Rechtsfragen

Bankdienstleistungen für Illegale?

Hartmut Glenk, Direktor, Institut für Genossenschaftswesen und Bankwirtschaft (IGB), Siegen/Berlin

Brüder, zur Sonne, zur Freiheit, Brüder zum Licht empor! ... Seht, wie der Zug von Millionen endlos aus Nächtigem quillt (...). Als der deutsche Dirigent Hermann Scherchen 1918 das russische Arbeiterlied nachdichtete, dürfte er nicht einmal eine Vision davon gehabt haben, dass sein Text Realität werden würde. Entgegen politischer Beteuerungen hält der Zuzug von Migranten nach "Germany" an, wobei seit etwa drei Jahren tatsächliche Asylanten und Flüchtlinge gemäß 1A Genfer Flüchtlingskonvention kaum noch ins Gewicht fallen, man schätzt, dass es sich bei 90 Prozent um Wirtschaftsflüchtlinge handelt, die gezielt in die Sozialsysteme einwandern wollen; die überwiegende Mehrheit kommt illegal ins Land und hat sich damit bereits gemäß § 95 I Nr.1 in Verbindung mit § 3, 48 AufenthaltsG strafbar gemacht.

Die Flut von Zuwanderern betrifft auch Kreditinstitute. Es stellt sie etwa vor die Frage, ob ein Anspruch auf die Einrichtung von Konten besteht und was bei Antragstellung zu prüfen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 ZKG besteht die Pflicht, ein Girokonto einzurichten nur für Verbraucher, die sich "rechtmäßig" in der EU aufhalten. Kann ein Reisepass oder ein fälschungssicheres Dokument zum Beispiel der Ausländerbehörde nicht vorgelegt werden, besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines Kontos.

Die Identifizierung des Antragstellers muss zweifelsfrei gelingen: Eine Grenzübertrittsbescheinigung, etwa das Papier einer griechischen Behörde, reicht nicht aus, auch wenn es mit Lichtbild und Fingerabdrücken versehen ist, denn die tatsächliche Herkunft der Person wird kaum festzustellen sein, weil es an Checklisten zur Identitätsverschleierung nicht fehlt ("Sekundenkleber an Fingerkuppen", von Organisationen zur Verfügung gestellte Unterlagen, Mangel an Übersetzern und Dolmetschern). Ein Kreditinstitut ist keine "Ersatzbehörde", der Antrag auf Kontoeröffnung sollte im Zweifel abgelehnt werden, um illegalen Machenschaften entgegenzutreten. Auffällig geworden sind kriminelle Clans, die sich Zuwanderern bedienen, um Konten zu eröffnen und Geldwäsche zu betreiben.

In diesem Zusammenhang kann die Lektüre eines Urteils des OLG Düsseldorf (Urteil vom 9. Juli 2003 - I-15 U 200/02) interessant sein: Ein Girokonto wurde für Scheckbetrug "genutzt". Der Vorwurf des Gerichts: Eine Sparkassenmitarbeiterin habe "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, indem sie naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben habe." Der vorgelegte angolanische Reisepass war 1999 ausgestellt und enthielt Visa von 1993.

Das GWG verlangt in § 6 I die Einrichtung geeigneter kundenbezogener Sicherungsmaßnahmen, in §§ 10 I 1; 11 I GWG die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Identifizierung des Vertragspartners. Die Bank genügt dieser Pflicht nur bei der Identitätsprüfung gemäß § 12 I 1.: "gültiger amtlicher Ausweis", die gemäß § 13 I 1. GWG "vor Ort" vorzunehmen ist. Von elektronischen Identitätsnachweisen ist wegen der hohen Fälschungsgefahr dringend abzuraten; nach Lektüre des BaFin-Rundschreibens zum "Videoidentifizierungsverfahren" vom 10. April 2017 (GZ: GW 1-GW 2002-2009/0002) wird man schleunigst die Finger davon lassen.

Übrigens: "Hilfspapiere" gemäß § 78 Aufenthaltsgesetz sind keine ausreichenden Dokumente, weil sie von der ausstellenden Behörde mit dem Hinweis versehen werden, "dass die Personalien auf den Angaben des Antragstellers beruhen." (§ 78 I S. 4 AufenthG). Falsch verstandene "Servicebereitschaft" führt eventuell zur Bekanntschaft mit der SteuFa: "§ 154 AO Kontenwahrheit: Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten." Na denn, im Zweifel: Finger weg ...

Hartmut Glenk, Direktor, Institut für Genossenschaftswesen und Bankwirtschaft (IGB), Siegen/Berlin

Hartmut Glenk , Direktor, Institut für Genossenschaftswesen und Bankwirtschaft (IGB), Siegen/Berlin
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