Erbrecht

Erbrecht, Testamentsgestaltung | Vertragsgestaltung | Prozessführung; Herausgegeben von RA Elmar Uricher; 3. Auflage 2017, Mit CD-ROM, 1 188 Seiten, gebunden, 118,00 Euro, ISBN 978-3-8487-2575-5

Die Schnittmengen des Bankgeschäfts mit dem Erbrecht sind weitaus größer, als man denkt. Deshalb gehört ein Band zum Erbrecht in die Handbücherei, der Fragen beantwortet, die zwar vordergründig einfach erscheinen, aber einiges an Sprengstoff beinhalten und Schadensersatzansprüche auslösen können. Nicht auszurotten ist die Auffassung, Kreditinstitute dürften an jeden leisten, der ein Testament, ein Testament mit Eröffnungsniederschrift oder einen Erbschein vorlegen könne.

Vorsicht bei Verfügungen

Die rechtliche Situation stellt sich gänzlich anders dar: ein handschriftliches Testament beweist erst einmal nichts, außer, dass es handschriftlich ist. Solange die Urheberschaft des Verfassers nicht einwandfrei feststeht, etwa durch einen amtlichen Beglaubigungsvermerk, dass das Schriftstück vor einem Beamten unterzeichnet worden ist, der die Identifizierung vorgenommen hat, darf die kontoführende Stelle keine Verfügungen zulassen.

Maschinenschriftliche Erklärungen besagen weder etwas in Bezug auf den Inhalt noch den freien, rechtsgeschäftlichen Willen des Verfassers. Auch notarielle letztwillige Verfügungen können mit dem Mangel behaftet sein, dass die Erben das Testament zwar am Bankschalter vorlegen, das Erbe aus diversen Gründen aber vorher zu Protokoll des Gerichts ausgeschlagen haben. Dem auszahlenden Kreditinstitut hilft es nicht weiter, sich selbst in den Geschäftsbedingungen zu versichern, es leiste "mit befreiender Wirkung"; ein Schadensersatzkläger, ausgestattet mit einem versierten Anwalt kann teuer zu stehen kommen.

Nachschlagewerk und Ratgeber

Hilfreich ist deshalb ein tragfähiger Band wie ihn Uricher vorgelegt hat. Zweifelsfragen, nicht nur in Bezug auf Verfügungen nach dem Tode, werden umfassend und zuverlässig geklärt, unter Heranziehung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze und Entscheidungen. Mit der Vorlage einer post- oder transmortalen Vollmacht ist die Bank - klare Identifizierung des Vorlegenden vorausgesetzt - auf der sicheren Seite.

Teilauszahlungen darf die Bank vor endgültiger Aufteilung weder an einen noch mehrere Erben leisten. Das gilt erst recht, wenn ein Erbanteil oder das gesamte Erbe mit einer Testamentsvollstreckung belastet ist, dann darf die Bank nur mit diesem zusammenwirken und Leistungen veranlassen, die im Einklang mit dem Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dessen ausdrücklicher Zustimmung vorgenommen werden.

Diese und andere Zweifelsfragen werden vom "Uricher" geklärt. Das Werk ist eine systematische Darstellung des gesamten Erbrechts; der Anwender findet auch die überaus komplexe Materie des Umgangs mit dem Grundbuchamt, die Rechtswirkungen der unterschiedlichen Rechtsakte nachvollziehbar und umfassend erläutert. Für jeden, der im täglichen Umgang mit Nachlassfragen eine rasche und zuverlässige Hilfe benötigt, die er sofort einsetzen und umsetzen kann, ist der Nomos-Kommentar ohne Wenn und Aber empfehlenswert: Nachschlagewerk und nützliche Handlungsanleitung für die tägliche Bankpraxis.

Hartmut Glenk, Direktor, Institut für Genossenschaftswesen und Bankwirtschaft (IGB), Siegen/Berlin

Hartmut Glenk , Direktor, Institut für Genossenschaftswesen und Bankwirtschaft (IGB), Siegen/Berlin
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