Vermerkt

Zentralbanken - Zugelassene Sicherheiten

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat Ende Mai 2007 weitere Einzelheiten zu den für die Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassenen Sicherheiten bekannt gegeben. Infolge des Inkrafttretens des einheitlichen Sicherheitenrahmens am 1. Januar 2007 hat das Eurosystem festgelegt, dass - mit Ausnahme internationaler und supranationaler Institutionen - Emittenten marktfähiger, für die Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassener Sicherheiten entweder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem der vier nicht dem EWR angehörenden G10-Länder niedergelassen sein müssen. (Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Die vier nicht dem EWR angehörenden G10-Länder sind Japan, Kanada, die Schweiz und die Vereinigten Staaten.)

Somit sind Sicherheiten, die von Stellen mit Sitz außerhalb des EWR oder der nicht zum EWR gehörenden G10-Länder begeben werden, nicht notenbankfähig, unabhängig davon, ob eine Garantie einer im EWR ansässigen Stelle vorliegt oder nicht. Vor diesem Hintergrund verlieren diese Ka-tegorie-1-Sicherheiten mit Wirkung vom 1. Juni 2007 ihre Notenbankfähigkeit. Vor dem 1. Januar 2007 emittierte Sicherheiten unterliegen jedoch einer Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2011 und sind erst nach diesem Datum nicht mehr zulässig.

Dieser Beschluss steht laut EZB im Einklang mit den Zulassungskriterien zum Sitz von Emittenten marktfähiger Sicherheiten, die in der Publikation "Durchführung der Geldpolitik im Euro- Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems" aufgeführt sind.

Zudem hat der EZB-Rat Ende Mai beschlossen, dass vor dem 31. Mai 2007 begebene marktfähige Sicherheiten, welche an nicht geregelten Märkten gehandelt werden, die derzeit die Anforderungen des Eurosystems bezüglich Sicherheit und Zugänglichkeit, nicht aber hinsichtlich der Transparenz erfüllen, ihre Notenbankfähigkeit bis zum 31. Dezember 2009 behalten und danach für Kreditgeschäfte des Eurosystems nicht mehr zulässig sind. Ungedeckte marktfähige Kategorie-2-Sicherheiten, die von Kreditinstituten emittiert wurden, sind mit Wirkung vom 1. Juni 2007 nicht mehr notenbankfähig.

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