Verlustfreie Bewertung des Zinsbuchs nach IDW BFA 3

Barwertbetrachtung für den Bereich Kreditrisiken

Dr. Karl-Friedrich Walter, Mitglied des Vorstands, Verband der PSD Banken e.V., Bonn - Bei der Bilanzierung von Kreditrisiken verweist der Autor neben der Bilanzierung der Wertberichtigungen auch auf die Frage nach der Realisierung der Kreditrisikoprämien. Geregelt sieht er die Prüfung des Zinsbuchs auf drohende Verluste mit der vom Bankenfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) verabschiedeten Stellungnahme IDW BFA 3 aus dem Jahre 2012. Bei vorsichtiger Bilanzierung bescheinigt er der Bildung der Einzelwertberichtigungen zutreffende Ergebnisse und den Pauschalwertberichtigungen eine ausreichende Höhe. Und auch die Frage nach der Realisierung von Kreditrisikoprämien sieht er bei der Prüfung des Zinsbuchs auf drohende Verluste berücksichtigt. Angesichts einer Saldierung der Ergebnisbeiträge aus Kredit- und Zinsänderungsrisiken regt er in der Praxis allerdings an, bei der Überprüfung auf Verlustfreiheit über eine Trennung der Betrachtungsebenen sprich eine getrennte Ermittlung eines drohenden Verlustes aus Zinsänderungsrisiken und aus Kreditrisiken nachzudenken. (Red.)

Die Bilanzierung von Kreditrisiken hat zwei Dimensionen. In einer Dimension wird die Bildung von Wertberichtigungen (Einzelwertberichtigungen - EWB - und Pauschalwertberichtigungen - PWB -) betrachtet. Das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) sieht den Incurred-Loss-Ansatz vor. In diesem Fall wird eine Wertberichtigung dann gebildet, wenn ein vorher definiertes Ausfallereignis bei einem Kreditnehmer eingetreten ist. Hier wird oft der Vorwurf erhoben: "Wertberichtigungen werden zu niedrig und zu spät gebildet (too little, too late)."1) Dieser Vorwurf ist jedoch nicht gerechtfertigt. Im deutschen HGB gilt das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Der vorsichtige Kaufmann bildet Wertberichtigungen rechtzeitig, sobald Zweifel an der Werthaltigkeit der Forderung bestehen und setzt sie in angemessener Höhe unter Berücksichtigung des vorsichtig geschätzten Werts der Sicherheiten sowie des Zeitraums der Verwertung an. Wegen dieser Vorsicht können auch Schätzspielräume, die jeder Forderungsbewertung immanent sind, nicht systematisch dazu genutzt werden, die Einzelwertberichtigungen niedrig zu halten oder verspätet zu bilden. Die Jahresabschlussprüfung stellt ebenfalls sicher, dass die Wertberichtigungen ausreichend und zeitnah gebildet werden.

Eine weitere Dimension

Die Bilanzierung von Kreditrisiken hat jedoch auch eine andere Dimension. Es kann gefragt werden, ob die Kreditrisikoprämien eines Jahres bereits realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Kreditrisikoprämien sollen die erwarteten Verluste abdecken, während die unerwarteten Verluste aus dem Gewinn getragen werden müssen. Die Kreditrisikoprämien aller Kreditnehmer dienen der Deckung der Verluste, die in der Regel nur bei wenigen Kreditnehmern tatsächlich eintreten.

Die erwarteten Verluste eines Jahres entsprechen allerdings nie den tatsächlichen Verlusten, denn diese enthalten auf der einen Seite unerwartete Verluste (Überschreitung des durchschnittlichen Verlustes, wenn das Kreditportfolio beispielsweise von wenigen großen Einzelforderungen dominiert wird). Auf der anderen Seite treten die tatsächlichen Verluste in der Realität geballt in einzelnen Perioden auf. Dagegen fallen die Kreditrisikomargen in jedem Jahr in Höhe der vereinbarten Marge an. In den Jahren, in denen die tatsächlichen Verluste geringer sind als die vereinnahmten Kreditrisikoprämien, werden Überschüsse erzielt, die als Ausgleich dienen können, wenn in einem folgenden Jahr die tatsächlichen Verluste die vereinnahmten Kreditrisikoprämien übersteigen.

Die Ergebnisausschläge aufgrund geballter Kreditverluste resultieren daraus, dass in einer Bankbilanz bestimmte Erträge nicht in derselben Periode wie die zugehörigen Aufwendungen bilanziert werden. Zinserträge werden inklusive der Kreditrisikoprämien vereinnahmt, während die Risikokosten (Einzelwertberichtigungen im Kreditgeschäft) erst mit drohendem Ausfall des Kreditnehmers erfasst werden. Die ausgewiesenen Zinsüberschüsse passen also nicht zu den Risikokosten und vice versa (nicht risikoadjustierte Erträge).2) Damit wird der Einblick in die wirtschaftliche Lage eines Kreditinstituts erschwert.

Änderung der Internationalen Rechnungslegung

Diese Diskussion um die Berücksichtigung der Kreditrisiken hat auch zu einer Änderung der Internationalen Rechnungslegung geführt. IAS 39 wendete wie das HGB bisher den Incurred-Loss-Ansatz an. Der Nachfolgestandard IFRS 9 sieht einen vereinfachten Expected-Loss-Ansatz vor. Es werden drei Forderungsklassen unterschieden: In Abhängigkeit des Risikos wird eine Wertberichtigung bei einer Forderungsklasse in Höhe des erwarteten Verlustes für einen Zeitraum von zwölf Monaten, bei zwei anderen Forderungsklassen für die Gesamtrestlaufzeit des Kredits gebildet.3)

Das Problem des sogenannten "frontloading" (Kreditrisikomargen werden vereinnahmt, bevor der zugehörige Ausfall entsteht) ist zwar dadurch gemildert, dass auch auf einwandfreie Kredite sofort eine Wertberichtigung gebildet wird. Es kann aber weiterhin sein, dass der Zinsertrag zunächst zu hoch ausgewiesen wird, weil keine vollständige Neutralisierung der Kreditrisikomargen erfolgt.4)

Im Folgenden soll zunächst untersucht werden, wie das HGB die Fragestellung der Vereinnahmung der Kreditrisikomargen angeht. Da hier der Expected Loss eine Rolle spielt, wird danach ein kurzer Blick auf die Pauschalwertberichtigungen geworfen, die gerade vor diesem Hintergrund in der Diskussion stehen.

Verlustfreie Bewertung nach HGB

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit der vom Bankenfachausschuss (BFA) verabschiedeten Stellungnahme IDW BFA 3 "Einzelfragen der verlustfreien Bewertung von zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs (Zinsbuchs)" vom 30. August 2012 die Prüfung des Zinsbuchs auf drohende Verluste geregelt. In der Praxis erfolgt die Überprüfung des Zinsbuchs auf Verlustfreiheit überwiegend durch den Barwert-Buchwertvergleich des IDW BFA 3 Tz 35 - 38:5) Wenn der Barwert des Zinsbuchs kleiner ist als sein Buchwert, ist eine Rückstellung in Höhe der Differenz nötig. Drohende Verluste im Zinsbuch können beispielsweise durch das Eingehen von Fristentransformation entstehen, wenn sich die Zinsstrukturkurve ändert.

Derzeit sind bei vielen Banken die Zinsbindungen bei Kundenkrediten lang und bei Kundeneinlagen kurz. Bei einem Zinsanstieg sinkt der Barwert der Aktiva (lange Cashflows), während der Barwert der Passiva (kurze Cashflows) nahezu unverändert bleibt. Der Barwert des gesamten Zinsbuchs als Saldo aus aktiven und passiven Positionen sinkt in diesem Fall. Da die Buchwerte auf der Aktivseite nicht in gleichem Maße sinken wie die Barwerte (Abschreibungen auf bestimmte Aktiva bei Zinsanstieg), führt ein gesunkener Barwert zu einer Reduzierung von Reserven beziehungsweise zu einem Aufbau von drohenden Verlusten.

Erwartete Kosten berücksichtigen

IDW BFA 3 bezieht sich jedoch nicht nur auf drohende Verluste aus Zinsänderungsrisiken, sondern auch auf Risiken aus Krediten. Dies ergibt sich schon aus der Systematik der Ermittlung eines drohenden Verlustes, da alle Erfolgsbestandteile (Kosten und Erträge) des Zinsbuchs einbezogen werden (IDW BFA 3 Tz 10): Die Kreditrisikomargen gehen vollständig in die Berechnung des Barwertes des Zinsbuches ein. Korrespondierend dazu müssen die erwarteten Kosten berücksichtigt werden.6) Deshalb werden der Barwert der künftigen Bearbeitungskosten des Bestandsgeschäfts sowie der Barwert der erwarteten Kreditverluste - beide Komponenten müssen von einer Bank durch die Zinsmarge verdient werden - vom Barwert des Zinsbuchs abgezogen. Der Barwert der erwarteten Kreditverluste wird im Sinne einer Stichtagsbetrachtung nicht auf Basis der ursprünglich kalkulierten Risikokosten, sondern auf Basis der am Bilanzstichtag erwarteten Risikokosten ermittelt. Demnach können erwartete, höhere Kreditverluste zu einem drohenden Verlust im Zinsbuch führen, da die Kreditrisikomargen nicht angepasst werden können. Dieser Verlust ist mit einer Rückstellung abzudecken.

Effekte unterschiedlicher Risikokategorien vermischt

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Falls keine Verluste im Zinsbuch drohen, können die Kreditrisikomargen der Vergangenheit als realisiert gelten. Im anderen Fall wird die Kreditrisikomarge, die als Teil des Zinsüberschusses vereinnahmt wird, (teilweise) durch die Bildung einer Rückstellung kompensiert.

Allerdings ist hier eine Saldierung von gegenläufigen Effekten möglich: Wenn beispielsweise die Zinsstrukturkurve gestiegen ist, während sich gleichzeitig die Risikolage verbessert hat, können die Barwertminderungen aufgrund ungünstiger Zinsentwicklung durch geringere Kreditrisiko kosten kompensiert werden. Diese Saldierung von Effekten ist aus Sicht eines Bilanzlesers nicht unbedingt sachgerecht, da die Effekte unterschiedlicher Risikokategorien vermischt werden. Solange Reserven im Zinsbuch vorhanden sind, können damit weiterhin hohe Schwankungen des Gewinns auftreten: Denn solange eine Unterdeckung der Kreditrisikomargen gegenüber den erwarteten Verlusten durch positive Reserven im Zinsbuch gedeckt ist, ist keine Rückstellung nötig. Wenn die Kreditrisiken aber schlagend werden, müssen sie sofort und in voller Höhe durch Einzelwertberichtigungen abgedeckt werden.

Derzeit bestehen bei den meisten Banken hohe Reserven im Zinsbuch, die aus den gesunkenen Zinsen resultieren (Restbestände an Wertpapieren mit hohen Kupons, Altkredite mit höherer Verzinsung). Durch Auslauf der Wertpapiere beziehungsweise der Zinsbindungen bei Krediten werden sich diese stillen Reserven reduzieren. Bei anhaltender Niedrigzinsphase ist es denkbar, dass sie sich im Zeitablauf vollständig verflüchtigen. Nach Abzug der Risiko- und Bearbeitungskosten ergibt sich kein Überschuss des Barwerts des Zinsbuchs über den Buchwert mehr. Bei Zinssteigerungen oder bei Verschlechterungen des Kreditrisikos kann es deshalb leicht zu einem drohenden Verlust im Zinsbuch kommen.

Dass Kundenkredite und Wertpapiere des Anlagevermögens bei einer Zinserhöhung oder einer Bonitätsverschlechterung, solange keine akuten Risiken entstanden sind, nicht abgeschrieben werden, hilft einer Bank nicht immer, um Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung zu vermeiden. Denn wenn der Barwert der betreffenden Vermögensgegenstände sinkt, kann der Verzicht auf die Abschreibung (das heißt keine Minderung des Buchwerts) die Notwendigkeit einer Rückstellung begründen.

Trennung der Betrachtungsebenen

Um den Bilanzleser über die Auswirkungen beider Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Kreditrisiko) ausreichend zu informieren, könnte gegebenenfalls über eine Trennung der Betrachtungsebenen nachgedacht werden. So könnte eine getrennte Ermittlung eines drohenden Verlustes aufgrund von Zinsänderungsrisiken beziehungsweise aufgrund von Kreditrisiken vorgenommen werden. Diese Betrachtung kann aber auch im Lagebericht erfolgen (Berichtsteil "Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung" beziehungsweise Berichtsteil "Prognosebericht"). Damit ist für eine Transparenz über den Umfang der Deckung erwarteter Kreditverluste durch Kreditrisikomargen gesorgt.7)

Hierzu kann die nachstehende Untersuchung, die auf einer Barwertbetrachtung basiert, für den Bereich der Kreditrisiken angestellt werden. Basis ist eine Trennung des Kreditbestands - wie bislang - in ausfallgefährdete und nicht ausfallgefährdete Kredite:

- Bei ausfallgefährdeten Krediten werden die erwarteten Verluste durch Einzelwertberichtigungen abgedeckt. Diese werden wie bisher nach dem Incurred-Loss-Ansatz vorsichtig gebildet.

- Bei nicht ausfallgefährdeten Krediten erfolgt die Überprüfung nach einem Expected-Loss-Ansatz (Übersicht):

Insbesondere in folgenden Fällen ist eine Berichterstattung über Risiken sachgerecht:

- Eine Bank vergibt Kredite ohne ausreichende Kreditrisikomargen, weil sie beispielsweise mittels Konditionswettbewerb den Kreditbestand ausweiten will. Wenn in diesem Fall bereits bei Kreditvergabe der erwartete Kreditverlust des Portfolios höher ist als der Barwert der Kreditrisikomargen, kann bereits im Jahr der Kreditvergabe ein drohender Verlust im Kreditbestand vorliegen.

- Das Durchschnittsrating des Kreditbestands verschlechtert sich allmählich, ohne dass es bereits zu Ausfällen kommt. Die mit den Kreditnehmern vereinbarte Kreditrisikomarge bleibt aber unverändert, da keine Veränderung des Kreditvertrags möglich ist. Mit der Verschlechterung des Ratings erhöht sich der erwartete Verlust, sodass die erwarteten Verluste die Kreditrisikomargen übersteigen können.

Expected Loss und Pauschalwertberichtigungen

Derzeit stehen die Pauschalwertberichtigungen, die das latente Risiko abdecken sollen, in der Diskussion.8) Die in der Praxis vorherrschende Orientierung an den steuerlichen Vorschriften ist sicherlich angreifbar.9) Die steuerliche Berechnung kann nur die Untergrenze des Vertretbaren darstellen. Grund hierfür sind vor allem folgende Komponenten der steuerlichen Vorgehensweise:

- Auf die Verluste der Vergangenheit wird ein pauschaler Abschlag von 40 Prozent vorgenommen.10)

- Die bereits wertberichtigten Kredite werden als nicht mit weiteren latenten Risiken behaftet angesehen.11)

- Die anzusetzenden Ausfallraten können nur so lange an der Vergangenheit orientiert werden, wie sich die Risikolage im Kreditbestand nicht gravierend geändert hat.12)

Diskutiert wird nun eine Orientierung der Pauschalwertberichtigungen am erwarteten Verlust. Hierdurch würde sich eine höhere Dotierung der Pauschalwertberichtigungen ergeben. Damit könnten auch Erfolgsbestandteile neutralisiert werden, bis die zugehörigen Aufwendungen in Form von Einzelwertberichtigungen eintreten.13) Allerdings wäre ein anderes Verständnis von Pauschalwertberichtigungen nötig, damit der erwartete Verlust eine Rolle spielen kann. Denn "latentes Risiko" bedeutet bei den Pauschalwertberichtigungen: Es liegen akute Risiken vor (Ereignis, das zu einem akuten Risiko führt, ist vor dem Bilanzstichtag eingetreten), für die aber wegen Unkenntnis dieser Tatsache bis zur Bilanzerstellung keine Einzelwertberichtigungen gebildet wurden.14) Deshalb kann der erwartete Verlust nicht herangezogen werden, denn dieser beinhaltet akute Risiken, die erst in der Zukunft entstehen werden.

Vorsichtige Bilanzierung heißt, die oben genannten Bedenken gegen die steuerliche Bewertung ernst zu nehmen. In diesem Fall ist der Umfang der Pauschalwertberichtigungen ausreichend, die latenten Risiken abzudecken. Eine Orientierung der Pauschalwertberichtigungen am erwarteten Verlust ist nicht sachgerecht.

Zwei Dimensionen der Bilanzierung von Kreditrisiken

Die Bilanzierung von Kreditrisiken hat zwei Dimensionen, auf der einen Seite die Bilanzierung der Wertberichtigungen (Einzel- und Pauschalwertberichtigungen), auf der anderen Seite die Frage nach der Realisierung der Kreditrisikoprämien. Bei vorsichtiger Bilanzierung erbringt die Bildung der Einzelwertberichtigungen nach dem Incurred-Loss-Ansatz zutreffende Ergebnisse, sodass diese Wertberichtigungen weder zu spät, noch zu niedrig gebildet werden. Auch die Pauschalwertberichtigungen, die akute Risiken im Zeitpunkt der Bilanzerstellung abdecken sollen, die aber noch nicht erkannt wurden, sind bei vorsichtiger Bewertung in aus reichender Höhe vorhanden. Inwieweit eine reine Orientierung der Pauschalwertberichtigungen an den steuerlichen Vorschriften ausreichend ist, sollte kritisch hinterfragt werden.

Die Frage nach der Realisierung von Kreditrisikoprämien wird bei der Prüfung des Zinsbuchs auf drohende Verluste berücksichtigt. IDW BFA 3 integriert nicht nur Zinsänderungsrisiken, sondern auch Kreditrisiken. Kreditrisikomargen der Vergangenheit können als realisiert gelten, wenn keine Verluste im Zinsbuch drohen. Dabei greift das Konzept des IDW BFA 3 auf die erwarteten Verluste aus dem Kreditbestand zurück. Allerdings erfolgt eine Saldierung der Ergebnisbeiträge aus Kreditrisiken und Zinsänderungsrisiken, sodass eine Kompensation gegenläufiger Entwicklungen der beiden Erfolgsquellen Kreditrisiko und Zinsänderungsrisiko möglich ist. Es könnte deshalb über eine Trennung der Betrachtungsebenen bei der Überprüfung auf Verlustfreiheit nachgedacht werden (getrennte Ermittlung eines drohenden Verlustes aus Zinsänderungsrisiken und aus Kreditrisiken).

Fußnoten

1) Vgl. z. B. Bär/Gollob, Das neue Wertminderungsmodell für finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9 - Darstellung und praktische Implikationen, in WPg 2014, S. 1241. Bär/Gollob behandeln IAS 39, der wie das deutsche HGB ebenfalls dem Incurred-Loss-Ansatz folgt.

2) Vgl. Bär/Gollob (Fn. 1), S. 1241. Vgl. Haaker, Die Grundregel von Herbert Hax zur Performancemessung und die Bilanzierung von Kreditrisiken, in: zfbf 2012, S. 83 bis 84. Vgl. Scharpf/Schaber, Handbuch Bankbilanz, 5. Aufl., Düsseldorf 2013, S. 118. Vgl. Wohlmannstetter, Refokussierung der Jahresabschlussprüfung von Banken, in: zfbf Sonderheft 61/10, S. 186. Vgl. Wohlmannstetter/ Eckert/Maifarth/Wolfgarten, Rechnungslegung für Kreditrisiken, in WPg 2009, S. 534.

3) Vgl. hierzu Bär/Gollob (Fn. 1), S. 1242.

4) Vgl. Eckes/Flick/Schüz, ED/2013/3 Financial Instruments: Expected Credit Losses - Konzeptionelle Würdigung, in WPg 2013, S. 942.

5) Die periodische Betrachtungsweise des IDW RS BFA 3 Tz 34 wird kaum angewendet. Vgl. Rebmann/Weigel, Verlustfreie Bewertung von zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs bei Kreditinstituten nach dem deutschen HGB und dem österreichischen UGB, in: KoR 2014, S. 218, die eine Aussage zu großen Kreditinstituten treffen.

6) Vgl. IDW RS BFA 3 Tz 30 und 31; siehe auch IDW RS HFA 4 "Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen" vom 29. November 2012, Tz 35.

7) Vgl. DRS 20 Konzernlagebericht Tz. 148 und 149 sowie A1.3 und A1.4 zu einer Einzeldarstellung der wesentlichen Risiken.

8) Das IDW hat einen Arbeitskreis eingerichtet zur Überarbeitung von IDW BFA 1/1990: Zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen für das latente Kreditrisiko im Jahresabschluss von Kreditinstituten. Vgl. hierzu zum Beispiel die Berichterstattung über die 260. Sitzung des Bankenfachausschusses des IDW vom 21. Mai 2015.

9) Vgl. zu den steuerlichen Vorschriften BMF vom 10. Januar 1994, Pauschalwertberichtigungen bei Kreditinstituten.

10) Vgl. BMF vom 10. Januar 1994 (Fn. 9), Tz 6.

11) Vgl. BMF vom 10. Januar 1994 (Fn. 9), Tz 8.

12) Vgl. BMF vom 10.01.1994 (Fn. 9), Tz 2. Vgl. IDW BFA 1/1990: Zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen für das latente Kreditrisiko im Jahresabschluss von Kreditinstituten, Abschnitt 3.d).

13) Vgl. Haaker (Fn. 2), S. 87.

14) Vgl. IDW BFA 1/1990 (Fn. 12), Abschnitt 2. Siehe § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB zum Stichtagsprinzip.

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