Bundesgerichtshof

"Generisch maskuline" Kundenbezeichnung erlaubt

Bundesgerichtshof

Genau einen Monat nach Verkündung seines grundlegenden Urteils vom 13. März 2017 (AZ. VI ZR 143/07) hat der VI. Zivilsenat des BGH am 13. April 2018 nun auch dessen Begründung veröffentlicht. Es ging dabei um die Klage einer Dame gegen ihre kontoführende Sparkasse, von der sie verlangte, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke nicht unter "grammatisch männlicher" sondern ausschließlich oder zusätzlich unter "grammatisch weiblicher Personenbezeichnung" zu verwenden. Der Rechtsstreit entzündete sich an der Anrede mit rein "männlich" gehaltenen Bezeichnungen, wie zum Beispiel (Sehr geehrter) Kunde, Sparer oder Kontoinhaber statt die Klägerin als "Kundin, Sparerin oder Kontoinhaberin" zu kontaktieren. Die bei persönlichen Mitteilungen der Sparkasse korrekte Anrede mit "Frau X." genügte ihr nicht. Der BGH hat dieses angesichts der echten Probleme dieser Welt nicht gerade vordringliche "Problem" nun hoffentlich für die nächste Zukunft geklärt, indem er die Klagabweisung durch die beiden Vorinstanzen bestätigt und das mit so weitgreifenden argumentativen Aufwand begründet hat, dass man fragen möchte, ob das hier aufzuwendende "richterliche Schwergewicht" im an gemessenen Verhältnis zu dem - aus objektiver Sicht - nur "federgewichtigen" "Problem" stand. Dennoch ohne Zweifel: Der Klägerin stand dieser "Rechtsweg" über drei Instanzen zu.

Der BGH entschied, dass die Klägerin durch die "generisch maskuline Personenbezeichnung" keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder anderer rechtlicher Grundlagen erfahre. Die "objektive Sicht eines verständigen Dritten" und nicht "die subjektive Sicht der betroffenen Person" sei maßgeblich, ob sie eine "weniger günstige Behandlung" erfahre als eine (männliche) Vergleichsperson. Die Richter stellten fest, dass der "Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen" nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und -verständnis (auch) Personen umfasse, deren "natürliches Geschlecht nicht männlich" sei. Das "generische Maskulinum" bringe im Sprachgebrauch keine Geringschätzung für Personen zum Ausdruck, "deren natürliches Geschlecht nicht männlich" sei. Die Argumentation des BGH greift auf dieser Grunderkenntnis weiter aus. So weist er etwa auch darauf hin, dass der Gesetzgeber trotz des Ziels, die Gleichstellung von Mann und Frau auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen, vielfach Personenbezeichnungen "im Sinne des generischen Maskulinums" verwendet. Das sei "prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis".

Das Urteil führt über die beklagte Sparkasse hinaus zu der für alle Kreditinstitute geltenden Feststellung, dass ihre - selbstverständliche - Gleichbehandlung von Männern und Frauen als Kunden nicht die Rechtspflicht einschließt, im Formular- und Vordruckverkehr keine "generisch maskulinen Personenbezeichnungen" zu verwenden. Im persönlichen Schriftverkehr ist es für jedes Institut ohnehin gute Übung, die Kunden mit der zutreffenden "grammatischen" Personenbezeichnung, "Herr" oder "Frau" anzusprechen, wie es auch die beklagte Sparkasse getan hatte.

RA. Dr. Claus Steiner, Wiesbaden

Dr. Claus Steiner , Rechtsanwalt, Wiesbaden
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