Prepaid Verband Deutschland erinnert Zahlungsdienstleister an die BaFin-Meldepflicht

Der Prepaid-Verband Deutschland hat Zahlungsdienstleister an die neue BaFin-Meldepflicht erinnert. Seit 13. Januar 2018 gilt das aktuelle Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), das die PSD2 in deutsches Recht umsetzt. Zahlungsdienstleister fallen seitdem unter eine neu definierte Kontrolle durch die BaFin. Zusätzlich ist die Anzeigepflicht für die Zahlungsdienstleister in Kraft getreten. In § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG wird zwischen drei Fallgruppen unterschieden: 1. „begrenztes Netz“, 2. „begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum“ und 3. „Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken“. Für die Herausgeber von Zahlungsinstrumenten der beiden ersten Gruppen, gilt eine Anzeigepflicht bei der BaFin, sobald der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge pro Jahr eine Millionen Euro übersteigt. Bisher seien dieser Meldepflicht aber nur wenige Issuer nachgekommen. Wer ihr nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) kooperiert mit der BaFin und unterstützt die Behörde bei der Annahme der Anzeigen. Für die Verbundzahlungssysteme sämtlicher Branchen – ausgenommen die Mineralölbranche – sollen die Meldungen bis zum 30. April 2018 per Mail an bafin-meldung[at]prepaidverband[dot]de erfolgen. Die BaFin hat eine Datei mit den erforderlichen Angaben als Download zur Verfügung gestellt, die die Meldung erleichtert.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X