sich aus den Detailregelungen der Konsolidierung einige Änderungen, die unter Umständen weitreichende Auswirkungen auf das Beteiligungsmanagement haben werden.

Bei Minderheitenanteilen entsteht eine Asymmetrie zwischen Behandlung der Risikoaktiva im Unterschied zur Behandlung der auf die Minderheitsgesellschafter entfallenden Kapitalanteile, da sie im Konzern im Rahmen der Vollkonsolidierungspflicht nicht mehr komplett anrechenbar sein werden. Zudem wird eine enge Verknüpfung mit der Entwicklung der risikogewichteten Aktiva der einzelnen Tochtergesellschaften hergestellt. Auch nicht konsolidierungspflichtige Beteiligungen werden mit höheren Anforderungen an die Unterlegung mit hartem Kernkapital belastet.

Aufgrund der erhöhten Anforderung an die Durchschau zu Sicherstellung einer angemessenen Transparenz sind nunmehr auch Beteiligungen in eine differenziertere regulatorische Betrachtung mit einzubeziehen, die in der Vergangenheit durch pauschale Betrachtungsweisen abgedeckt werden konnte.

Für Institute mit komplexeren Gruppenstrukturen gilt es, baldmöglichst die Steuerung des Beteiligungsportfolios um diese Steuerungsanforderungen zu erweitern, um durch angemessene Simulationsrechnungen die materiellen Auswirkungen der Neuregelungen prognostizieren zu können und dadurch gegebenenfalls entsprechend notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen rechtzeitig vor Inkrafttreten von BaselIII umsetzen zu können.

Literatur

Auerbach, Dirk/Klotzbach, Daniela (2009, Zweckgesellschaften): Die Berücksichtigung von Zweckgesellschaften als nachgeordnete Unternehmen im regulatorischen Konsolidierungskreis nach § 10a KWG - eine faktische Unmöglichkeit?, KoR 7-8, 2009, S.452 bis 460.

Büschgen, Anja/Köckritz, Holger G. (2009, Investmentanteile): Investmentanteile im regulatorischen Umfeld - IRB-Ansatz und Implikationen, Die Bank, März 2009, S. 56 bis 59.

Schwennicke, Andreas/Auerbach, Dirk (Hrsg.) (2009, KWG-Kommentar): Kreditwesengesetz (KWG) Kommentar, 2009, Verlag C. H. Beck, München.

Fußnoten

1)Unter Beteiligungsmanagement - teilweise auch als Beteiligungscontrolling bezeichnet - wird regelmäßig die aktive, strategische und operative Führung von Tochtergesellschaften in einem Konzern als Unterstützungsfunktion einer Konzernobergesellschaft hinsichtlich Planung, Steuerung und Kontrolle der dezentralen Einheiten verstanden. Das Beteiligungsmanagement unterstützt hierbei im Rahmen der Neuausrichtung, Diversifikation und Internationalisierung der Geschäftstätigkeiten durch das Beteiligungsportfolio. Im Bankenbereich sind insbesondere auch Fragestellungen der Risikosteuerung sowie der Einhaltung regulatorischer Vorgaben zu berücksichtigen.

2)§ 10a KWG beschäftigt sich mit der Ermittlung des bankaufsichtlichen Konsolidierungskreises, dem Verfahren der Berechnung der zusammengefassten Eigenmittel sowie den Pflichten der übergeordneten Unternehmen. Im Zusammenwirken mit den §§ 10, 12 II und 13b KWG werden die allgemeinen Regeln der materiellen Voraussetzungen an die Aufsicht von Instituts- und Finanzholding-Gruppen festgelegt.

3)Das CRD-IV-Umsetzungsgesetz wird im 1. Halbjahr 2011 erwartet. Die Implementierungsphase beginnt ab 1. Januar 2013 mit entsprechend zahlreichen und komplexen Übergangsvorschriften.

4)CRD-II-Umsetzungsgesetz vom 19. November 2010 (BGBl. I, S. 1592 vom 24. November 2010) mit Wirkung auf das KWG ab 1. Januar 2011.

5)Siehe hierzu auch den sich in Abstimmung befindlichen Entwurf eines Rundschreibens x/2011 (BA) zu den "Anforderungen für die Anerkennung von Kernkapitalinstrumenten nach § 10 IIa S. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 10 KWG und deren vorzeitige Rückzahlung."

6)Vgl. hierzu auch den Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, September 2010.

7)Siehe auch Legaldefinition der Finanzunternehmen i. S. v. §1 III S. 1 Nr. 1 KWG.

8)Siehe hierzu auch BAKred-Rundschreiben 19/1999 vom 23. Dezember 1999 sowie BaFin-Rundschreiben 11/2007. Eine von Seiten der Aufsicht angekündigte Überarbeitung ist bisher nicht erfolgt.

9)In den Kapitalstufen des sonstigen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sind jeweils höhere Werte (8,5 Prozent, 10,5 Prozent) zu verwenden.

10)Zu einem detaillierteren Beispiel (inklusive der Überschussverrechnung auf den Kapitalstufen) siehe auch Basel-III-Dokument, Annex 3.

11)Es ist zu vermuten, dass Anbieter von Nebenleistungen i. S. des § 1 IIIc KWG auch weiterhin von einer Abzugspflicht ausgenommen sind.

12)Vgl. Schwennicke/Auerbach (2009, KWG-Kommentar) RdNr. 316 zu §10 KWG.

13)Vgl. Schwennicke/Auerbach (2009, KWG-Kommentar) RdNr. 306, 314 zu §10 KWG.

14)Vgl. Schwennicke/Auerbach (2009, KWG-Kommentar) RdNr. 35, 76 und 84 zu §[10]a KWG.

15)So die Interpretation der FN 30 zu Tz. 84 Basel-III-Dokument.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X