Geldpolitische Beschlüsse (ohne Zinsbeschlüsse)

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Am 14. Mai 2020 beschloss der EZB-Rat, den nicht geregelten alternativen Markt für festverzinsliche Wertpapiere (Mercado Alternativo de Renta Fija) in Spanien und den First North Market in Litauen in die Liste der nicht geregelten Märkte für Vermögenswerte, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassen sind, aufzunehmen. Vorausgegangen war eine positive Beurteilung, der zufolge diese Märkte die in den Allgemeinen Regelungen festgelegten Kriterien erfüllen. Das vollständige Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte kann auf der EZB-Website abgerufen werden.

Am 15. Mai 2020 genehmigte der EZB-Rat Änderungen der Rahmen für vorübergehende zusätzliche Kreditforderungen (Additional Credit Claims - ACCs) von sechs nationalen Zentralbanken (NZBen) auf Ersuchen der betreffenden NZBen. Die vorgeschlagenen Erweiterungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Annahme eines neuen ACC-Rahmens und von ACCs, die von den neuen Garantieprogrammen profitieren, die in mehreren Ländern als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie eingeführt wurden, zusammen mit bestimmten Regelungen zur Risikokontrolle, die für die Handhabung von Abweichungen von den in den Allgemeinen Regelungen festgelegten Anforderungen an Garantien gelten sollen.

Weitere Änderungen betreffen die Erweiterung des Umfangs der zugelassenen Vermögenswerte und internen Bonitätsbeurteilungssysteme bei einigen der sechs NZBen. Die ACC-Rahmen wurden im Jahr 2011 eingeführt, damit NZBen des Eurosystems bestimmte Kreditforderungen vorübergehend als Sicherheit akzeptieren können, die die in den Allgemeinen Regelungen festgelegten Zulassungskriterien und/oder Anforderungen an die Kreditqualität nicht erfüllen. Das vom EZB-Rat am 7. April 2020 verabschiedete Maßnahmenpaket zur Lockerung der Kriterien für Sicherheiten beinhaltet die Möglichkeit einer weiteren Ausweitung der ACC-Rahmen. Die Annahme dieser Rahmen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den EZB-Rat. Weitere Einzelheiten zu den ACC-Rahmen sind auf der Website der EZB abrufbar.

Am 20. Mai 2020 genehmigte der Rat der EZB die Veröffentlichung des "Financial Stability Review - Mai 2020". Im Rahmen dieser Ausgabe wird bewertet, wie das Finanzsystem während der Covid-19-Pandemie bislang funktioniert hat. Zudem werden die Auswirkungen ihrer potenziellen wirtschaftlichen Folgeeffekte erörtert, wobei die vor der Pandemie ermittelten Schwachstellen im Finanzsystem in den Blick genommen werden, unter anderem jene, die in Zusammenhang mit dem Funktionieren der Finanzmärkte, der Schuldentragfähigkeit, der Rentabilität der Banken und dem Nichtbankensektor stehen. In dem Bericht werden auch politikrelevante Überlegungen sowohl für den kurz- als auch mittelfristigen Zeithorizont erörtert, mit dem Ziel, systemische Risiken stärker in das Bewusstsein von Entscheidungsträgern, der Finanzindustrie und der Öffentlichkeit zu rücken.

Die Ausgabe enthält auch zwei Sonderbeiträge. Der erste befasst sich mit Trends bei den Kreditvergabestandards im Bereich Wohnimmobilien und deren Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Der zweite Beitrag untersucht das mit dem Derivategeschäft verbundene Liquiditätsrisiko, dem Investmentfonds ausgesetzt sind. Der Bericht ist seit dem 26. Mai 2020 auf der Website der EZB zugänglich.

Am 30. April 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA) darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien für harmonisierte Definitionen und Vorlagen für Finanzierungspläne von Kreditinstituten nach Empfehlung A Absatz 4 ESRB/2012/2 (EBA/GL/ 2019/05) ab dem Datum ihres Inkrafttretens am 31. Dezember 2020 einhalten wird. Die Leitlinien erhöhen die Granularität der gemeldeten Datenpunkte und verbessern so die Vergleichbarkeit, was eine gründlichere Prüfung der Finanzierungspläne von Banken ermöglicht.

Am 12. Mai 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, im Jahr 2020 einen überarbeiteten Zeitplan und Ansatz für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process - SREP) zu genehmigen, um den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sowohl auf die personellen als auch auf andere allgemeine Ressourcen Rechnung zu tragen. Für den SREP-Zyklus 2020 wird dementsprechend ein pragmatischer Ansatz verfolgt werden, dessen Schwerpunkt auf der Fähigkeit der Banken liegt, die Herausforderungen der Covid-19-Krise zu bewältigen. Die der direkten Aufsicht der EZB unterstellten bedeutenden Institute wurden anschließend hiervon in Kenntnis gesetzt.

Am 13. Mai 2020 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EBA darüber zu informieren, dass die EZB in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die EBA-Leitlinien für das Management von IKT- und Sicherheitsrisiken (EBA/GL/2019/04) ab dem 30. Juni 2020 einhalten wird. Die Leitlinien tragen zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für alle Finanzinstitute bei. Sie wurden als Reaktion auf das Ersuchen der Europäischen Kommission erlassen, Leitlinien in Bezug auf die Anforderungen an das Management und die Minderung von IKT-Risiken im EU-Finanzsektor auszuarbeiten.

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