Zweite Konsultation zum Kreditrisiko-Standardansatz: Rolle rückwärts

Bestimmung der Risikogewichte für Forderungen an Banken

Prof. Dr. Rainer Baule, FernUniversität, Hagen, und Prof. Dr. Christian Tallau, Fachhochschule Münster und Quantil Consulting, Göttingen - Als eine der frühen Erkenntnisse der jüngsten Finanzkrise wurde vor einigen Jahren die nahezu kritiklose und ungeprüfte Anwendung externer Ratings beanstandet. Entsprechend klar waren aus verschiedensten Richtungen die Forderungen, die Abhängigkeit von externen Ratings bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zu vermindern oder ganz auszuschalten. Im ersten Konsultationspapier des Baseler Ausschusses sehen die Autoren diese Überlegungen auch noch weitgehend berücksichtigt. Mit dem im Dezember 2015 vorgelegten und derzeit noch zur Konsultation stehenden zweiten Papier finden sie die Vermeidung einer Abhängigkeit von externen Ratings kaum noch nennenswert adressiert und sprechen gar von einer "Alibi"-Funktion. Ihre ernüchternde Botschaft: Hatte sich der Ausschuss in der Vergangenheit ausführlich mit dem Trilemma Risikosensitivität, Einfachheit und Vergleichbarkeit beschäftigt, so scheint er nun beim Kreditrisiko-Standardansatz vor dieser Aufgabe kapituliert zu haben. (Red.)

Das vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Dezember 2014 vorlegte Konsultationspapier zur Überarbeitung des Kreditrisiko-Standardansatzes deutete einen Paradigmenwechsel in der Risikogewichtung an.1) Statt Verwendung externer Ratings wurden zur Differenzierung der Risikogewichte spezifische Messgrößen wie Verschuldungsgrad oder Umsatzerlöse vorgeschlagen. Neben der Reduktion der mit Basel II eingeführten Abhängigkeit von externen Ratings war damit gleichzeitig eine Erhöhung der Risikosensitivität beabsichtigt.

Wesentliche Änderungsvorschläge zurückgenommen

Nach heftiger Kritik vieler Marktteilnehmer2) nimmt der Ausschuss nun mit dem im Dezember 2015 vorlegten zweiten Konsultationspapier wesentliche Änderungsvorschläge zurück:3) Externe Ratings sollen weiterhin zugelassen werden; abgesehen von Immobilienfinanzierungen sind keine weiteren Messgrößen zur Risikogewichtung vorgesehen. Auf die Empfehlungen des Financial Stability Boards, die regulatorische Bezugnahme auf externe Ratings weitgehend einzuschränken,4) reagiert der Ausschuss mit der Bedingung obligatorischer bankinterner Überprüfungen der verwendeten externen Ratings. Zudem wird eine (wenig risikosensitive) Alternative vorgeschlagen, sollte die nationale Umsetzung eine Bezugnahme auf externe Ratings für regulatorische Zwecke nicht mehr erlauben.

Damit sind zwei wesentliche Ziele der Überarbeitung in weite Ferne gerückt: Externe Ratings spielen weiterhin eine entscheidende Rolle und je nach nationaler Umsetzung ist sogar eine Abnahme der Risikosensitivität möglich. Da innerhalb der Europäischen Union der Beibehalt externer Ratings in direktem Widerspruch zu den Zielen der EU-Ratingverordnung von 2013 steht,5) bleibt hier abzuwarten, inwieweit auf die Alternative ohne Verwendung externer Ratings zurückgegriffen wird.

Von der Konsultation weiterhin ausgenommen sind Forderungen an Staaten und Zentralbanken, die Gegenstand einer separaten Überarbeitung werden. Die vorgelegte Revision ist potenziell für alle Banken relevant - auch IRB-Banken sind indirekt betroffen, da auf Basis des neuen Standardansatzes eine Untergrenze für die Kapitalanforderung ermittelt werden soll.6) Marktteilnehmern wird bis zum 11. März 2016 die Möglichkeit zur Kommentierung gegeben. Die endgültige Kalibrierung der Risikogewichte wird wie üblich im Rahmen einer quantitativen Auswirkungsstudie erfolgen.

Zwei alternative Ansätze für Forderungen an Banken

Bei Forderungen an Banken sollen zukünftig zwei Ansätze verfolgt werden (Abbildung). Im Rahmen des External Credit Risk Assessment Approach (ECRA) kann weiterhin auf externe Ratings zurückgegriffen werden. Die Risikogewichte sollen gegenüber der "Option 2" im aktuellen Standardansatz unverändert bleiben. Die Bezugnahme auf externe Ratings wird allerdings insofern eingeschränkt, als Banken zwingend im Rahmen einer Due Diligence zu prüfen haben, ob das externe Rating das tatsächliche Risiko des Schuldners widerspiegelt, und bei Abweichungen gegebenenfalls eine Erhöhung des Risikogewichts vorzunehmen haben. Damit soll eine "automatische" Anwendung externer Ratings vermieden werden - wie eine solche Due Diligence allerdings konkret aussehen soll, bleibt unklar.

Liegt für die Bank kein externes Rating vor oder erlaubt das für die Bank maßgebliche Rechtsgebiet keine Bezugnahme auf externe Ratings für regulatorische Zwecke, so sollen im Rahmen des neuen Standardised Credit Risk Assessment Approach (SCRA) drei Kategorien zur Anwendung kommen. Die Zuordnung erfolgt im Wesentlichen auf Basis der regulatorischen Kapitalausstattung der Bank (Abbildung).

Neben den qualitativen Anforderungen an die Verwendung externer Ratings ändert sich die Situation im Vergleich zum bestehenden Standardansatz maßgeblich für nicht geratete Banken. Galt für diese bisher ein Risikogewicht von 100 Prozent, so liegt der Normalfall gemäß SCRA zukünftig bei 50 Prozent; lediglich für Institute in temporären Schwierigkeiten (Nichteinhaltung zusätzlicher Kapitalpuffer in Kategorie B) sowie nachhaltigen Schwierigkeiten (Nichteinhaltung regulatorischer Mindestanforderungen in Kategorie C) gelten höhere Risikogewichte. Für Länder, in denen der Rückgriff auf externe Ratings zu regulatorischen Zwecken nicht mehr erlaubt ist, bedeutet diese Regelung hingegen eine Reduktion der Risikosensitivität. Insbesondere wird das niedrige Risikogewicht von 20 Prozent für Institute mit sehr guter Bonität dem Gewicht der Kategorie A in Höhe von 50 Prozent weichen.

Externe Ratings weiterhin maßgeblich für Forderungen an Unternehmen

Auch für Forderungen an Wirtschaftsunternehmen soll weiterhin auf externe Ratings abgestellt werden, wiederum unter der Bedingung einer bankinternen Prüfung. Die Basis-Risikogewichte sollen gegenüber der bisherigen Regelung unverändert zwischen 20 Prozent und 150 Prozent liegen (siehe Tabelle 1). Forderungen ohne Rating erhalten ein Risikogewicht von 100 Prozent. Soweit das Rechtsgebiet eine regulatorische Bezugnahme auf externe Ratings nicht zulässt, soll ebenfalls ein Risikogewicht von 100 Prozent zum Einsatz kommen. Ausnahme stellen "Investment-Grade"-Forderungen dar, die ein Gewicht von 75 Prozent erhalten.

Voraussetzung für eine solche bevorzugte Klassifikation ist neben einer Kapitalmarktorientierung die Fähigkeit des Schuldners, finanzielle Verpflichtungen zeitgerecht und unabhängig von konjunkturellen Bedingungen leisten zu können. Auch bezüglich dieser Anforderung werden keine konkreten Umsetzungsvorschläge gemacht. Schließlich ist für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Umsatz bis zu 50 Millionen Euro ein Risikogewicht von 85 Prozent geplant. Für Länder, in denen die Verwendung externer Ratings nicht mehr erlaubt ist, kommt auch dieser Vorschlag einer deutlichen Reduktion der Risikosensitivität gleich - mit den besagten Ausnahmen würden dann letztlich wieder die Standards nach Basel I gelten.

Änderungen für Hypothekarkredite erhalten

Auch für die mit der ersten Konsultation analog dem IRB-Ansatz eingeführten Spezialfinanzierungen soll nun eine Bezugnahme auf externe (Emissions-)Ratings erfolgen. Sollte für Objekt-, Projekt- oder Rohstoffhandelsfinanzierungen ein Emissionsrating vorliegen, sind die Risikogewichte der Forderungen an Unternehmen anzuwenden. Liegt kein externes Rating vor, wovon im Regelfall auszugehen ist, kommt ein Risikogewicht von 120 Prozent für Objekt- und Rohstoffhandelsfinanzierungen zur Anwendung. Projektfinanzierungen erhalten ein Risikogewicht von 100 Prozent in der Betriebsphase beziehungsweise 150 Prozent vor Inbetriebnahme. Nachrangige Schuldverschreibungen beziehungsweise Eigenkapitalinstrumente sollen Risikogewichte von 150 Prozent beziehungsweise 250 Prozent erhalten - eine erhebliche Reduktion zum vorherigen Konsultationspapier mit Gewichtungen von bis zu 400 Prozent.

Wesentliche Änderungen bleiben für Hypothekarkredite. Mit Immobilien besicherte Forderungen stellen die einzige Forderungsklasse dar, für welche die substanziellen Änderungen aus dem ersten Konsultationspapier erhalten geblieben sind. So bleibt es bei dem Vorschlag zur höheren Risikodifferenzierung auf Basis der Loan-to-Value-Ratio (LTV), das heißt dem Verhältnis von Forderungshöhe zum Sicherungswert (Beleihungsauslauf). Eine weitere Differenzierung auf Basis einer Debt-Service-Cover-Ratio ist dagegen aufgrund von Bedenken bezüglich der Datenverfügbarkeit und Vergleichbarkeit nicht mehr vorgesehen; zudem wurden die Risikogewichte gegenüber den Vorschlägen aus 2014 weniger konservativ gewählt.

Neben der bisherigen Unterscheidung zwischen Wohn- und gewerblichen Immobilien soll zukünftig auch danach differenziert werden, ob die Rückzahlung wesentlich von den Cashflows des finanzierten Objekts abhängt (Tabelle 2). Sind darüber hinaus spezifische qualitative Anforderungen erfüllt (etwa Fertigstellung des Objekts und Erstrangigkeit des Pfandrechts), erfolgt eine Risikogewichtung nach LTV; andernfalls kommen erheblich konservativere Risikogewichte zum Einsatz.

Für Wohnimmobilien beziehungsweise gewerbliche Immobilien, welche die qualitativen Anforderungen erfüllen, sind die Risikogewichte nach LTV in Tabelle 3 angegeben. Besonders für Gewerbeimmobilien bedeuten die Vorschläge einen erheblichen Anstieg gegenüber der derzeitigen Gewichtung in Höhe von 50 Prozent. Finanzierungen der Grunderwerbs-, Erschließungs- und Bauphase (ADC-Kredite) sollen schließlich ein pauschales Risikogewicht von 150 Prozent erhalten.

Konkretisierung und Differenzierung des Retail-Portfolios und weitere Vorschläge

Für das Retail-Portfolio hat der Ausschuss wiederum entgegen den Überlegungen im ersten Konsultationspapier auf eine höhere Differenzierung anhand weiterer Kriterien verzichtet. Als Neuerung bleibt die Konkretisierung des Kreditnehmerkriteriums auf Forderungen an natürliche Personen und KMU mit einem Umsatz bis 50 Millionen Euro. Sind zudem die weiteren bereits aktuell gültigen Kriterien erfüllt (maximal 1 Million Euro Gesamtengagement sowie Produkt- und Granularitätskriterium), ist die Forderung für das "Regulatorische Retail" qualifiziert und erhält wie bisher ein pauschales Risikogewicht von 75 Prozent.

Forderungen an Privatpersonen, welche nicht alle weiteren Anforderungen an das Retail-Portfolio erfüllen, sollen zukünftig der Kategorie "Sonstiges Retail" mit einem Risikogewicht von 100 Prozent zugeordnet werden. Nicht qualifizierte Forderungen an KMU sollen dagegen als Forderungen an Unternehmen behandelt werden und dementsprechend ein Risikogewicht von 85 Prozent erhalten (siehe oben). Weitere Ermäßigungen, wie der mit dem CRD-IV-Paket in der EU eingeführte "Unterstützungsfaktor", der die Kapitalunterlegung für Kredite an KMU absenkt, sind nicht geplant. Es bleibt offen, ob die EU im Rahmen der Umsetzung wieder einen Sonderweg zur stärkeren Bevorzugung von KMU-Krediten geht.

Bei nicht abgesicherten Fremdwährungskrediten soll zukünftig ein Aufschlag von 50 Prozent auf die Risikogewichte erfolgen. Zudem soll die Definition für Kredite in Verzug an den IRB-Ansatz angeglichen werden; solche Positionen erhalten zukünftig (nach Abzug von Wertberichtigungen) ein einheitliches Risikogewicht von 150 Prozent (Ausnahmen für Realkredite). Darüber hinaus ist für außerbilanzielle Positionen eine weitgehende Angleichung der Kreditumrechnungsfaktoren an den IRB-Ansatz vorgesehen.

Schließlich sind auch bezüglich der Regelungen zu den Kreditrisikominderungstechniken Änderungen geplant. Die wesentlichen Vorschläge zielen auf eine Abschaffung interner Modelle im Rahmen des umfassenden Ansatzes - bei Rekalibrierung der ratingbasierten Standard-Haircuts. Ist ein Rückgriff auf externe Ratings nicht erlaubt, kommt für Schuldverschreibungen eine modifizierte Haircut-Tabelle zum Einsatz, die sich an den Risikogewichten des Emittenten orientiert.

"Alibi"-Charakter

Mit dem zweiten Konsultationspapier zur Revision des Standardansatzes vollzieht der Baseler Ausschuss eine bemerkenswerte Rolle rückwärts: Nahezu alle maßgeblichen (mitunter durchaus kreativen) Vorschläge des ersten Konsultationspapiers wurden zurückgenommen. Stattdessen wird die zentrale Motivation zur Überarbeitung des Standardansatzes, die Abhängigkeit von externen Ratings, kaum noch adressiert. Die eingeführten qualitativen Überprüfungsvorschriften im Sinne einer Due Diligence dürften über einen "Alibi"-Charakter kaum hinausgehen.

Es ist schwer vorstellbar, dass eine Bank nach Durch führung einer solchen Überprüfung der Aufsichtsbehörde gleichsam freiwillig ein höheres Risikogewicht für eine bestimmte Forderung nahelegt. Daher steht eher zu befürchten, dass diese Regelung - abseits weiterer Dokumentationspflichten mit entsprechenden Kosten - weder im Sinne einer erhöhten regulatorischen Risikosensitivität noch im Sinne einer reduzierten Abhängigkeit von externen Ratingagenturen wirksam wird.

Anstelle einer "großen" Lösung gibt das Papier nun weitestgehend den Anspruch auf, einen zumindest im Grunde risikosensitiven Standard ohne Bezug auf externe Ratings zu entwickeln. Stattdessen wird der möglichen Abkehr von externen Ratings dahingehend Rechnung getragen, dass neben den ratingbasierten Ansatz - länderabhängig - ein in weiten Teilen insensitiver Ansatz gestellt wird. Dadurch entstehen im Kern zwei parallele aufsichtsrechtliche Regimes. Die als wesentliches Ziel seitens des Ausschusses formulierte internationale Vergleichbarkeit wäre damit in eklatanter Weise verletzt.

Nun mag es in der Tat problematisch sein, wie vom Ausschuss zunächst vorgeschlagen, mittels zwei einfacher Kennzahlen hinreichend genau zwischen Schuldnern unterschiedlicher Bonität zu differenzieren. Ein solcher One-size-fits-all-Ansatz wird kaum für alle möglichen Anwendungsfälle in sämtlichen Ländern, Branchen und Geschäftsmodellen trennscharf genug sein können. Insofern mag es der Quadratur des Kreises gleichkommen, einen einfachen, aber dennoch risikosensitiven Standardansatz zu definieren. Hatte sich der Ausschuss in der Vergangenheit ausführlich mit dem Trilemma Risikosensitivität, Einfachheit und Vergleichbarkeit beschäftigt,7) so scheint er nun beim Kreditrisiko-Standardansatz vor dieser Aufgabe kapituliert zu haben.

Es stellt sich allgemein die Frage, ob nicht ein modifiziertes Basel-I-System für den Standardansatz die bessere Alternative wäre. Ein solches System kommt ohne externe Ratings aus und ließe immer noch Raum für einfache Differenzierungen wie etwa im SCRA bei Banken oder der Bevorzugung von Retail- und KMU-Forderungen. In diesem Zusammenhang sei auf wissenschaftliche Untersuchungen verwiesen, die darauf hindeuten, dass sich die Risikosensitivität von Basel I gegenüber dem Basel-II-Standardansatz - wie im Übrigen auch gegenüber dem IRB-Ansatz - bezogen auf marktbasierte Risikoeinschätzungen als nur unwesentlich geringer darstellt.8)

Quellen

Adkins, A./Buemi, S./Mitropoulos, A. (2015), Neuer Baseler Standardansatz: Vorhersagekraft unter Beweis stellen. Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 11/2015, S. 545-548.

Baule, R./Tallau, C. (2015a), Konsultationspapier zum Kreditrisiko-Standardansatz: Abkehr von externen Ratings, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 3/2015, S. 132-135.

Baule, R./Tallau, C. (2015b), Revisiting Basel Risk Weights - Cross-Sectional Risk Sensitivity and Cyclicality. Working Paper, FernUniversität in Hagen.

BCBS (2013), The regulatory framework: balancing risk sensitivity, simplicity and comparability, Consultative document, Basel.

BCBS (2014a), Revisions to the Standardised Approach for credit risk, Consultative document, Basel.

BCBS (2014b), Capital floors: the design of a framework based on standardised approaches, Consultative document, Basel.

BCBS (2015), Revisions to the Standardised Approach for credit risk, Second Consultative document, Basel.

Financial Stability Board (2010), Principles for Reducing Reliance on CRA Ratings, Oktober 2010.

Vallascas, F./Hagendorff, J. (2013), The risk sensitivity of capital requirements: Evidence from an international sample of large banks. Review of Finance 17, S. 1947-1988.

Fußnoten

1) Vgl. BCBS (2014a); Baule/Tallau (2015a).

2) Vgl. etwa Adkins et al. (2015).

3) Vgl. BCBS (2015).

4) Vgl. FSB (2010).

5) Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen: "Mittelfristig sollte die Machbarkeit weiterer Schritte geprüft werden, um Bezugnahmen auf Ratings in Vorschriften zur Regulierung von Finanzdienstleistungen zu streichen, und um die Risikogewichtung von Aktiva mittels Ratings abzuschaffen." (Präambel, Abs. 8).

6) Vgl. BCBS (2014b).

7) Vgl. BCBS (2013).

8) Vgl. Baule/Tallau (2015b); Vallascas/Hagendorff (2013).

Prof. Dr. Rainer Baule , FernUniversität, Hagen
Prof. Dr. Christian Tallau , Direktor , Institut für ­Kreditanalyse, Münster

Weitere Artikelbilder

Noch keine Bewertungen vorhanden


X