Aufsätze

Spezialfonds und Steuern

Der dauerhafte Erfolg von Spezialfonds ist nicht tot zuschreiben, wie einige Autoren in den vergangenen Jahren erfahren mussten. Auch wenn die Anzahl seit Jahren rückläufig ist und sich anscheinend bei 4 000 einpendelt, ist das Volumen mit fast sieben Milliarden Euro auf einem neuen Höchststand angelangt (siehe auch Beitrag Entzian in diesem Heft). Die Mittelzuflüsse sind zwar alles andere als stürmisch. Allerdings ist die Steigerung des durchschnittlichen Fondsvermögens ein Gewinn für Anleger wie für Investmentgesellschaften. Was ist der Grund für den anhaltenden Erfolg? Vielleicht ist es weniger das Produkt an sich und auch nicht die Investmentgesellschaften. Die Anleger sind professioneller und auch kritischer geworden. Dafür wissen Sie aber auch die Flexibilität und Transparenz besser zu schätzen. Obwohl es zahlreiche Gebiete für zukünftige Verbesserungen gibt, soll an dieser Stelle der Prozess des Steuerreportings betrachtet werden.

Spezielles Steuerrecht für Spezialfonds?

Obwohl die Geschichte der Spezialfonds in den sechziger Jahren begonnen hat, war das Interesse der Finanzverwaltung ausgesprochen gering. Kurioserweise hat sich daran nahezu 30 Jahre nichts geändert. Die "Steuerzahlen" eines Spezialfonds fristeten ein stiefmütterliches Dasein, meist als Anhang zum Rechenschaftsbericht. Nicht ohne Grund sprach man lediglich von steuerlichen Hinweisen. Zugegebenermaßen waren die steuerrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (sprich: KAGG) so kryptisch gelungen, dass man ihnen eine gewisse Abschreckenswirkung im Nachhinein zusprechen kann. Die formelle Zulässigkeit einer Betriebsprüfung auf Fondsebene war wohl nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat diesen Zustand mit dem Investmentsteuergesetz im Jahre 2004 geändert und bereits zahlreiche Betriebsprüfungen durchgeführt. Der Fokus der Finanzverwaltung lag bisher auf den Publikumsfonds die auch als Übungsvehikel genutzt wurden. In der Zwischenzeit erscheinen auch die Spezialfonds interessanter.

Die gute Nachricht lautet: Die wenigen steuerrechtlichen Erleichterungen des § 15 InvStG führen ausnahmsweise nicht zu einer Verkomplizierung auf Fondsebene. Die Behandlung von Ausschüttung, Thesaurierung, Bewertung und die Rückgabe von Anteilscheinen ist auf Anlegerebene komplex genug.

Feststellungserklärung

Für die Betriebsprüfung sind nicht alle im Rahmen des Spezialfonds ermittelten steuerrechtlich relevanten Daten von gleicher Bedeutung. Von besonderer Relevanz sind die Feststellungserklärung (für Ausschüttung und Thesaurierung) und der Aktiengewinn.

So wenig wie Spezialfonds margenträchtig sind so individuell ist die steuerliche Deklaration von Ausschüttung und Thesaurierung. Skaleneffekte können nur dann erzielt werden, wenn gleiche Sachverhalte auch gleich - und das heißt möglichst vollautomatisch - behandelt werden. Somit ist die Erstellung einer Feststellungserklärung für die meisten Investmentgesellschaften ein völlig zu vernachlässigender Aufwand. Die eigentliche Wertschöpfung beziehungsweise Aufwand liegt in der Programmierung, um vom investmentrechtlichen Rechenschaftsbericht zur Feststellungserklärung zu kommen. Die Feststellungserklärung wird durch die Investmentgesellschaft beim lokalen Finanzamt eingereicht. Die in der Feststellungserklärung getroffenen Entscheidungen ergehen gegenüber dem Anleger mit Bindungswirkung.

Die Bindungswirkung verwundert auf den ersten Blick, weil der Anleger bei der Erstellung nicht beteiligt war. Den Anleger bei der Erstellung zu beteiligen beziehungsweise die Berechnung offen zu legen, stellt zudem eine delikate Entscheidung dar. Der Kommunikationsaufwand kann sehr schnell die Einstellung von Steuerexperten notwendig machen und vormals pflegeleichte Kunden werden mit zunehmenden Wissen auch anspruchsvoller. Doch gerade aus diesem Grund sollte dieser Schritt gewagt werden. Die Abbildung 1 zeigt wie eine Ausschüttung beziehungsweise Thesaurierung im Steuerverwaltungsprozess behandelt wird.

Dem Finanzamt wehrlos ausgeliefert?

Auf den ersten Blick erscheint der Anleger dem Finanzamt wehrlos ausgeliefert. Er ist weder bei der Erstellung der Feststellungserklärung beteiligt noch erhält er im Verwaltungswege eine Kopie der Feststellungserklärung. Es wird auch kein papierener Steuerbescheid versendet. Das

Verfahren ähnelt insoweit einer Umsatzsteuervoranmeldung. Der Anleger hat neben der Möglichkeit Änderungsanträge zu stellen auch die Möglichkeit Einspruch einzulegen oder zu klagen. Wie soll er das aber tun, wenn er oftmals weder bei der Erstellung der Feststellungserklärung beteiligt war, auch keine Kopie der Feststellungserklärung besitzt noch über die Unterschiede zwischen Jahresbericht und Feststellungserklärung aufgeklärt wird.

Die Finanzverwaltung hat kein Interesse daran den Anleger aktiv zu beteiligen. Zynisch betrachtet ist es ausreichend, wenn er etwaige Mehrergebnisse aus Betriebsprüfungen übernimmt. Für Investmentgesellschaften ist die Situation komplexer. Einerseits möchte man als Instanz im Bereich der Investmentbesteuerung von seinem Kunden wahrgenommen werden. Andererseits wäre es tragisch für etwaige Mehrergebnisse aus Betriebsprüfungen vom Anleger in die Verantwortung genommen zu werden. Ein Ausweg aus diesem Dilemma ist nicht schwer zu finden.

Den Anleger ins Boot holen

Das Anleger zeitnah eine Kopie der eingereichten Feststellungserklärung erhalten sollte selbstverständlich sein. Weit bedeutender ist die Offenlegung aller getroffenen Rechtsentscheidungen, um von der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresberichts zur Feststellungserklärung zu kommen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Anleger auch tatsächlich weis, warum er auf was wie viel Steuern zahlt. Die Abbildung 2 kann ein Anhaltspunkt für eine solche Überleitungsrechnung sein.

Investmentgesellschaften übermitteln ihren Anlegern zumindest bei jeder Anteilscheinbewegung eine steuerliche Korrekturziffer, sogenannter Aktiengewinn. Dabei handelt es sich um eine rechnerische Größe, die ausschließlich für den Anleger von Bedeutung ist. Der Aktiengewinn zeigt den Anteil an im Rücknahmepreis repräsentierten final steuerfreien Kursgewinnen (nicht bloß Thesaurierungseffekt) auf. Während der Haltedauer mindert ein positiver Aktiengewinn die latenten Steuern gemäß IFRS. Dass steuerfreie Größen für die Finanzverwaltung besonders interessant sind, liegt auf der Hand.

Umso kurioser ist es, dass der Gesetzgeber weder den Wirtschaftsprüfer zu einer Prüfung des Aktiengewinns verpflichtet hat noch im Rahmen des Investmentsteuergesetzes eine Prüfung vorgesehen ist. Die Einführung zum 1. Januar 2001 kam sehr überraschend, und fertige Berechnungstools lagen nicht vor. Das hat sich mittlerweile geändert, und auch die Finanzverwaltung hat die ersten Prüfungen auf dem Gebiet es Aktiengewinns aufgenommen. Die Besonderheit der Aktiengewinnberechnung liegt in der Endlosperiode. So führt beispielsweise ein Fehler im Jahre 2001 zu einer Neuberechnung aller Aktiengewinne bis zum heutigen Tage. Für den Anleger ist eine Prüfung des Aktiengewinns nicht einfach. Ein guter Start kann aber die Einsicht in die Dokumentation der Aktiengewinnberechnung sein. Die Dokumentation kann intern oder extern erstellt worden sein. Dabei geht es um alle Berichte über den Aufbau und Ablauf der Aktiengewinnberechnung. Nicht selten werden Systeme dieser Art im Rahmen einer SAS-70 Prüfung beurteilt.

Investmentbanking im Investmentfondsgeschäft?

Es ist ein zweischneidiges Schwert vom langfristig ausgerichteten Investmentgeschäft auch im eher kurzfristig orientierten Investmentbanking aktiv zu sein. Beim Investmentgeschäft wird regelmäßig kein bestimmter Anlageerfolg vergütet. Überwiegend gibt es immer noch eine fixe an das Fondsvolumen gekoppelte Vergütung. Dagegen wird beim Investmentbanking die Umsetzung einer Idee vergütet. Wer sich, wie oben beschrieben, intensiv mit dem Steuerrecht beschäftigt hat, wird zwangsläufig auf Ideen kommen, kreative Strategien zu verfolgen. Bisher werden Ideen dieser Art nicht vergütet und damit letztlich verhindert und das Feld kampflos den Investmentbanken überlassen.

Neben dem Steuerrecht gibt es noch weitere hochinteressante Gebiete, die geeignet sind, den hier beschriebenen Vorschlag aufzugreifen. Ins Auge fallen Themen wie besondere Kniffe bei der aufsichtsrechtlichen Erwerbbarkeit von bestimmten Finanzinstrumenten und die bilanzielle Kennzifferbeeinflussung.

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