5. EU-Geldwäscherichtlinie sorgt für mehr Offenlegung und Transparenz

Umsetzung in nationales Recht bis spätestens Anfang 2020

Anja Patricia Gruhn Quelle: BDL

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie wurde nach der formalen Zustimmung des Rates am 14. Mai 2018 verabschiedet und am 19. Juni 2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie müssen die EU-Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in nationales Recht umsetzen. Dieser Beitrag stellt die Neuerungen vor. (Red.)

Mit dem Ziel, die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verschärfen und die Transparenz in Bezug auf die tatsächlichen Eigentümer von Gesellschaften und Trusts zu steigern, veröffentlichte die Europäische Kommission am 5. Juli 2016 einen Vorschlag zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie.1

Bereits am 21. Dezember 2016 hatte der Rat dazu die Allgemeine Ausrichtung beschlossen. Die Änderungen des Europäischen Parlaments zum Richtlinienvorschlag wurden am 9. März 2017 angenommen. Nach unzähligen Verhandlungsrunden einigten sich die Trilogparteien (Europäisches Parlament, Rat und Europäische Kommission) am 15. Dezember 2017 auf einen Text zur Novellierung der 4. Geldwäscherichtlinie.

Die Veröffentlichung der neuen Richtlinie im EU-Amtsblatt erfolgte am 19. Juni 2018 und sieht unter anderem die nachfolgenden Änderungen vor (siehe Abbildung, Seite 208).

Der Anwendungsbereich umfasst nunmehr gemäß dem abgeänderten Artikel 2 einen erweiterten Verpflichtetenkreis wie Personen, die in Steuerangelegenheiten tätig sind, Immobilienmakler mit Objekten mit Mietzahlungen von über 10 000 Euro, Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld2 und umgekehrt tauschen, Anbieter von elektronischen Geldbörsen sowie den Kunsthandel mit Transaktionen im Wert von mehr als 10 000 Euro.

Beim Begriff des wirtschaftlich Berechtigten war in den Verhandlungen gefordert worden, dass schon 10 Prozent der Anteile eine wirtschaftliche Berechtigung begründen soll. Diese Forderung konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Daher gilt, dass als wirtschaftlich Berechtigter zum Transparenzregister weiterhin nur zu melden ist, der 25 Prozent der Anteile an einer Organisation oder auf sich vereint. Allerdings ist entsprechend dem geänderten Artikel 65 (3) vorgesehen, dass die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Bericht vorlegen soll, der eine Bewertung enthält, inwiefern es notwendig und verhältnismäßig sei, den Prozentsatz für die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen zu senken.

Gemäß der Änderung von Artikel 3 (c) wurde eine Klarstellung der Definition von E-Geld vorgenommen und virtuelle Währungen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen in der Richtlinie definiert. Zudem wurde Artikel 12 Absatz 1 geändert, so dass die Wertgrenzen für Zahlungsvorgänge im Rahmen der risikomindernden Voraussetzungen bei E-Geld auf 150 Euro gesenkt wurden.

Ausweitung der Sorgfaltspflichten

Bei den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden wurden ebenfalls Änderungen vorgenommen. Es gelten weitere verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bezüglich der Einholung von Informationen über Geschäftsbeziehungen, wobei der Rahmen von Geschäftsbeziehungen auf Trusts und Rechtsvereinbarungen, die in Struktur und Funktion Trusts ähnlich sind, erweitert wurde.

Insbesondere das Europäische Parlament hatte bei Artikel 14 Absatz 5 eine Ausweitung der Sorgfaltspflichten gefordert. Folglich hätte eine Überprüfung und Kontaktierung aller Kunden mit laufenden Verträgen nach nur einem Jahr vorgenommen werden müssen. Dementsprechend wäre den Leasing-Gesellschaften im kleinvolumigen Geschäft ein unverhältnismäßiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand aufgebürdet worden, der nicht nur aus Kostengründen unangemessen wäre.

Der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen hat sich im Rahmen von Gesprächen mit Abgeordneten, Vertretern des Rates und der Europäischen Kommission sowie mit Stellungnahmen dafür eingesetzt, dass mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit Geschäftsmodelle mit geringem Risiko gegenüber denen, die normalem oder hohem Risiko zugeordnet werden, differenziert behandelt werden sollten. Stets wurde dabei betont, dass Leasing wenig bis gar nicht geldwäscherechtlich relevant ist. Außerdem macht die relativ lange Laufzeit der Leasing-Verträge und die damit einhergehende geringe Fungibilität der angelegten Gelder Leasing für Geldwäsche unattraktiv.

Darüber hinaus führt die Abwicklung des Leistungsaustausches bei Leasing-Verträgen zu einer weitgehenden Reduzierung des Geldwäscherisikos. Auch erfolgen die Zahlungen der Leasing-Raten grundsätzlich bargeldlos, wodurch im Regelfall, in dem der Leasing-Nehmer zugleich Kontoinhaber ist, bereits eine Identifizierung des Leasing-Nehmers über dessen Bank erfolgt ist. Die zusätzliche Identifizierung durch die Leasing-Gesellschaft stellt somit bereits eine Verdoppelung der Identifizierungspflicht dar. Letztendlich konnte sich die Forderung des Europäischen Parlaments in den Trilogverhandlungen nicht durchsetzen. Eine Verschärfung zu Ungunsten von Leasing-Unternehmen konnte damit abgewendet werden.

Zentrale Meldestelle

Hinsichtlich der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer sieht Artikel 30 Absatz 5 jetzt neu vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass diese in allen Fällen zugänglich sind für die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen (ohne Einschränkung), Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II und alle Mitglieder der Öffentlichkeit. Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer soll eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt werden.

Schließlich soll auch eine zeitnahe und effiziente Verfügbarkeit von Informationen für Finanzinstitute sowie Behörden, einschließlich Behörden von Drittländern, die an der Bekämpfung solcher Straftaten mitarbeiten, erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher in hinreichend kohärenter und koordinierter Weise einen Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen ermöglichen.

Dies solle über die zentralen Register erfolgen, in denen die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer erfasst werden. Außerdem sollten zu diesem Zweck klare Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Informationen festgelegt werden, damit Dritte in der gesamten Europäischen Union in Erfahrung bringen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sind.

Nächste Schritte

Positiv hervorzuheben ist zunächst, dass dem Petitum der Leasing-Unternehmen insofern entsprochen wurde, dass eine weitere unverhältnismäßige Verschärfung der Sorgfaltspflichten bei der Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten verhindert werden konnte.

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist nunmehr am 9. Juli 2018 in Kraft getreten. Für die nationale Gesetzgebung bedeutet dies, dass die europäischen Vorgaben binnen 18 Monaten, also bis zum 10. Januar 2020, umgesetzt werden müssen. Dies trifft sicherlich nicht überall auf Zuspruch, zumal die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie noch nicht abgeschlossen ist.

1) Vgl. Vorschlag zur Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849.

2) "Fiatgeld (d.h. Münzen und Geldscheine, die zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt wurden, und elektronisches Geld eines Landes, die beziehungsweise das im ausgebenden Land als Tauschmittel akzeptiert werden beziehungsweise wird." aus: Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018. ABl. L 156 vom 19. Juni 2018, Seite 44.

DIE AUTORIN:
Anja Patricia Gruhn, Brüssel, ist Ständige Vertreterin des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. in Brüssel. Nach mehrjähriger Tätigkeit im Europäischen Parlament und über 14 Jahren Interessenvertretung wechselte sie zum BDL. E-Mail: anja.gruhn[at]leasingverband[dot]de
Anja Patricia Gruhn , Ständige Vertreterin des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen e.V.

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