Rechtsfragen

Ungeklärte Fragen beim Surcharging-Verbot

Seit dem 13. Januar 2018 ist das Surcharging für regulierte Zahlungsmittel untersagt. Weil damit zu rechnen war, dass entsprechende Praktiken nicht überall fristgerecht beendet werden würden, hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 eben diese Fälle mitteilen können.

Mitte Juli hat die Wettbewerbszentrale nun erste Zahlen zu den eingegangenen Beschwerden vorgelegt. Demnach sind seit Einrichtung der Beschwerdestelle zu den Zahlungsentgelten mehr als 200 Beschwerden eingegangen. Betroffen sind nahezu alle Branchen wie Tourismus, Daseinsvorsorge, Telekommunikationsanbieter, Gastronomie, stationärer Handel und Online-Händler.

Als Reaktion darauf hat die Wettbewerbszentrale sich zunächst kulant gezeigt und die Unternehmen nur formlos aufgefordert, auf Zahlungsentgelte zu verzichten. So konnte hinsichtlich der zum Teil von Kommunen in Taxisatzungen vorgesehen Zahlungsentgelte erreicht werden, dass die Kommunen eine Änderung zusagten.

Seit Ende März wurde die Gangart verschärft. Mittlerweile wurden 15 förmliche Unterlassungsaufforderungen an verschiedene Unternehmen verschickt. In der Mehrzahl der zum Teil eindeutigen Fälle konnte die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden - so etwa im Fall eines Hotelbetriebs an der Ostsee, der ein Zahlungsentgelt für Kreditkarten in seinen AGB mit "Gerechtigkeitsgründen" gerechtfertigt hatte. Die meisten Unternehmen verpflichteten sich, bei Zahlungen mit den betroffenen Kreditkarten auf das Surcharging zu verzichten beziehungsweise bei Zahlung per Girocard künftig keine Entgelte mehr zu verlangen, wenn die Kaufsumme einen Mindestbetrag nicht erreicht hatte.

Es gab aber durchaus auch umstrittene Auslegungsfragen, die wohl am Ende die Gerichte entscheiden müssen. Als Beispiel nennt die Wettbewerbszentrale den Fall der Flixx Mobility GmbH in München. Sie erhebt im Rahmen der Buchung von Bustickets sowohl für die Sepa-Überweisung mit dem Bezahldienst "Sofortüberweisung" als auch für die Bezahlung mit Paypal ein Zahlungsentgelt. Zu "Sofortüberweisung" gab es bis dahin keinen Streit, dass diese Bezahlmöglichkeit unter die gesetzliche Neuregelung fällt. Bei Zahlung per Paypal ist dies aufgrund einiger eher unklarer Hinweise in den Beratungen des Gesetzes umstritten. Um das klären zu lassen, hat die Wettbewerbszentrale daher gegen Flixx beim Landgericht München I am 30. Mai 2018 Unterlassungsklage eingereicht (Az. 17 HK O 7439/18). Die mündliche Verhandlung ist für den 30. August angesetzt.

In einem anderen Fall ging die Wettbewerbszentrale gegen die Erhebung von Zahlungsentgelten durch eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke (Apons EU) vor, die Verbrauchern Arzneimittel nach Deutschland liefert. Bei der Zahlung berechnet das Unternehmen für die Zahlung mit Paypal ein Zahlungsentgelt und berief sich in der außergerichtlichen Korrespondenz darauf, dass deutsches Verbraucherschutzrecht auf die Bestellung durch in Deutschland ansässige Kunden nicht anwendbar sei, weil in den AGB die Geltung niederländischen Rechts vereinbart werde. Zudem falle eine Zahlung per Paypal nicht unter das gesetzliche Verbot. Auch hier hat die Wettbewerbszentrale zur Klärung dieser grundsätzlichen Fragen am 29. Mai 2018 Klage beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht.

Die Frage, inwieweit Paypal unter das Surcharging-Verbot fällt, dürfte vor allem für die deutsche Kreditwirtschaft interessant sein. Sollte die Justiz letztlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Regelung nicht für Paypal gilt, ist zwar wohl nicht davon auszugehen, dass Handel und Dienstleister nun massenhaft ein Entgelt für Paypal-Zahlungen einführen würden. Das lässt der Wettbewerb vermutlich gar nicht zu. An den Stellen jedoch, wo dies der Fall ist, eben zum Beispiel beim Fernbus-Unternehmen Flixx, gäbe das Banken und Sparkassen die Möglichkeit, sich mit ihren Produkten, seien es nun Kreditkarten oder auch Paydirekt, zu positionieren.

Ungeklärt ist schließlich auch die Frage, ob je nach Zahlungsart unterschiedliche Produktpreise beziehungsweise Rabatte eingeräumt werden dürfen oder ob solche Preisunterschiede ebenfalls unter das Zahlungsentgelteverbot fallen. Schließlich ist es sehr wahrscheinlich, dass es sich in solchen Fällen um eine unzulässige Umgehung des Zahlungsentgelteverbots und gewissermaßen ein Surcharging durch die Hintertür handelt.

Lediglich wenn Rabatte bei der Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels im Rahmen einer Promotion seitens des entsprechenden Anbieters zum Tragen kämen, wenn also beispielsweise eine Kartenorganisation den Preisnachlass finanziert, wäre wohl eindeutig auszuschließen, dass es sich um eine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben handelt. Das dürften freilich eher Ausnahmefälle sein. In dieser Thematik ist die Wettbewerbszentrale noch am Prüfen. Red.

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