Die Eigenmittelunterlegung von Infrastrukturinvestitionen nach Art. 501a CRR II

Konstantin Pieper, Foto: K. Pieper

Entsprungen aus dem Anliegen, EU-weit zusätzliche Finanzierungsmittel für den "Green Deal" zu mobilisieren, traten mit wesentlichen Teilen der CRR II kürzlich neue Bedingungen für Finanzierungen in Kraft, die Instituten unter anderem erweiterte Risikopositionen gegenüber kleineren und mittleren Unternehmen erlauben sowie die Finanzierung von Infrastrukturprojekten unter bestimmten Bedingungen privilegiert. Am Beispiel der Finanzierung einer Solar- oder Windkraftanlage demonstrieren die Autoren, welche aufsichtsrechtlichen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen erfüllt werden müssen und wie daraus eine Einsparung von regulatorischen Eigenmitteln resultieren kann. Im Speziellen werden beispielsweise Anforderungen zur Rücklagenbildung, der Absicherung der Forderungen und der Sachkenntnis der Projektplaner sowie an die Berichterstattung zum Beitrag des Projektes zum Umweltschutz thematisiert. Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass sich die Neuerungen unter anderem für die Reduzierung des Aufwands bei größeren Finanzierungen lohnt. (Red.)

Am 28. Juni 2021 wurden wesentliche Teile der CRR II wirksam, die für die Kreditinstitute zahlreiche Neuerungen bereithält und in Teilen mit steigenden Eigenmittelanforderungen verbunden ist. Gleichzeitig setzt die CRR II die Rahmenbedingungen für Finanzierungen, die von der EU gefördert werden sollen und die bei den Kreditinstituten die Eigenmittelanforderungen entlasten. Im Zuge der Covid-19-Pandemie wurden jedoch als eine Maßnahme zur Abmilderung negativer wirtschaftlicher Effekte Teile des CRR-II-Paketes für eine frühzeitigere Anwendung geöffnet.

Hierbei ist zum Beispiel die Anwendung des erweiterten Faktors für Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), den die Kreditinstitute bereits seit dem 30. Juni 2020 anwenden können, zu nennen. Weniger Beachtung fand in diesem Zusammenhang jedoch bisher der ebenfalls vorgezogene Art. 501a aus der CRR II, der eine Reduzierung des Risikogewichtes um 25 Prozent vorsieht und damit eine Entlastung bei der Eigenmittelunterlegung von Infrastrukturprojekten bietet.

Bei der Auslegung der Vorgaben ist auch zu beachten, dass die Erweiterung des bankaufsichtsrechtlichen Regelwerks ein Impuls aus der "Investitionsoffensive für Europa" (Juncker-Plan) ist mit dem Ziel, zusätzliche Finanzierungsmittel, unter anderem für den "Green Deal", zu mobilisieren. Mit der neuen Verordnung wird daher insbesondere die Zielsetzung verfolgt, die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen aus Infrastrukturprojekten zu senken, sofern die Projekte verschiedene Kriterien erfüllen, die ihr Risikoprofil absenken und die Planbarkeit der Cashflows verbessern können.

Die Eigenkapitalanforderungen richten sich insbesondere an Kreditvergaben für Projektfinanzierungen in den Bereichen Breitband- und Energienetze sowie Transportinfrastruktur, einschließlich Infrastruktur für Elektromobilität, vor allem in Industriezentren, in Bildung, Forschung und Innovation sowie in erneuerbare Energien und Energieeffizienz. Eng abgegrenzte Anwendungsbedingungen sollen den tatsächlich reduzierten Risikogehalt im Vergleich zu sonstigen Projektfinanzierungen sicherstellen. Der Art. 501a CRR II enthält jedoch im Vergleich zur Anwendungsmöglichkeit des KMU-Faktors eine ganze Reihe von Anforderungskriterien, welche die Institute bei der Ausgestaltung ihrer Prozesse beachten müssen und vor Herausforderungen stellen.

Der Kriterienkatalog lässt sich dabei grob in die drei Teile - aufsichtsrechtliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Anforderungen - aufgliedern, welche kumulativ erfüllt werden müssen. Zur Komplexitätsreduktion bei den Anforderungen hinsichtlich der Interpretation kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine übliche Finanzierung eines Wind- oder Solarparks handelt, welcher in Form einer Projektgesellschaft durchgeführt und entsprechend finanziert wird.

Aus aufsichtsrechtlicher Perspektive sind die Finanzierungen entweder der Forderungsklasse "Unternehmen" oder der Forderungsklasse "Spezialfinanzierungen" zuzuordnen, um überhaupt als privilegierungsfähige Risikoposition klassifiziert zu werden, wobei ausgefallene Positionen ausgeschlossen werden. Gemäß Art. 501a Abs. 3 CRR II haben die Institute den zuständigen Behörden zudem alle sechs Monate den berechneten Gesamtbetrag ihrer Risikopositionen gegenüber Infrastrukturprojektgesellschaften als neue Meldeverpflichtung zu erfüllen. Im Data Point Model 3.0 der EBA sind neue Meldepositionen entsprechend berücksichtigt.

Rechtliche Bedingungen des Art. 501a CRR II

Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen sind verschiedene Vorgaben zu beachten, die aus Sicht des Gesetzgebers das Risiko der finanzierenden Bank deutlich reduzieren sollen. Zunächst muss die Risikoposition gegenüber einem Rechtsträger bestehen, der ausschließlich besteht, um entsprechende privilegierungsfähige Infrastrukturen zu finanzieren oder zu betreiben. Diese Anforderung sollte in den gesellschaftsrechtlichen Grundlagen entsprechend festgehalten sein. Diese Strukturen, Anlagen oder ähnlichen Investitionen müssen als öffentliche Dienste anzusehen sein oder diese unterstützen.

Dieses Kriterium wird in der CRR II nicht weiter definiert. Die Formulierung "öffentlich" kann dahingehend interpretiert werden, dass die finanzierten Infrastrukturen zumindest eine größere Zahl von direkten und indirekten Nutznießern in den von den Erwägungsgründen genannten Bereichen aufweisen sollten, um das Kriterium des öffentlichen Dienstes zu erfüllen. In den Erwägungsgründen werden entsprechende Segmente zur weiteren Auslegung genannt - Anlagen für erneuerbare Energien dürften diesem Kriterienkatalog entsprechen, da sie eine größere Anzahl von Kunden mit Energie versorgen.

Daneben sind vertraglich mehrere Punkte sicherzustellen. Zunächst sind vertragliche Vereinbarungen zu treffen, sofern sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus einer großen Zahl von Nutzern speisen, um den Kreditgeber vor einer einseitigen Beendigung des Projektes durch das Zurückziehen eines oder des wesentlichen Abnehmers und damit verbundenen Verlusten zu schützen. Hierbei sind gerade bei dem Themengebiet der erneuerbaren Energien auch die Regelungen des EEG zu beachten, die neben dem Modell der Einspeisevergütung auch die Direktvermarktung vorsehen. Je nach Konstellation ist zu bewerten, ob bereits durch gesetzliche Abnahmeverpflichtungen ein Maß an Sicherheit erreicht worden ist, welches vertraglich nicht mehr zu verbessern ist oder bereits eine hohe Kundenzahl durch eine Direktvermarktung zum Beispiel über eine Börse erreicht wird.

Daneben soll der Schuldner über ausreichende vollfinanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit Garantiegebern mit hoher Bonitätsbewertung verfügen, um unvorhergesehene Ausgaben und die Anforderungen an das erforderliche Betriebskapital abdecken zu können. Somit werden neben einer üblichen und angemessenen EK-Finanzierung auch regelmäßige Vereinbarungen notwendig sein, die dafür sorgen, dass ein angemessener Teil der laufenden Einnahmen angespart wird und dieser nicht ohne Zustimmung des Instituts verwendet werden darf. Die angemessene Höhe sollte anhand der laufenden Betriebskosten ermittelt werden und auch etwaige Rückbauverpflichtungen mit im Blick behalten.

Zuweisung von Eigenkapital

Der Regulator fordert weiterhin einen erheblichen Einfluss auf die finanzierten Vermögenswerte für das finanzierende Institut. Hierbei sollten der Regelung durch eine angemessene Besicherung, wie einer Sicherungsübereignung der Anlage und der Abtretung aller wesentlichen Verträge beziehungsweise der Eintragung von notwendigen Grunddienstbarkeiten, Genüge getan werden.

Eine entsprechende umfassende Besicherungsstruktur hilft auch bei der Interpretation des Kriteriums nach Art. 501a Abs. 1 g) v) CRR II. Hier soll vertraglich sichergestellt werden, dass durch eine Zuweisung von Eigenkapital als Sicherheit bei Ausfall das finanzierende Institut die Kontrolle über den Rechtsträger übernimmt. Dies ist insofern erstaunlich, als eine Zuweisung von Eigenkapital allein keine Kontrolle über einen Rechtsträger im deutschen Raum auslöst. Es sind vielmehr die Stimmrechte entscheidend. Die ausdrückliche Nennung von und ausschließliche Fokussierung auf "Eigenkapital" erstaunt umso mehr, da der Begriff der Kontrolle in Art. 4 der CRR mit Verweis auf handelsrechtliche Vorschriften des Art. 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder der Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 für ein Institut gelten, verweist. Da es eine Fülle an Konstellationen gibt, in denen die Mehrheit des Eigenkapitals nicht zu einer Erfüllung eines handelsrechtlichen Control-Status führt, ist somit die Erreichung des Ziels des Gesetzgebers, die Kontrolle des finanzierenden Instituts über die finanzierten Vermögenswerte zu übernehmen, indem es den Rechtsträger beherrscht, nicht sichergestellt. Selbst wenn man per Verpfändung oder Abtretung Anteile der Projektgesellschaft als Sicherheit hereinnehmen würde, können Konstellationen auftreten, die das ursprüngliche Ziel konter karieren.

Zum einen ist im Rahmen der Verwertung eines verpfändeten Gesellschaftsanteils im Wege der Versteigerung nicht sichergestellt, dass das Institut die Kontrolle erhält, und zum anderen sind bei einer Abtretung der Gesellschaftsanteile (gegebenenfalls unter aufschiebender Bedingung des Eintritts des Ausfalls, um nicht sofort in die vollständige Stellung eines Gesellschafters einzurücken) je nach Rechtsform des Rechtsträgers Haftungsfragen anhängig und insolvenzrechtliche Problemstellungen zu beachten, die das Risiko für das finanzierende Institut tendenziell nicht vermindern oder beschränken.

Rücklagenbildung für unvorhergesehene Ereignisse

Sofern jedoch eine umfassende Sicherungsübereignung und Abtretung aller wesentlicher Verträge vorgenommen worden ist, ist die Projektgesellschaft zivilrechtlich eine leere Hülle. Eine Verwertung oder Übertragung an einen neuen Betreiber ist in diesen Fällen auch bei Ausfall des finanzierten Rechtsträgers relativ friktionslos möglich. Der Umweg über den Rechtsträger ist insofern in diesen Fällen ein Zwischenschritt, der in gewissen Konstellationen erforderlich sein mag, aber bei den üblichen Finanzierungen von Projekten zu erneuerbaren Energien mit entsprechender Sicherheitenstellung obsolet erscheint, da das Ziel des Gesetzgebers bereits erreicht wird und hierdurch das Ausfallrisiko im Sinne des Regulators niedrig ist.

Vertraglich soll die freie Verwendung der Nettozahlungsströme, außer für den Schuldendienst, beschränkt werden - gemeint sind hier sicherlich die etwaigen Überschüsse. Betrieblich veranlasste Zahlungen sind jedoch nicht als Schuldendienst anzusehen, sodass als weitere Verwendungsmöglichkeiten von entsprechenden Überschüssen die Thesaurierung oder die Ausschüttung anzusehen ist. Das Gesetz spricht darüber hinaus auch nicht von einer vollständigen Beschränkung, sondern überlässt es dem finanzierenden Institut, eine sachgerechte Grenze einzuführen. Da im Rahmen der Finanzierung für unvorhergesehene Ereignisse und die Rückbauverpflichten in der Regel vertraglich sichergestellt wird, dass Barrücklagen gebildet werden, sollte in diesen Fällen dem Kriterium ausreichend Rechnung getragen werden. Der Betrieb des Projektes ist sichergestellt, sofern nach den Projektplänen die Risiken angemessen abgedeckt sind.

Absicherung der Forderungen

Vertraglich sollen Möglichkeiten des Schuldners, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für die Kreditgeber negativ auswirken könnten, beschränkt werden, einschließlich der Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber keine weiteren Schulden aufgenommen werden dürfen. Für den Kreditgeber insbesondere schädlich könnten Kündigungen von wichtigen Verträgen, Versicherungen, Abnehmerverträgen et cetera oder Finanzierungen eines Dritten werden, die die Kapitaldienstfähigkeiten reduzieren.

Daher ist in den vertraglichen Gestaltungen sicherzustellen, dass die notwendigen Versicherungen abgeschlossen und aufrechterhalten werden sowie eine anderweitige Kreditaufnahme stets die Zustimmung des finanzierenden Instituts voraussetzt. Da die wesentlichen Verträge in der üblichen Besicherung regelmäßig abgetreten werden, dürfte hierüber bereits eine ausreichende Einbindung des finanzierenden Kreditinstituts sichergestellt sein.

Rangfolge der Haftung und vertraglicher Vereinbarungen

Abschließend fordern die Buchstaben h) und m) des ersten Absatzes, dass die Forderung der finanzierenden Bank Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten, hat und dass alle notwendigen Erlaubnisse und Zulassungen erteilt wurden. Während das Kriterium der erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht überrascht, ist der Vorrang der Forderung differenzierter zu sehen und bedarf auch einer Betrachtung der insolvenzrechtlichen Regelungen. Hierbei werden verschiedene Klassen der Haftung gesetzlich definiert (zum Beispiel hinsichtlich Gesellschafterdarlehen).

Neben der gesetzlichen Rangfolge, die -abstrahiert von der Thematik des Eigenkapitalzuweises als Sicherheit (siehe oben) - im Regelfall unkritisch sein dürfte, würde es aber einer vertraglichen Vereinbarung mit den einzelnen Gläubigern bedürfen, um einen Nachrang gegenüber der Forderung des finanzierenden Instituts einzuräumen. Da der Gesetzgeber alle Forderungen hier anspricht, wären auch Lieferantenforderungen et cetera erfasst und müssten einem entsprechenden Nachrang unterliegen. Der Gesetzgeber hat jedoch weitere Darlehen oder ähnliche langfristige Finanzierungen im Blick gehabt, sodass bei gegebenenfalls notwendigen weiteren Drittfinanzierungen (auch nachträgliche) auf eine entsprechende Rangfolge zu achten ist.

Betriebswirtschaftliche Beurteilungen hinsichtlich des Risikos

Die abschließend zu betrachtenden betriebswirtschaftlichen Kriterien sind ähnlich umfangreich wie die rechtlichen Anforderungen. Die Rückzahlung der Verpflichtung muss sich zu mindestens zwei Dritteln aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünften und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens oder aus gewährten Subventionen, Zuschüssen oder Fördermitteln speisen. Für die Finanzierung der Anlagen für erneuerbare Energien bedeutet dies, dass die Rückführung der Finanzierung aus den Erträgen der Anlagen, sprich der Einspeisevergütung beziehungsweise Drittvermarktungserträgen, gewährleistet sein muss.

Die Kapitaldienstfähigkeitsberechnung muss dabei auch berücksichtigen, dass es zu Schwankungen in der Auslastung der Anlage kommen kann und der Ertrag entsprechend niedriger ausfällt, da nach Art. 501a Abs. 1 d) CRR II sichergestellt sein muss, dass der Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter erheblichen Stressbedingungen nachkommen kann. Die potenzielle Auslastung der Anlage kann mittels entsprechender Gutachten beurteilt werden, von denen zwei aus unterschiedlichen Quellen vorhanden sein sollten, um das Schätzrisiko zu minimieren.

Darüber hinaus müssen nach Art. 501a Abs. 1 e) CRR II die vom Schuldner generierten Zahlungsströme vorhersehbar sein und überdies alle künftigen Kreditrückzahlungen während der gesamten Projekt- beziehungsweise Kreditlaufzeit abdecken. Damit die Cashflows als vorhersehbar deklariert werden können, müssen auch sie diverse Anforderungen erfüllen. Im Unterschied zu anderen Regelungen des Art. 501a CRR II werden diese nicht kumulativ definiert und in Abs. 2 a) des Art. 501a CRR II aufgeführt. Wesentliche Teile der Erträge müssen wenigstens eine der genannten Anforderungen erfüllen. Hierbei werden Bedingungen genannt wie Renditeregulierung, vertraglich definierte Mengen oder ein geringes Nachfragerisiko.

Insbesondere das Kriterium eines geringen Nachfragerisikos dürfte bei einer Finanzierung im Bereich der erneuerbaren Energien darstellbar sein. Abs. 2 b) des Art. 501a CRR II definiert die Kriterien an den Abnehmerkreis des Schuldners - hierbei ist auch der Konnex zu den vertraglich notwendigen Regelungen (siehe oben) zu sehen. Speisen sich die Zahlungen des Schuldners nicht aus einem hinreichend großen Nutzerkreis, so handelt es sich bei der Partei, die sich zur Abnahme der vom Schuldner bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, entweder um eine Zentralbank, einen Zentralstaat, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, der (dem) gemäß den Art. 114 und 115 ein Risikogewicht von 0 Prozent zugewiesen wurde oder die (der) im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI (External Credit Assessment Institution) eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat.

Refinanzierung und Sachkenntnis

Weitere potenzielle Abnehmerparteien definiert das Gesetz in Form einer öffentlichen Stelle, der gemäß Art. 116 ein Risikogewicht von höchstens 20 Prozent zugewiesen wurde oder die im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat, einer multilateralen Entwicklungsbank im Sinne des Art. 117 Abs. 2, einer internationalen Organisation im Sinne des Art. 118 sowie einer Unternehmung, welcher der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 zugrunde liegt sowie einem Rechtsträger, der ohne wesentliche Änderung in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Einnahmen austauschbar ist. Im Ergebnis müssen die Abnehmer der Schuldner entweder einem möglichst großen Abnehmerkreis entstammen oder aber ein geringes Adressenausfallrisiko aufweisen oder ohne wesentliche Friktionen austauschbar sein.

Daneben ist das Refinanzierungsrisiko zu beurteilen, welches unter Berücksichtigung von bestimmten Subventionen oder Zuschüssen als gering angesehen werden muss. Anhand einer Planrechnung sollte bei durchgeplanten und finanzierten Projektgesellschaften beurteilt werden, ob wesentliche Refinanzierungsrisiken bestehen beziehungsweise ob das Projekt eine ausreichende wirtschaftliche Attraktivität aufweist, wodurch eine etwaig notwendige Finanzierung voraussichtlich unproblematisch erreicht werden kann.

In Abgrenzung von der Betriebsphase kann bis zur Fertigstellung der Anlage keine Risikoreduzierung durch die Sicherung von Cashflows erzielt werden, daher werden speziell in der Bauphase zusätzlich Anforderungen an die Eigentümer gestellt. Der Eigenkapitalgeber soll über einschlägige Sachkenntnis verfügen und in der Vergangenheit Erfahrungen aus der Überwachung erfolgreicher Infrastrukturfinanzierungen erworben haben. In Verbindung mit der erforderlichen Finanzkraft kann ihn dies in die Lage versetzen, unerwarteten Entwicklungen durch ein angemessenes Risikocontrolling zu begegnen.

Andererseits dürfen Risiken auf der Ebene des Eigenkapitalgebers nicht den Projekterfolg gefährden. Deshalb ist zu beachten, dass der Eigentümer selbst nur ein geringes Ausfallrisiko aufweist beziehungsweise keine wesentlichen Abhängigkeiten der Projektgesellschaft von den finanziellen Verhältnissen des Eigentümers bestehen. Zusätzlich sind angemessene Mechanismen zu vereinbaren, um Handlungen des Eigenkapitalgebers zulasten der Bank zu unterbinden.

Projektabschluss und darüber hinaus

Die Projektgesellschaft ihrerseits muss gegenüber den Lieferanten und Dienstleistern zur Errichtung der Anlage Vorkehrungen zur Absicherung einer fristgerechten und technisch mängelfreien Inbetriebnahme im vorab definierten Kostenrahmen treffen. Die Verträge mit diesen Auftragnehmern müssen durchsetzbare Fertigstellungsgarantien oder zumindest die Mitwirkung erfahrener Bauherren vorsehen. Finanzielle Risiken aus einer unzureichenden Vertragserfüllung sind im Vorhinein durch angemessene Schadenersatzregelungen zu adressieren.

Für eine erfolgreiche Abwicklung des Infrastrukturprojektes hat der Schuldner angemessene Vorkehrungen zu treffen, um gewährleisten zu können, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung beziehungsweise des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird. Wirksame Fertigstellungsgarantien oder die Mitwirkung eines erfahrenen Bauherrn und angemessener vertraglicher Bestimmungen in Bezug auf einen pauschalierten Schadenersatz sind hierbei unbedingte Voraussetzung.

Die Anforderung eines angemessenen Risikomanagements besteht auch für wesentliche Risiken aus dem Betrieb der Anlage. Es werden zwar keine konkreten Mindestanforderungen formuliert, allerdings sollte die Klassifizierung von Einzelrisiken grundsätzlich auf einer individuellen Risikoinventur basieren und die potenziellen Auswirkungen auf den Cashflow als Kriterium für die Priorisierung herangezogen werden. Vorbeugende Maßnahmen im Sinne der Risikosteuerung könnten beispielsweise die Festlegung von Wartungsplänen oder auch ein ausreichender Versicherungsschutz gegen Schäden an oder durch die Anlage sein.

Das Gesetz fordert die Verwendung erprobter Technologien und Konstruktionen, um negative Auswirkungen auf das Projekt zu minimieren. Sofern eine Bank nicht selbst über die technische Expertise verfügt, sollten Bewertungen durch sachverständige Dritte Berücksichtigung finden. Weiterhin ist der Einsatz von Derivaten ausdrücklich zulässig, sofern hierdurch Risiken gemindert werden.

Zuletzt muss der Schuldner bewerten, inwieweit die finanzierten Vermögenswerte zu bestimmten Umweltschutzzielen beitragen. Hierbei ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht maßgeblich, ob ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz erfolgt. Die Anforderung rückt vielmehr Umweltschutzziele in den Fokus des Risikomanagements.

Einsatzmöglichkeiten für ein Institut

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die formalen Anforderungen des Art. 501a CRR II sehr umfangreich sind und auf den ersten Blick die Eintrittsschwelle für viele Akteure sehr hoch wirkt. Insbesondere bei kleineren Finanzierungen sollte vonseiten eines Instituts eine Abwägung erfolgen, ob eine Verwendung des Faktors der kleinen und mittleren Unter nehmen stärkere Prozessvereinfachungen ermöglicht als die Nutzung des Infrastrukturfaktors und der damit verbundenen, vergleichsweise hohen Anforderungen. Für größere Finanzierungen oder für größere Kreditportfolios mit entsprechender Ausrichtung kann die Nutzung jedoch zu einer deutlichen Einsparung der notwendigen regulatorischen Eigenmittel führen.

Daneben dürften viele der erforderlichen Unterlagen, Angaben und Vereinbarungen für die Anwendung von Art. 501a CRR II bereits in einem strukturierten Kreditbearbeitungsprozess bei entsprechenden Finanzierungen von erneuerbaren Energieprojekten vorhanden sein beziehungsweise als notwendige Informationen bereits für die Bonitätsbeurteilung angefordert werden. Das bietet die Möglichkeit, diese Finanzierungsmöglichkeiten für die Zukunft betriebswirtschaftlich neu zu kalkulieren und auch eine Optimierungsmöglichkeit im bereits vorhandenen Bestandsgeschäft zu überprüfen.

Fußnoten

1) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; in: Amtsblatt der Europäischen Union L150/1.

2) Vgl. Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie; in: Amtsblatt der Europäischen Union L204/4.

3) Vgl. unter https://www.consilium.europa.eu/de/policies/investmentplan/ zuletzt abgerufen am 14. April 2021.

4) Vgl., CRR II, Tz. 60 f.

5) Vgl. Art. 501a Abs. 1 a) CRR II.

6) Vgl. u.a. Meldebogen C07.00 (CR SA) Zeile 0035.

7) Vgl. Art. 501a Abs. 1 b) CRR II.

8) Vgl. CRR II, Tz. 60 f.

9) Vgl. Art. 501a Abs. 1 g) CRR II.

10) Vgl. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012; in: Amtsblatt der Europäischen Union L176/1.

11) Vgl. Art. 501a Abs. 1 c) CRR II.

12) Vgl. Art. 501a Abs. 1 f) CRR II.

13) Vgl. Art. 501a Abs. 1 i) CRR II.

14) Vgl. Art. 501a Abs. 1 j) CRR II.

15) Vgl. Art. 501a Abs. 1 k) CRR II.

16) Vgl. Art. 501a Abs. 1 l) CRR II.

17) Vgl. Art. 501a Abs. 1 n) CRR II.

18) Vgl. Art. 501a Abs. 1 o) CRR II.

Die Autoren geben in ihrem Beitrag ihre persönliche Meinung wieder.

Konstantin Pieper , Abteilungsleiter Bankenaufsichtsrecht im Bereich Grundsatzfragen Infrastruktur ­Prüfung , Genossenschaftsverband - Verband der Regionen e. V., Düsseldorf
Christian Kaiser , Referent Bankenaufsichtsrecht im Bereich Grundsatzfragen und Infrastruktur Prüfung, Genossenschaftsverband - Verband der Regionen e. V., Düsseldorf
Sarah Jane Kamhawi , Referentin Bankenaufsichtsrecht im Bereich Grundsatzfragen und Infrastruktur Prüfung, Genossenschaftsverband - Verband der Regionen e. V., Neu-Isenburg

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