Bundesgerichtshof

Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge?

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Der Bankensenat des BGH hält trotz rechtswissenschaftlicher Kritik an seinem "Darlehensleitbild" fest, mit dem er den Banken auferlegt, für Verbraucherdarlehen formularmäßig nur laufzeitabhängige Vergütungen zu erheben. Andere, vor allem pauschale Gebühren lässt er überwiegend als unwirksam durch das Raster der Inhaltskontrolle des § 307 BGB fallen. In Heft 4-2019, Seite 36, dieser Zeitschrift wurde über die Kritik an diesem "Leitbild" berichtet. Das Urteil vom 10. September 2019 (AZ XI ZR 7/19) geht erneut von dieser Linie aus. Die BGH-Pressemitteilung dazu (die Begründung wird erst später veröffentlicht), lässt nicht erkennen, ob bei der Urteilsfindung das "Leitbild" hinterfragt worden ist; es scheint eher nicht der Fall gewesen sein.

Ein Verbraucherverband klagte mit dem Antrag, die folgende AGB-Entgeltklausel einer Sparkasse für unwirksam zu erklären: "Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100 Euro." Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt, ließ aber die Revision zum BGH zu. Dessen Bankensenat entschied, die Klausel unterliege als "Preisnebenabrede" der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie umfasse Fälle, in denen der Kunde sein Sparkassendarlehen von einem anderen Institut ablösen und daher die der Sparkasse gestellte Sicherheit (zum Beispiel Grundschuld) unter Treuhandauflage auf das neue Institut übertragen möchte. Wenn die Sparkasse für die von ihr eo ipso geschuldete Rückgewähr oder Übertragung der Sicherheit ein Entgelt verlange, sei das eine Preisnebenabrede, für die § 307 BGB gelte. Löse umgekehrt die Sparkasse das Darlehen eines anderen Instituts ab und übernehme dabei einen Treuhandauftrag des Kunden, verfolge sie eigene Vermögensinteressen; auch insofern handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Dass diese Nebenabrede der Inhaltskontrolle nicht standhalte, begründet der BGH wieder über sein "Darlehensleitbild". Danach sei im eigenen Interesse der Sparkasse liegender Aufwand allein mit dem gemäß § 488 Abs.1 Satz 2 BGB zu vereinbarenden Zins abzugelten. Ein daneben erhobenes Entgelt sei unwirksam.

Abgesehen von dem grundsätzlichen Zweifel an diesem "Darlehensleitbild" stellt sich hier allerdings auch die Frage, ob es denn angemessen und vor allem gerecht ist, bereits bei Abschluss eines Darlehens später möglichen, aber zu diesem Zeitpunkt noch irrelevanten Aufwand der Sparkasse oder Bank in den Zins erhöhend "einzupreisen". Schließlich könnte das später die Forderung von Kunden auslösen, den "eingepreisten" Zinsanteil zurückzufordern, wenn der dagegen stehende Aufwand während der Laufzeit nicht angefallen ist. Vor diesem Hintergrund könnte der Verzicht auf die "Einpreisung" zugunsten einer Zusatzerhebung im relevanten Einzelfall wie hier angemessener und auch "gerechter" sein. Das "Dogma" des Darlehensleitbildes verbietet diese Fragestellung. Ein Anlass, es seinerseits erneut infrage zu stellen?

RA Dr. Claus Steiner, Wiesbaden

Dr. Claus Steiner , Rechtsanwalt, Wiesbaden
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